Vorlage an Senat wegen Kostenfestsetzung abgelehnt; Ergänzung des Beschlusses nach § 321 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte Erstattung zweier erstinstanzlicher Anwaltsgebühren; die Rechtspflegerin setzte nur einen Betrag fest und ließ einen weiteren Antrag unbeachtet. Die Vorlage an den Senat als Rechtsmittelgericht war unzulässig, da der übergangene Antrag durch Ergänzung des Beschlusses nach § 321 ZPO zu berichtigen ist. Eine sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hatte vorrangig um Korrektur durch die Rechtspflegerin gebeten, sodass der Senat nicht entscheidet.
Ausgang: Vorlage an den Senat als unzulässig verworfen; Entscheidung abgelehnt, da Ergänzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses durch die Rechtspflegerin gem. § 321 ZPO geboten ist.
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein in einem Kostenfestsetzungsbeschluss gestellter Erstattungsantrag offenkundig übergangen, ist der Beschluss im Wege der Ergänzung gemäß § 321 ZPO zu berichtigen.
Eine sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 ZPO ist unzulässig, wenn die Übergehung eines Antrags durch Ergänzung des Beschlusses zu heilen ist.
Die Vorlage an das Rechtsmittelgericht ist unzulässig, wenn die Entscheidung durch Nachholung bzw. Korrektur der Rechtspflegerin vorgenommen werden kann.
Ein Vortrag des Beteiligten, der vorrangig eine Korrektur durch die Rechtspflegerin begehrt, macht eine Entscheidung des Senats entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6 O 9/00
Tenor
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe
I.
Die Beklagte hat mit Antrag vom 24. Juli 2000 die Festsetzung der ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten gegen den Kläger beantragt. Dabei hat sie Gebühren ihrer ursprünglichen D-er Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 886,82 DM und ihrer späteren nach Verweisung an das Landgericht Dortmund dort ansässigen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 1.914,00 DM geltend gemacht. Mit dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 2000 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund die Erstattung lediglich von 1.914,00 DM nebst Zinsen an die Beklagte angeordnet, ohne den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, mit dem sie um "Nachfestsetzung" bittet und "vorsorglich Rechtsmittel" einlegt.
II.
Die daraufhin erfolgte Vorlage der Sache an den Senat als Rechtsmittelgericht ist zu Unrecht erfolgt. Da die Rechtspflegerin, wie sich aus der Formulierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. September 2000 ergibt, offensichtlich übersehen hat, daß die Beklagte über den festgesetzten Betrag hinaus die Erstattung weiterer 886,82 DM beantragt hat, muß über den übergangenen Antrag im Wege der Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 ZPO entschieden werden. Eine sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG ist in einem solchen Falle nicht zulässig (siehe Senatsbeschluß vom 16.01.1973 – 23 W 559/72 – in Rechtspfleger 1973, 409, 410; Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, §§ 103, 104 Rdnr. 21 zum Stichwort "Ergänzung des Beschlusses"). Mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 begehrt die Beklagte auch vorrangig eine Korrektur durch die Rechtspflegerin. Eine Entscheidung des Senats ist deshalb nicht veranlaßt.