Terminsgebühr für richterliche Mediation als Teil der Verfahrenskosten festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm setzte auf Antrag die Terminsgebühr für einen Mediationstermin fest und verpflichtete die Beteiligten 2) zur Zahlung an Beteiligte 1). Streitgegenstand war, ob bei richterlicher Mediation eine Terminsgebühr anfällt und ob diese als Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu erstatten ist. Das Gericht bejahte die Anfallspflicht nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG und § 11 Abs.1 RVG; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nach § 11 Abs.2 S.6 RVG verneint.
Ausgang: Festsetzung der Terminsgebühr für richterliche Mediation stattgegeben; Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Terminsgebühr nach VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG entsteht auch für Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts, wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen.
Die durch einen Mediationstermin entstehenden Terminsgebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG und sind auf Antrag festzusetzen.
§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG schließt die Erstattung außergerichtlicher Kosten für solche Terminsgebühren aus.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 592/04
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Beteiligten zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.820,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2005 zu zahlen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die angemeldete Terminsgebühr über 1.400,-- Euro zuzüglich 230,40 Euro Umsatzsteuer = 1.670,40 Euro ist festzusetzen. In VV Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Terminsgebühr (auch) anfällt bei "Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts", wenn diese der Erledigung des Verfahrens dienen. Das kann bei einer Mediation nicht zweifelhaft sein (vgl. auch OLG Koblenz, RVG Report 2005, 269 f.).
Die richterliche Mediation bezweckt die Streitbeilegung eines anhängigen Verfahrens. Die durch einen Mediationstermin anfallenden Terminsgebühren gehören zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 RVG, so dass sie entgegen der Auffassung des Rechtspflegers auf Antrag des Rechtsanwalts festzusetzen sind.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 11 Abs. 2 S. 6 RVG.