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Oberlandesgericht Hamm·23 W 264/05·16.11.2005

Berichtigung der Kostenfestsetzung; Abweisung der Beschwerde gegen Beweisgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtGebührenrecht (RVG/BRAGO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigt von Amts wegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und stellt den zu erstattenden Betrag auf 5.436,15 EUR fest. Ursache war die fälschliche Berücksichtigung verauslagter Gerichtskosten und die Anrechnung bereits erstatteter Beträge. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ansatz der Beweisgebühr nebst Kostenpauschale wird zurückgewiesen, die Abrechnung nach BRAGO/RVG ist zutreffend.

Ausgang: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen; der angefochtene Beschluss wird insoweit von Amts wegen hinsichtlich des Erstattungsbetrags berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bereits vor Inkrafttreten des RVG entstandene Gebühren nach BRAGO bleiben bestehen; das RVG entzieht sie nicht nachträglich, § 61 RVG enthält keine Regelung eines nachträglichen Entzugs.

2

Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren sind nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG; die Gebührenanrechnung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften (z.B. § 13 BRAGO).

3

Bei der Kostenfestsetzung sind verauslagte Gerichtskosten korrekt zu berücksichtigen; bereits erstattete Beträge sind anzurechnen, und offensichtliche Rechen- oder Erfassungsfehler sind von Amts wegen zu berichtigen.

4

Die Abrechnung nach dem RVG ist maßgeblich, soweit § 61 RVG greift; eine Beschwerde gegen den Ansatz von Beweisgebühren und Kostenpauschalen ist unbegründet, wenn die Berechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO§ 26 BRAGO§ 61 RVG§ 37 Nr. 3 BRAGO§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 206/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird von Amts wegen dahin berichtigt, dass die Beklagte an die Klägerin 5.436,15 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2005 zu erstatten hat.

Die Beschwerde der Beklagten wird nach einem Gegenstandswert von 633,36 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Anlässlich einer Überprüfung der Angriffe der Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist zutage getreten, dass der Rechtspfleger an verauslagten Gerichtskosten der Klägerin für den Rechtsstreit fälschlich 726,00 Euro berücksichtigt hat. Tatsächlich sind nur 264,25 Euro angefallen und an die Klägerin überzahlte 461,75 Euro (726,00 Euro abzüglich 264,25 Euro) bereits erstattet worden. Der Festsetzungsbetrag war deshalb um 461,75 Euro von 5.897,90 Euro auf 5.436,15 Euro zu berichtigen.

3

Die Beschwerde gegen den Ansatz der Beweisgebühr zuzüglich Kostenpauschale ist unbegründet.

4

Im Einzelnen ist unter Zugrundelegung des Kostenfestsetzungsgesuchs der Klägerin vom 13. Juni 2005 wie folgt abzurechnen:

5

A.

6

Für das Beweisverfahren 51 H 3/04 Amtsgericht Paderborn:

7

1. Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 526,00 Euro

8

2. Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO 526,00 Euro

9

3. Nebenkostenpauschale gemäß § 26 BRAGO 20,00 Euro

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Nettosumme 1.072,00 Euro

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Umsatzsteuer 171,52 Euro

12

Bruttosumme 1.243,52 Euro

13

verauslagte Gerichtskosten 1.773,68 Euro

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Gesamtsumme 3.017,20 Euro

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Die Gebühren waren bei den Anwälten der Klägerin bereits angefallen, noch bevor das RVG in Kraft getreten ist. Sie konnten nicht nachträglich wieder in Wegfall geraten, und zwar weder nach der BRAGO noch nach dem RVG. Die BRAGO hinderte lediglich das Entstehen der nämlichen Gebühren im nachfolgenden Rechtsstreit, weil das Beweisverfahren zum Rechtszug gehörte (§ 37 Nr. 3 BRAGO) und im Rechtszug die Gebühren nur einmal entstehen konnten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Nach dem RVG wäre zwar die Beweisgebühr gar nicht erst zur Entstehung gelangt. Das begründet aber nicht ihren nachträglichen Entzug. § 61 RVG sieht eine solche Regelung nicht vor. Als echte Rückwirkung wäre sie zudem verfassungswidrig.

16

B.

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Für den Rechtsstreit:

18

1. VV 3100 735,80 Euro

19

2. VV 3104 679,20 Euro

20

3. VV 1003 566,00 Euro

21

4. VV 3101 52,00 Euro

22

5. VV 1000 283,50 Euro

23

6. VV 7002 20,00 Euro

24

7. VV 7003 12,00 Euro

25

8. VV 7005 35,00 Euro

26

Zwischensumme 2.383,50 Euro

27

Anrechnung der Gebühr A. 1. gemäß Vorbemerkung 3

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Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses 526,00 Euro

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Nettosumme 1.857,50 Euro

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Umsatzsteuer 297,20 Euro

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Bruttobetrag 2.154,70 Euro

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verauslagte Gerichtskosten 264,25 Euro

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Gesamtbetrag 2.418,95 Euro

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Der Rechtsstreit ist zutreffend nach dem RVG abgerechnet worden. Diese Frage beurteilt sich nach § 61 RVG. Beweisverfahren und Prozess sind nicht dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG (anderer Ansicht AnwKom-RVG-N. Schneider, § 61 Rdnr. 41). Sie galten auch nach der BRAGO nicht als dieselbe Angelegenheit. Die Gebührenanrechnung beruht nicht auf § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, sondern auf § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, weil das Beweisverfahren zum Rechtszug gezählt wurde (§ 37 Nr. 3 BRAGO). Insgesamt stehen der Klägerin also 5.436,15 Euro zu.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.