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Oberlandesgericht Hamm·23 W 23/07·25.02.2007

Anwaltskosten des § 15a EGZPO: Keine Kostenerstattung im Kostenansatz

VerfahrensrechtKostenrechtGüteverfahren (§ 15a EGZPO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung von im nach § 15a EGZPO geführten Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten im Kostenansatz. Das OLG Hamm weist die Beschwerde zurück und qualifiziert das Güteverfahren als besonderes Vorverfahren, dessen Anwaltskosten nicht den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits zuzuordnen sind. Zur Begründung verweist das Gericht auf § 91 Abs. 3 ZPO und auf den Zweck des Güteverfahrens; materielle Erstattungsansprüche bleiben offen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtberücksichtigung von Anwaltskosten des Güteverfahrens im Kostenansatz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Anwaltskosten, die im Rahmen eines nach § 15a EGZPO geführten Güteverfahrens entstanden sind, gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 ZPO und sind daher im Kostenansatz des nachfolgenden Gerichtsverfahrens nicht erstattungsfähig.

2

Ein nach § 15a EGZPO durchgeführtes Güteverfahren ist als besonderes Vorverfahren zu qualifizieren, das nicht dem anschließenden gerichtlichen Verfahren zuzuordnen ist.

3

§ 91 Abs. 3 ZPO ordnet ausdrücklich nur die bei der Gütestelle entstandenen Gebühren dem Kostencharakter des Rechtsstreits zu; eine weitergehende Einbeziehung von Anwaltskosten des Güteverfahrens setzt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung voraus.

4

Der Zweck des Güteverfahrens, eine frühzeitige einvernehmliche Streitbeilegung zu ermöglichen, spricht gegen die Notwendigkeit der anwaltlichen Beteiligung und damit gegen die Einordnung der dort entstandenen Anwaltskosten als Kosten des nachfolgenden Gerichtsverfahrens; etwaige zivilrechtliche Erstattungsansprüche bleiben im Kostenfestsetzungsverfahren unentschieden.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 3 ZPO§ 15 a EGZPO§ 15a EGZPO§ 91 Abs. 3 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 484/05

Leitsatz

Keine Kostenerstattung der im Güteverfahren nach § 15 a EGZPO angefallenen Anwaltskosten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anwaltskosten des gemäß § 15a EGZPO durchgeführten Güteverfahrens sind zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden.

3

Sie sind Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen ist. So werden in § 91 Abs. 3 ZPO ausdrücklich nur die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1 und 2 zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben (vgl. auch OLG Hamburg, MDR 2002, 115 mit zahlreichen w.N.).

4

Gegen die Einbeziehung der Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sprechen zudem Sinn und Zweck des Güteverfahrens. Damit wird den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, ihren Streit ohne Inanspruchnahme eines Gerichts in einem relativ frühen Stadium einvernehmlich beizulegen. Die Hinzuziehung eines Anwalts in diesem Verfahren ist daher ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht notwendig (vgl. B/L/A/H, ZPO, 60. Aufl., § 15 a EGZPO, Rn. 2 mwN). Ob sich Erstattungsansprüche aus materiellem Recht ergeben, kann dahin gestellt bleiben. Diese Frage ist dem Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich und auch im konkreten Fall nicht zugänglich.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung berücksichtigt das Abänderungsinteresse.