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Oberlandesgericht Hamm·23 W 246/05·22.06.2006

Festsetzung der Terminsgebühr bei gerichtlicher Mediation (RVG)

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtliche MediationTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm erklärt die Festsetzung einer Terminsgebühr für einen Mediationstermin für zulässig. Streitgegenstand ist, ob bei richterlicher Mediation eine Terminsgebühr nach VV Vorbemerkung 3 Abs.3 RVG anfällt und als Kosten des Verfahrens gem. §11 Abs.1 RVG festsetzbar ist. Das Gericht setzt die Terminsgebühr einschließlich Umsatzsteuer fest und verneint die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach §11 Abs.2 S.6 RVG.

Ausgang: Festsetzung der Terminsgebühr für Mediation zuerkannt; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Terminsgebühr nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG entsteht auch bei Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen.

2

Gerichtliche (richterliche) Mediation dient der Streitbeilegung des anhängigen Verfahrens und fällt damit in den Bereich des gerichtlichen Verfahrens.

3

Die durch einen Mediationstermin entstandenen Terminsgebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG und sind auf Antrag des Rechtsanwalts festzusetzen.

4

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten bleibt ausgeschlossen, wenn § 11 Abs. 2 S. 6 RVG dies verneint.

Relevante Normen
§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG§ 11 Abs. 1 RVG§ 11 Abs. 2 S. 6 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 592/04

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.820,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2005 zu zahlen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

2

Die angemeldete Terminsgebühr über 1.400,-- Euro zuzüglich 230,40 Euro Umsatzsteuer = 1.670,40 Euro ist festzusetzen. In VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts", wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein (vgl. auch OLG Koblenz, RVG Report 2005, 269 f.).

3

Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG, so dass sie entgegen der Auffassung des Rechtspflegers auf Antrag des Rechtsanwalts festzusetzen sind.

4

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.