Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·23 W 222/06·29.11.2006

Beschwerde gegen Gebührenansatz wegen Anerkenntnisurteil zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte wendet sich mit Beschwerde gegen den vom Landgericht vorgenommenen Gerichtskostenansatz. Das OLG bestätigt die Ermäßigung des Gebührenansatzes auf eine Gebühr wegen Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnisurteil (Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG). Die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG wird zurückgewiesen; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen den Gebührenansatz als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen gebührenrechtliche Entscheidungen ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig.

2

Bei Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnisurteil ist der Gerichtskostenansatz nach Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG auf eine Gebühr zu ermäßigen.

3

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG; daraus können Gerichtsgebührenfreiheit und die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten folgen.

4

Sind die Ausführungen der Vorinstanz zum Gebührenansatz zutreffend und schlüssig, kann die Beschwerde zurückgewiesen werden, ohne dass die höhere Instanz die Begründung ergänzen muss.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 143/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat zu Recht den von der Klägerin beanstandeten Gerichtskostenansatz vom 18. August 2006 unter Hinweis auf Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG in Hinblick auf die Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnisurteil auf 1 Gebühr ermäßigt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 13. September 2006, die keiner Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.