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Oberlandesgericht Hamm·23 W 250/05·12.10.2005

Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Geschäftsgebühr nicht festgesetzt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Die Klägerin rügte die Nichtfestsetzung einer nach Nr. 2400 VV anzusetzenden Geschäftsgebühr. Das Gericht stellte fest, dass eine außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Gegner festsetzbar ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wegen Nichtfestsetzung der Geschäftsgebühr zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Nr. 2400 VV RVG anzusetzende Geschäftsgebühr für außergerichtliche Anwaltstätigkeit kann im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht gegenüber dem Gegner festgesetzt werden.

2

Die Frage, ob zusätzlich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV eine Geschäftsgebühr angefallen ist, kann für die Entscheidung entbehrlich sein, wenn eine etwaige Geschäftsgebühr nicht gegen den Gegner geltend gemacht werden kann.

3

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem geltend gemachten Abänderungsbegehren.

4

Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung nicht durchgreifen und die Festsetzung der strittigen Gebühr zu Recht unterbleibt.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 3 O 948/04

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 680,00 Euro zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die angemeldete Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV, die die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts betrifft, nicht festgesetzt.

4

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob, wie die Klägerin vorbringt, neben der nach einem Satz von 1,3 entstandenen Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV auch eine Geschäftsgebühr angefallen ist, weil eine etwaige außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht gegen den Gegner des Kostenfestsetzungsverfahrens festgesetzt werden kann (vgl. AnwK-RVG-Hembach/Wahlen, VV Vorb. 2.4 Rdnr. 27).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren.