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Oberlandesgericht Hamm·23 W 290/05·29.01.2006

Kostenentscheidung bei Wiederaufnahme durch Insolvenzverwalter: Insolvenzverwalter trägt auch vor Unterbrechung entstandene Kosten

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrecht (ZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter nahm den Rechtsstreit nach Insolvenzeröffnung wieder auf; das Landgericht hatte in der Kostengrundentscheidung alle Kosten dem Kläger auferlegt. Streitgegenstand war, ob vor der Unterbrechung angefallene Kosten der Masse oder dem Insolvenzverwalter zuzurechnen sind. Das OLG bestätigte die einheitliche Kostenzuordnung zu Lasten des Insolvenzverwalters und stellte fest, dass eine zeitliche Kostendifferenzierung in der Kostengrundentscheidung zu erfolgen hat. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen (Gegenstandswert bis 300 €).

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten (Gegenstandswert bis 300 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht in der Kostengrundentscheidung die Auferlegung der gesamten Kosten des Rechtsstreits gegen den Kläger, so hat der Insolvenzverwalter auch die vor der Insolvenzeröffnung angefallenen Kosten zu tragen.

2

Eine zeitliche Differenzierung der Kostentragung (vor/nach Insolvenzeröffnung) ist in der vom Instanzgericht zu treffenden Kostengrundentscheidung vorzunehmen; die spätere Kostenfestsetzung hat diese Entscheidung lediglich betragsmäßig auszufüllen.

3

Wird ein Verfahren nach vorübergehender Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter wieder aufgenommen, ist das Verfahren insoweit als einheitlicher Rechtsstreit anzusehen, sodass der Wiederaufnahme führende Insolvenzverwalter als Kostenschuldner gelten kann.

4

Die Kostenfestsetzung darf nicht dazu dienen, im Nachhinein eine Kostendifferenzierung vorzunehmen, die der Instanzrichter in der Kostengrundentscheidung nicht getroffen hat; dies gilt auch gegenüber der Qualifikation von Forderungen als Masse- bzw. Insolvenzforderungen.

Relevante Normen
§ 85 Abs. 1 InsO§ 91 Abs. 1, 240 ZPO§ 85 InsO§ 55 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 435/01

Leitsatz

Ergeht in einem Rechtsstreit, den der Insolvenzverwalter als Partei aufgenommen hat, eine einheitliche Kostenentscheidung zu Lasten des Insolvenzverwalters, so hat dieser auch die vor der Unterbrechung angefallenen Kosten (aus der Masse) zu tragen.

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert bis 300,-- Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Zutreffend und in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. März 2005 zu 23 W 20/05) hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten angemeldeten Kosten in voller Höhe gegen den Kläger festgesetzt.

3

Nach der Kostengrundentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Juni 2005 hat der Kläger sämtliche Kosten des Rechtsstreits allein zu tragen. Bei diesem Ausspruch ist gerade keine zeitliche Differenzierung dahingehend erfolgt, ob die Kostenschuld vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin entstanden ist. Zwar wird eine solche Kostendifferenzierung in der neueren Literatur zunehmend gefordert (vgl. hierzu MünchKomm – Schumacher, § 85 InsO, Rdn. 20; Uhlenbruck/Berscheid, § 55 InsO Rdn. 18 m. w. N.). Vorzunehmen wäre eine derartige Differenzierung aber in der vom Instanzrichter zu treffenden Kostengrundentscheidung und nicht im Rahmen der späteren Kostenfestsetzung, in der die Grundentscheidung nur noch dem Betrage nach auszufüllen ist (vgl. OLG Hamm ZIP 1994, 1547; OLG Rostock ZIP 2001, 2145).

4

In dem zugrundeliegenden Urteil des Landgerichts Paderborn sind die gesamten Kosten des Rechtsstreits – ohne weitere Differenzierung – dem Kläger auferlegt worden. Rechtsstreit ist das gesamte Verfahren, welches wegen der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin nur kurzfristig unterbrochen und dann vom Kläger als Insolvenzverwalter gem. § 85 InsO wieder aufgenommen sowie fortgeführt worden ist. Damit ist die vom Landgericht getroffene Kostengrundentscheidung eindeutig und für die Kostenfestsetzungsorgane verbindlich. Insbesondere kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten lediglich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle festzustellen sind (vgl. hierzu OLG Schleswig ZIP 1981, 1359; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482; OLG Düsseldorf Rpfl. 2001, 272; ebenso: Kübler/Prütting/Lüke, § 85 InsO Rdn. 59). Abgesehen davon würde die erstrebte Kostendifferenzierung dem Kläger vorliegend auch keinen Nutzen bringen, da die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren nach Wiederaufnahme des Rechtsstreits allesamt tatbestandlich erneut angefallen sind und der Kläger für die Gerichtskosten jedenfalls als Zweitschuldner haften würde.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes berücksichtigt das mit dem Rechtsschutzbegehren des Klägers verfolgte wirtschaftliche Interesse.