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Oberlandesgericht Hamm·23 W 24/05·16.02.2005

Beschwerde zurückgewiesen: Keine Einigungsgebühr bei Ratenvereinbarung über unstreitige Forderung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob für eine außergerichtliche Ratenvereinbarung eine Einigungsgebühr (VV 1000 Abs.1 RVG) anfällt. Das OLG stellt fest, dass die Klägerin das Entstehen der Gebühr nicht glaubhaft gemacht hat und eine Ratenzahlung zur Regelung unstreitiger Verbindlichkeiten keine Einigungsgebühr auslöst. Die Kostentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO; Gegenstandswert 486,00 Euro.

Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Einigungsgebühr nicht glaubhaft gemacht, Kostenentscheidung nach §97 Abs.1 ZPO (Gegenstandswert 486,00 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs.1 RVG entsteht nur, wenn die Einigung der Beilegung eines streitigen Anspruchs dient und nicht allein der Regelung unstreitiger Verbindlichkeiten.

2

Zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten genügt nach §91 ZPO, dass die Kosten prozessbezogen und prozessnotwendig sind; hierfür ist kein weitergehendes, für Anwaltskosten gesondertes Tatbestandsmerkmal erforderlich.

3

Wer Kostenerstattung geltend macht, muss das Entstehen der geltend gemachten Gebühren substantiiert und glaubhaft nach §104 Abs.2 Satz1 ZPO darlegen.

4

Eine außergerichtliche Vereinbarung über Ratenzahlung zur Begleichung unbestrittener Forderungen begründet regelmäßig keine Einigungsgebühr.

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Die Kostenentscheidung eines Rechtsmittels kann nach §97 Abs.1 ZPO getroffen werden; der Gegenstandswert bemisst sich, soweit es um Abänderungsbegehren geht, nach dem Streit- bzw. Begehrenumfang.

Relevante Normen
§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 278 Abs. 6 ZPO§ 91 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 8 O 207/04

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 486,00 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. September 2002 in NJW 2002, 3713) würde die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr schon daran scheitern, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht haben protokollieren lassen. Das Verfahren ist nicht durch einen gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich womöglich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden, sondern durch Anerkenntnisurteil.

3

Ob der Senat der Rechtsprechung des BGH folgen wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Prozesskosten ist § 91 ZPO. Danach ist tatbestandlich nur erforderlich, dass die angemeldeten Kosten prozessbezogen und prozessnotwendig gewesen sind. Das gilt insbesondere für Anwaltskosten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Argumentation des BGH, das berechtigte und schutzwürdige Interesse des unterlegenen Gegners erfordere außerdem eine gewisse Kostenklarheit als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, ist ohne weiteres nicht einsichtig. Klarheit über Anwaltskosten ließe sich durch einfaches Nachfragen gewinnen. Darüber hinaus gibt es Kostenpositionen, die ein wesentlich größeres Risiko der Unklarheit in sich tragen wie beispielsweise Privatgutachterkosten oder besondere Auslagen der obsiegenden Partei zur Sachverhaltsermittlung (Detektivkosten). Diese sind stets erstattungsfähig, wenn sie sich als prozessbezogen und prozessnotwendig erweisen. Warum nun für Anwaltskosten ein Sondermaßstab gelten soll, bleibt unerfindlich (zur Kritik siehe auch die Anmerkung von Kalb in Rechtspfleger 2004, 376).

4

Vorliegend bedarf es allerdings keiner abschließenden Stellungnahme zum Beschluss des BGH vom 26. September 2002, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 entstanden ist. Zur Anspruchsbegründung trägt die Klägerin selbst vor, dass der Widerspruch der Beklagten sich nur durch Geldmangel erkläre. Sachliche Einwendungen gegen die Forderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin diente die außergerichtliche Absprache der Parteien nicht der Beilegung eines Streits über ihre Geschäftsverbindung, sondern einzig und allein der Regulierung unstreitiger Verbindlichkeiten. Eine Vereinbarung hierüber durch Gewährung von Ratenzahlung löst keine Einigungsgebühr aus (vgl. AnwKom-RVG-N. Schneider VV 1000 Rdnr. 94 mwN).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.