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Oberlandesgericht Hamm·23 W 273/01·23.09.2001

Zurückverweisung an OLG Köln wegen Zuständigkeit für weitere Beschwerden in Insolvenzsachen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZuständigkeitsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat lehnte eine Übernahme ab und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurück. Streitgegenstand war die Zuständigkeitsregelung für eine weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung im Insolvenzverfahren. Das Gericht bejahte die Zuordnung zur OLG-Zuständigkeit nach § 7 Abs. 3 InsO und den NRW-Verordnungen, weil auch Nebenverfahren, die unmittelbar das Insolvenzverfahren betreffen, darunter fallen.

Ausgang: Übernahme abgelehnt; Sache an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen wegen Zuständigkeitszuweisung nach § 7 Abs. 3 InsO und Landesverordnungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen" im Sinne des § 7 Abs. 3 InsO umfasst nicht nur die in § 7 Abs. 1 InsO genannten unmittelbaren weiteren Beschwerden, sondern grundsätzlich alle weiteren Beschwerden, die sich auf das Insolvenzverfahren beziehen.

2

Auch verfahrensrechtliche Streitigkeiten, die nicht unmittelbar in der Insolvenzordnung geregelt sind (z. B. Kostenrechnungen), sind dem Begriff der Insolvenzsache und damit der Zuständigkeit nach § 7 Abs. 3 InsO zuzuordnen, wenn sie als Nebenangelegenheiten des Insolvenzverfahrens unmittelbar darauf bezogen sind.

3

Die Landesverordnung kann die in § 7 Abs. 3 InsO eröffnete Ermächtigung dahin ausüben, die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für weitere Beschwerden in Insolvenzsachen umfassend, also auch für Nebenverfahren, zu regeln; hiervon ist bei unbeschränktem Wortlaut und Zweck der Regelung auszugehen.

4

Eine Konzentration der Zuständigkeit auf ein Oberlandesgericht wäre beeinträchtigt, wenn Nebenangelegenheiten, die unmittelbar auf die Hauptsache bezogen sind, von der Zuständigkeit der weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen ausgenommen würden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 InsO§ Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1998 (GVBl. NW, 1998, 570 f.)§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9 T 110/01

Tenor

Der Senat lehnt eine Übernahme ab und gibt die Sache an das Oberlandesgericht Köln zurück.

Gründe

2

Bei dem Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2001 handelt es sich um eine weitere Beschwerde in einer Insolvenzsache, deren Bescheidung nach § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1998 (GVBl. NW, 1998, 570 f.) und § 1 der Verordnung des Ministers für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1998 (GVBl. NW 1998, 687) für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen ist.

3

Das Rechtsmittel ist, wenngleich es durch § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht zugelassen ist, als weitere Beschwerde zu behandeln, weil es sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1) richtet, mit der er die Ablehnung seiner Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Dezember 2000 durch das Amtsgericht Dortmund beanstandet hat.

4

Die weitere Beschwerde ist in einer Insolvenzsache eingelegt worden, weil sich die Kostenrechnung über eine Gebühr nach Nr. 4111 der Anlage 1 zum GKG für das Verfahren über den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verhält. Der Begriff der "weiteren Beschwerde in Insolvenzsachen" im Sinne des § 7 Abs. 3 InsO und der die Zuständigkeit des Oberlandesgericht Köln begründenden Verordnungen umfaßt nach dem unbeschränkten Wortlaut und dem Zweck der Regelungen nicht allein die unmittelbar in § 7 Abs. 1 InsO vorgesehenen sofortigen weiteren Beschwerden, sondern schlechthin alle weiteren Beschwerden in Insolvenzsachen, auch soweit sie auf außerhalb der Insolvenzordnung normierte Verfahrensvorschriften gestützt werden (siehe auch Beschluß des 2. Zivilsenats des OLG Köln vom 29.05.2000 - 2 W 115/00 - in OLG-Report 2000, 379, 380 im Zusammenhang mit einem Prozeßkostenhilfegesuch). Die angestrebte Konzentration der Zuständigkeit wäre nämlich beeinträchtigt, wenn die Entscheidung über weitere Beschwerden in Hauptangelegenheiten von der in Nebenangelegenheiten eines Insolvenzverfahrens, die sich unmittelbar auf die Hauptangelegenheiten beziehen, getrennt würde. Das Verfahren über die Gerichtskostenrechnung zu einem Insolvenzverfahren ist in solcher Weise direkt auf dieses bezogen und damit Nebenangelegenheit des Insolvenzverfahrens. Anders als etwa der Verordnungsgeber in Bayern, der die Zuständigkeitskonzentration auf weitere Beschwerden in Insolvenzsachen nach § 7 InsO beschränkt hat, hat der Verordnungsgeber in Nordrhein-Westfalen die ihm in § 7 Abs. 3 InsO umfassend erteilte Ermächtigung zulässigerweise auch für Nebenverfahren ausgeübt.