Beschluss zu Erstattungsfähigkeit von Anwaltshonorar und Informationsreisekosten (RVG/JVEG)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügen, dass ihre Anwaltskosten nach BRAGO statt nach dem RVG abgerechnet wurden. Das OLG entscheidet, dass für nach Inkrafttreten des RVG übernommene Verteidigungsmandate die Vergütung nach dem RVG zu bemessen ist und verpflichtet den Kläger zur Teilerstattung von Anwalts- und Reisekosten. Informationsreisekosten sind Parteiauslagen nach §91 ZPO und nach JVEG mit 0,25 €/km zu ersetzen; darauf entfällt keine Umsatzsteuer.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten insoweit stattgegeben: Kläger zur Erstattung von Anwalts- und Informationsreisekosten verurteilt; die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für nach Inkrafttreten des RVG übernommene Verteidigungsmandate eines Beklagten ist die Anwaltsvergütung nicht nach der BRAGO, sondern nach dem RVG zu bemessen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Mandatserteilung durch den Rechtsanwalt (§ 60 RVG, § 15 RVG).
Anwaltsvergütung einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer ist erstattungsfähig, soweit die erstattungsberechtigte Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist; interne Haftungszuweisungen zwischen Streitgenossen können die Erstattungsfähigkeit begründen.
Informationsreisekosten sind Parteiauslagen im Sinne des §91 Abs.1 S.2 ZPO und als Fahrtkosten nach dem JVEG pauschal mit 0,25 Euro je Kilometer zu ersetzen; auf diese Auslagen entfällt keine Umsatzsteuer, da keine steuerbare Leistung vorliegt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §92 ZPO; der Gegenstandswert ist nach dem abgeänderten Begehren zu bemessen, und Gerichtskosten sowie außergerichtliche Kosten sind entsprechend zu verteilen (KV 1811 GKG).
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 2 0 468/02
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Kläger an die Beklagte zu 1) 12,50 Euro und an die Beklagte zu 2) weitere 1.731,65 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2005 zu erstatten.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von 310,31 Euro.
Gründe
Mit ihrer Beschwerde rügen die Beklagten, dass die Kosten ihrer gemeinsamen Anwälte von der Rechtspflegerin nach der BRAGO abgerechnet wurden und nicht antragsgemäß nach dem RVG.
Diese Rüge greift durch, weil die Anwälte der Beklagten mit der Verteidigung gegen die Klage erst am 3. März 2005 und damit nach Inkrafttreten des RVG beauftragt worden sind; § 60 RVG. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kommt es vorliegend nicht darauf an, wann der Kläger seinen Anwälten Klageauftrag erteilt hat. Für einen Beklagten-Vertreter besteht die Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG nicht in einer Anspruchsverfolgung, sondern in der Rechtsverteidigung gegen eine Anspruchserhebung. Mithin sind hier die Leistungen der Anwälte der Beklagten nach dem RVG zu vergüten (1). Darüber hinaus macht die Beklagte zu 1) noch Informationsreisekosten geltend, die mit 15,-- Euro zuzüglich Umsatzsteuer angemeldet und mit 10,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt worden sind (2).
1. Zu den Anwaltskosten
An Anwaltsgebühren sind auf Seiten der Beklagten nach dem RVG angefallen:
W 3100 (1,3-Verfahrensgebühr) 683,80 Euro
W 1008 (0,3-Erhöhung) 157,80 Euro
W 3104 (1,2-Terminsgebühr) 631,20 Euro
W 7003 (Nebenkostenpauschale) 20,00 Euro
Nettobetrag 1.492,80 Euro.
Dieser Betrag ist ohne weiteres erstattungsfähig; § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO. Soweit die Beklagten auch Umsatzsteuer erstattet verlangen, die von ihren Anwälten auf die Vergütung erhoben wird (W 7008 RVG), haben sie gem. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO erklärt, dass die Beklagte zu 2) nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das soll nach Auffassung des BGH für die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer in voller Höhe hinrei
chen, weil im Innenverhältnis der Streitgenossen allein die Beklagte zu 2) für die gemeinsamen Anwaltskosten aufzukommen habe (BGH MDR 2006, 476 = VersR 2006, 241 = AGS 2006, 92). Gemäß Schriftsatz vom 15. November 2006 hat sich der Kläger damit einverstanden erklärt, dass entsprechend abgerechnet wird. Damit sind an Anwaltskosten weitere 238,85 Euro (16 % von 1.492,80) zu erstatten, insgesamt also 1.731,65 Euro.
Dieser Betrag steht nach Auffassung des BGH allein der Beklagten zu 2) zu, weil sie alle Anwaltskosten trägt.
2. Zu den Informationsreisekosten
Informationsreisekosten sind keine Anwaltskosten, sondern Parteiauslagen im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, die nach dem JVEG abzurechnen sind. Als Fahrtkostenersatz sind gern. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG pauschal 0,25 Euro je Kilometer anzusetzen, bei angegebenen 50 km insgesamt also 12,50 Euro. Entgegen der Kostenanmeldung fällt darauf keine Umsatzsteuer an. Es fehlt bereits an einer steuerbaren Leistung. Im übrigen ist die Beklagte zu 1), bei der die Auslagen angefallen sind und die deshalb Erstattung allein an sich verlangen kann, ohnehin vorsteuerabzugsberechtigt.
3. Zu den Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO und KV 1811 GKG, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.