Kostenfestsetzung abgelehnt: Nicht parteifähige Klägerin kann kein Kostengläubiger sein
KI-Zusammenfassung
Die Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin beantragten die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.472,03 EUR. Entscheidend war, ob eine nicht parteifähige Klägerin Kostengläubigerin sein kann. Das OLG Hamm wies das Festsetzungsgesuch zurück, da keine fingierte Parteifähigkeit greift und kein Zulassungsstreit vorliegt. Die Vertreter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbegehren der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin mangels Parteifähigkeit und fehlendem Zulassungsstreit als unzulässig verworfen; Vertreter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht parteifähiger Beteiligter kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem Zulassungsstreit ergangen ist.
Die fingierte Parteifähigkeit findet im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann Anwendung, wenn der zugrunde liegende Kostenausspruch in einem Zulassungsstreit ergangen ist.
Ein Kostenausspruch im Urteil begründet nicht ohne Weiteres eine rechtsverbindliche Kostenberechtigung der nicht parteifähigen Person; Zahlungsansprüche Dritter sind materiellrechtlich zu klären und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Verursacherprinzip; der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Gegenstand des Abänderungsbegehrens.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 5/02
Leitsatz
Der nicht parteifähige Beteiligte eines Rechtsstreits kann nur dann selbst Kostengläubiger sein, wenn und soweit der Kostentitel in einem sogenannten Zulassungsstreit ergangen ist.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Prozessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Pro-zessvertreter der nicht parteifähigen Klägerin nach einem Gegenstandswert von 1.472,03 Euro.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung von 1.472,03 Euro nebst Zinsen zugunsten der nicht parteifähigen Klägerin ist begründet.
Das Festsetzungsgesuch ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht parteifähig ist und eine Anwendung der Grundsätze zur fingierten Parteifähigkeit ausscheidet.
Entgegen der Vorstellung der Rechtspflegerin enthält der Kostenausspruch des Berufungsurteils vom 21. Juni 2006 keine Festlegung der nicht parteifähigen Klägerin als Kostengläubigerin. Es mag sein, dass die Anwaltskosten für die Prozessvertretung der Klägerin zu den dort geregelten Kosten des Rechtsstreits gehören. Diese können aber nicht bei der Klägerin entstanden sein, weil selbige mangels Parteifähigkeit keine rechtsverbindliche Kostenbelastung vorzuweisen vermag. Ob ein Dritter die Prozessvertreter der Klägerin letztlich zu bezahlen hat, erschließt sich dem Urteil nicht. Ob der insoweit Verpflichtete diese Kosten teilweise erstattet verlangen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden kann (vgl. BGH NJW RR 2004, 1505).
Der dem Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegende Kostenausspruch ist nicht in einem Zulassungsstreit ergangen, so dass die Klägerin auch nicht ausnahmsweise aus Schutzgründen so behandelt werden muss, als hätte sie selbst für die Kosten ihrer Prozessvertreter aufzukommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 660). Die Kostenquotierung zu Lasten der Beklagten beruht darauf, dass die Widerklage erfolglos geblieben ist, mit der die Beklagte von der Klägerin Schmerzensgeld verlangt hatte. Gegen diese Inanspruchnahme hat sich die Klägerin nicht damit gewehrt, dass sie mangels Existenz keine Schuldnerin sein könne. Mithin sind keine Anwaltskosten dadurch entstanden, dass der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre Nichtexistenz geltend zu machen. Nur insoweit käme eine fiktive Parteifähigkeit in Betracht. Eine Verteidigung in der Sache selbst ist kein Grund, die tatsächlich nicht bestehende Existenz zu fingieren (vgl. im Einzelnen BGH NJW RR 2004, 1505 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Verursacherprinzip, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.