Beschwerde gegen Kostenfestsetzung bei Prozesskostenhilfe und Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die gegen ihn getroffene Kostenfestsetzung nach zurückgewiesener Erinnerung. Streitpunkt ist, ob § 58 Abs. 2 S. 2 GKG den vorlegenden Kläger entlastet, wenn der Beklagte Prozesskostenhilfe hat und ein Vergleich Kostenübernahme regelt. Das OLG wendet § 58 Abs. 2 S. 2 GKG wortgetreu an und unterscheidet Übernahme- von Entscheidungshaftung; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
§ 58 Abs. 2 S. 2 GKG bewirkt, dass die Haftung des vorlegenden Klägers gegenüber der Staatskasse bestehen bleibt, wenn der Gegner trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 54 Nr. 2 GKG haftet.
Nur bei Haftung des Gegners als Entscheidungsschuldner ist der vorlegende Kläger nicht endgültig zu den Kosten heranzuziehen und bereits geleistete Zahlungen sind zurückzuerstatten.
Eine Auslegung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG zugunsten des vorlegenden Klägers entgegen dem klaren Wortlaut ist unzulässig; eine verfassungskonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn der Wortlaut verfassungswidrig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Gegenstandswert bemisst sich nach dem geltend gemachten Abänderungsbegehren.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 192/00
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 870,60 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten des Beklagten gegen diesen festgesetzt werden, wenn der Beklagte in einem Prozeßvergleich Kosten übernommen hat. Das folgt aus § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als des "anderen Kostenschuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibt, wenn der Beklagte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haftet. Nur bei einer Haftung des Beklagten als Entscheidungsschuldner wird insoweit der Kläger nicht entgültig zu den Kosten herangezogen und ist eine entsprechende Zahlung wieder auszukehren (BverfG NJW 1999, 3186 = MDR 1999, 1098). Das gilt jedoch nicht im Falle einer Haftung des Beklagten als Übernahmeschuldner (BverfG MDR 2000, 1157).
Allerdings will der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG entsprechend anwenden, sofern die Kostenverteilung in einem Vergleich geregelt ist, der auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht (OLG Hamm Rechtspfleger 2000, 553). Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen, da dieses – durchaus wünschenswerte – Ergebnis nur durch eine Anwendung des Gesetzes gegen dessen klaren und eindeutigen Wortlaut erreicht werden kann. Eine solche Auslegung ist unzulässig (OLG Stuttgart Rechtspfleger 2001, 189). Ob sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn sie als verfassungskonforme Auslegung geboten erscheint, mag dahinstehen, weil die wortgetreue Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht grundgesetzwidrig ist (BVerfG MDR 2000, 1157).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.