Mehrvergleich: Terminsgebühr nach Gesamtstreitwert (VV 3104 RVG)
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand ist die Berechnung der Terminsgebühr bei Abschluss eines Mehrvergleichs im gerichtlichen Termin. Das OLG Hamm entscheidet, dass die Terminsgebühr grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert rechtshängiger und nicht rechtshängiger Ansprüche entsteht, sofern dies im Protokoll erkennbar ist. Eine Ausnahme wegen bloßer Protokollierung (VV 3104 Abs.3 RVG) liegt hier nicht vor. Folge: Klägerin zur Erstattung von 1.744,64 € nebst Zinsen verurteilt; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten wurde in Teil wegen Berücksichtigung der Terminsgebühr nach Gesamtstreitwert stattgegeben; Klägerin zur Erstattung von 1.744,64 € nebst Zinsen verurteilt und außergerichtliche Kosten nach Gegenstandswert 258,45 € auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Abschluss eines Mehrvergleichs im gerichtlichen Termin bemisst sich die Terminsgebühr grundsätzlich nach dem Gesamtstreitwert der mitverglichenen Ansprüche, also rechtshängigen und nicht rechtshängigen Forderungen (VV 3104 Abs.2 RVG).
Eine Ausnahme zugunsten einer geringeren Gebührenbemessung kommt nur in Betracht, wenn es sich tatsächlich um eine bloße "Nurprotokollierung" gemäß VV 3104 Abs.3 RVG handelt.
Entsteht die Terminsgebühr nach dem höheren Gesamtwert auch dann, wenn über nicht rechtshängige Ansprüche keine Einigung erzielt wird, ist der Mehrbetrag zwar gebührenwirksam, aber nicht notwendigerweise Gegenstand eines Kostentitels.
Die Festsetzung der Kostenerstattung richtet sich nach § 91 ZPO; der Gegenstandswert für die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem jeweiligen Abänderungs- bzw. Leistungsbegehren.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 223/06
Leitsatz
1.
Wird über einen Mehrvergleich verhandelt, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowohl der rechtshängigen als auch der nicht rechtshängigen Ansprüche an.
2.
Einigen sich die Parteien nur auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits, nicht jedoch auch über weitere Ansprüche, die ebenfalls Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, umfasst die Kostenregelung des Vergleichs nur Gebühren nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 1.744,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2006 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 258,45 Euro.
Gründe
Die Auffassung des Rechtspflegers, im Falle des Abschlusses eines Vergleiches entstehe keine Terminsgebühr für nicht rechtshängige Ansprüche, hält der Überprüfung nicht stand.
Wird in einem gerichtlichen Termin ein überschießender Vergleich ("Mehrvergleich") unter Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche geschlossen, so fällt die Terminsgebühr grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an (VV 3104 Abs. 2 RVG), weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (vgl. Landgericht Regensburg in JurBüro 2005, 647). Vorliegend ist das im Protokoll vom 27. Juli 2006 ausdrücklich vermerkt worden, so dass der tatsächliche Ausnahmefall gemäß VV 3104 Abs. 3 RVG einer sog. "Nurprotokollierung" nicht in Betracht kam. Die Terminsgebühr wäre im Übrigen in voller Höhe auch dann angefallen, wenn es hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche zu keiner Einigung gekommen wäre (vgl. OLG Stuttgart Anwaltsblatt 2006, 769). Dann wäre jedoch der Mehrbetrag nicht Gegenstand des Kostentitels gewesen (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 540).
Die Berücksichtigung der Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 62.300,00 Euro führt dazu, dass die angemeldeten Kosten ungekürzt auszugleichen sind. Dadurch erhöht sich die Erstattungsforderung des Beklagten um 258,45 Euro auf den tenorierten Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.