Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·23 W 259/98·15.12.1998

Kostenfestsetzung: Kürzung von Verkehrsanwaltskosten auf ersparte Informationskosten

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hatte gegen die Kostenfestsetzung Beschwerde erhoben; das Rechtsmittel war zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Oberlandesgericht kürzte die erstattungsfähigen Verkehrsanwaltskosten um den Betrag, der eingesparten Informationskosten entspricht, und setzte den zu erstattenden Betrag auf 6.578,00 DM fest. Entscheidungsgrund ist, dass Verkehrsanwaltskosten nur in Höhe ersparter Informationskosten zu erstatten sind und Parteien grundsätzlich ihre Prozessbevollmächtigten selbst zu informieren haben.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben: Verkehrsanwaltskosten um 152,50 DM gekürzt, sonstige Beschwerden/Anträge zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verkehrsanwaltskosten sind nur in Höhe der durch ihre Inanspruchnahme tatsächlich ersparten Informationskosten erstattungsfähig.

2

Grundsätzlich hat jede Partei ihren Prozessbevollmächtigten unmittelbar selbst zu informieren; die Einsatzpflicht eines Verkehrsanwalts besteht nur in Ausnahmefällen, wenn der Partei die direkte Information dauerhaft nicht zumutbar oder möglich ist.

3

Bei der Erstattung ersparter Informationskosten sind Reisekosten, Taxikosten, erforderliche Übernachtungskosten, Ausfallentschädigung nach § 2 ZSEG sowie eine angemessene Aufwandsentschädigung und Pauschale zu berücksichtigen.

4

Liegt der Streitstoff bereits vorprozessual vor und bringt die Gegenseite keine neuen Gesichtspunkte vor, rechtfertigt dies in der Regel keine wiederholten persönlichen Informationsgespräche und vermindert damit den Anspruch auf weitergehende Informationskosten.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 9 Abs. 1 ZSEG§ 2 Abs. 3 Satz 2 ZSEG§ 2 Abs. 5 Satz 1 ZSEG§ 10 ZSEG§ 9 Abs. 2, 3 BRKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 21 O 76/97

Tenor

Der von der Beklagten an die Kläger zu erstattende Betrag wird anderweitig auf 6.578,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1997 aus 2.926,00 DM sowie weiteren 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 aus 3.652,00 DM festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde der Beklagten und der weiter-gehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin werden zu-rückgewiesen.

Gerichtskosten trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 600,00 DM; die außergerichtlichen Kosten des Erinne-rungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Wert von bis zu 4.000,00 DM.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

3

Nach Rücknahme im übrigen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten nur noch gegen die Berücksichtigung von Verkehrsanwaltskosten der Klägerin. Diese sind nur in Höhe ersparter Informationskosten erstattungsfähig. Abweichend von der Rechtspflegerin geht der Senat allerdings davon aus, daß ohne die Tätigkeit der Verkehrsanwälte nur eine Informationsreise eines Mitarbeiters der Klägerin von A nach N zu ihren Prozeßbevollmächtigten erforderlich gewesen wäre und im übrigen ergänzend schriftlich und telefonisch hätte unterrichtet werden können.

4

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist grundsätzlich jede Partei gehalten, ihren Prozeßbevollmächtigten unmittelbar selbst zu unterrichten. Nur in Ausnahmefällen ist die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Verkehrsanwalts zu bejahen, nämlich dann, wenn die Partei aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Eigenart und Schwierigkeit des Rechtsstreits zur unmittelbaren Informationserteilung nicht in der Lage ist (vgl. OLG Hamm JurBüro 1987, 758; OLG Hamm AnbBl 1982, 80). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Daher kommt eine Erstattung der Verkehrsanwaltskosten nur bis zu der Höhe in Betracht, in der durch deren Tätigkeit Informationskosten erspart sind.

5

Der Senat geht insoweit davon aus, daß für die Klägerin eine Informationsreise zu Beginn des Rechtsstreits zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig geworden wäre (vgl. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Klägerin kann insoweit nicht auf eine ausschließlich schriftliche und telefonische Informationserteilung verwiesen werden. Jede Partei hat vielmehr grundsätzlich das Recht, ein persönliches Informationsgespräch mit ihrem Prozeßbevollmächtigten zu führen. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn es sich bei dem geführten Rechtsstreit um eine Angelegenheit aus dem alltäglichen Lebens- oder Geschäftsbereich handelt, in der die routinemäßige Abwicklung der Angelegenheit völlig im Vordergrund steht (vgl. OLG Hamm AnbBl 1985, 591). Das ist hier aber nicht der Fall. Zu beachten bleibt im übrigen, daß der Streitstoff aufgrund der vorgerichtlichen Schreiben der Beklagten von Anfang an bekannt war. Es war damit zu rechnen, daß die Beklagte sich gegenüber dem Kaufpreisanspruch der Klägerin verteidigen würde. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin ihre Anwälte von vornherein, auch wenn zunächst nur eine Scheckklage beabsichtigt war, umfassend informieren können und müssen. Ein weiteres Informationsgespräch wäre dann nicht mehr erforderlich geworden; das Vorbringen der Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ergab keine neuen Gesichtspunkte, die ein weiteres persönliches Gespräch erfordert hätten.

6

Zu den ersparten Informationskosten gehören nach § 9 Abs. 1 ZSEG die Kosten einer Bahnfahrt von A nach N und zurück; ausgehend von den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.10.1998 gemachten Angaben sind Bahnfahrt-Kosten von 470,00 DM zu berücksichtigen. Hinzu kommen 40,00 DM für Taxi-Kosten für die Fahrten zu und von den Bahnhöfen. Nach Erkundigung des Senats wäre ein Mitarbeiter der Klägerin bei einer Abfahrt in A um 7.15 Uhr um 13.48 Uhr in N gewesen; die Rückfahrt hätte von 16.11 Uhr bis 22.33 Uhr gedauert. Eine solche Tagesreise wäre einem Mitarbeiter der Klägerin nicht zumutbar gewesen; die notwendigen Übernachtungskosten schätzt der Senat auf 150,00 DM. Für den Ausfall eines Mitarbeiters steht der Klägerin, soweit wie hier keine konkreten finanziellen Einbußen dargetan sind, eine Entschädigung in Höhe des Mindestsatzes von 4,00 DM pro Stunde entsprechend § 2 Abs. 3 S. 2 ZSEG zu; für 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 5 S. 1 ZSEG) für Reise und Besprechung an einem Tag und weitere 8 Stunden für den anderen Reisetag ergibt sich insoweit ein Betrag von 72,00 DM. Hinzu kommt eine Aufwandsentschädigung gem. § 10 ZSEG in Höhe von 78,00 DM (§ 10 Abs. 2 ZSEG i.V.m. § 9 Abs. 2, 3 BRKG) sowie eine Pauschale für ersparte ergänzende Information in Höhe von 40,00 DM. Insgesamt ergeben sich ersparte Kosten von 810,00 DM.

7

Die von der Rechtspflegerin ohne Fotokopiekosten mit

8

962,50 DM berücksichtigten Verkehrsanwaltsgebühren sind

9

danach um 152,50 DM (962,50 DM ./. 810,00 DM) zu kürzen,

10

so daß ein zu erstattender Betrag von 6.578,00 DM verbleibt (6.730,50 DM ./. 152,50 DM).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 92 Abs. 2 ZPO; die Wertfestsetzung folgt aus § 12 GKG, § 3 ZPO.