Anwaltswechsel bei Streitgenossen – Erstattungsfähigkeit nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin beanstandete den doppelten Ansatz von Anwaltskosten nach dem Wechsel eines Streitgenossen zu einem eigenen Anwalt. Das OLG Hamm stellte klar, dass Mehrkosten wegen eines Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig sind. Mangels darlegbarer Zwangslage wurde der Anwaltswechsel als unnötig gewertet und die Erstattung auf die fiktiven Kosten begrenzt, die bei fortgesetzter gemeinsamer Vertretung angefallen wären. Die Zahlungspflicht der Klägerin wurde entsprechend auf 4.202,50 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen doppelten Ansatz von Anwaltskosten teilweise stattgegeben: Erstattung begrenzt auf fiktive Kosten bei fortgesetzter gemeinsamer Vertretung nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Sind Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wechselt einer während des Rechtszugs zu einem anderen Anwalt, sind die Kosten mehrerer Anwälte nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.
Ein während des Verfahrens vorgenommener Anwaltswechsel rechtfertigt Erstattung zusätzlicher Anwaltskosten nur, wenn eine zwingende Zwangslage oder ein anderweitig einschlägiger sachlicher Grund substantiiert dargetan wird.
Die bloße Möglichkeit eines vermuteten Interessenkonflikts genügt nicht, um die für § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erforderliche Zwangslage zu begründen.
War der Anwaltswechsel nicht notwendig, ist die betroffene Partei so zu stellen, als habe sie die bisherigen gemeinsamen Anwälte weiterhin beauftragt; ersatzfähig sind dann die fiktiven Kosten, die bei fortgesetzter gemeinsamer Vertretung angefallen wären.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11 O 13/06
Leitsatz
Waren mehrere Streitgenossen zunächst gemeinsam vertreten und wählt sodann einer von ihnen die Einzelvertretung durch einen anderen Anwalt, so sind die Mehrkosten infolge dieses Anwaltswechsels nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Beschlüsse hat die Verfügugungsklägerin an die Verfügungsbeklagte zu 1) 1.373,96 € und an den Verfügungsbeklagten zu 2) 2.828,54 €, insgesamt an beide Verfügungsbeklagten also 4.202,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2006 zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsbeklagte zu 1) 60 % und der Verfügungsbeklagte zu 2) 40 % nach einem Gegenstandswert von 4.122,49 €. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Verfügungsbeklagten selbst.
Gründe
Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den doppelten Ansatz von Anwaltskosten der ursprünglich gemeinsam vertreten gewesenen Verfügungsbeklagten hat vollen Erfolg. Die Verfügungsbeklagte zu 1) kann anstatt der bei ihr tatsächlich angefallenen Anwaltskosten für die Beauftragung der Rechtsanwälte T und Kollegen in Höhe von 3.811,20 € netto lediglich die (fiktiven) Kosten geltend machen, die bei ihr angefallen wären, wenn sie sich weiterhin von den Rechtsanwälten T2 hätte vertreten lassen.
Haben Streitgenossen zunächst einen gemeinsamen Anwalt mit ihrer Vertretung betraut und beauftragt sodann ein Streitgenosse einen anderen Anwalt (Einzelvertretung), so sind die Kosten mehrerer Anwälte nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO erstattungsfähig (ständige Rechtsprechung des Senats; siehe bereits Beschluss vom 9. Juli 1980 in Rpfleger 1981, 29).
Die Verfügungsbeklagten hatten ihre erstinstanzlichen Anwälte T2 auch als gemeinsame Anwälte zur Durchführung des Berufungsverfahrens eingeschaltet. Mithin hatte die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Anwälte nicht schon zwischen den Instanzen gewechselt, was kostenrechtlich unproblematisch gewesen wäre, sondern erst während des Rechtszuges, nachdem bei den gemeinsamen Anwälten die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bereits angefallen war.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 1) ist ein sachlicher Grund für den Anwaltswechsel im laufenden Verfahren, den die Verfügungsklägerin gegen sich gelten lassen müßte, weder dargetan noch sonstwie erkennbar.
Allein die Möglichkeit eines vermeintlich denkbaren Interessenkonflikts reicht für die von § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorausgesetzte Zwangslage nicht hin. Im übrigen hätte dieser Gesichtspunkt auch schon vor der Meldung der Rechtsanwälte T2 für beide Verfügungsbeklagten im Berufungsverfahren Beachtung finden können. Dann wären Kosten für gemeinsame Anwälte im Berufungsverfahren nicht angefallen.
Da der spätere Anwaltswechsel nicht notwendig war, ist die Verfügungsbeklagte zu 1) so zu stellen, als hätte sie sich auch weiterhin von den Anwälten T2 vertreten lassen. Dann wären bei diesen Anwälten – wie im Kostenfestsetzungsgesuch vom 23. Juni 2006 geltend gemacht – an Gebühren insgesamt netto 3.891,20 € angefallen. Die Auffassung der Rechtspflegerin, allein die Vertretung des Verfügungsbeklagten zu 2) habe Gebühren in dieser Höhe ausgelöst, hält der Überprüfung nicht stand.
Die Verfügungsbeklagten waren unechte Streitgenossen, da es in dem Verfahren um Unterlassungsansprüche ging, die gegenständlich nicht identsich sind (vgl. AnwKom – RVG/Schnapp, VV 1008 Rdnr. 32). Diese wurden für das Berufungsverfahren mit insgesamt 100.000,00 € bewertet (Beschluss vom 8. Juni 2006). Demnach hätte die Terminsgebühr für die Vertretung allein des Verfügungsbeklagten zu 2) nur nach einem Gegenstandswert von 50.000,00 € berechnet werden dürfen. Bei getrennter Vertretung wäre zu Gunsten des Verfügungsbeklagten zu 2) festzusetzen gewesen:
½ der 1,6-Verfahrensgebühr VV 3200 RVG (Wert: 100.000,00 €) 1.083,20 €
1,2-Terminsgebühr VV 3202 RVG (Wert: 50.000,00 €) 1.255,20 €
Nebenkosten 100,00 €
Nettobetrag 2.438,40 €
Umsatzsteuer 390,14 €
Bruttosumme 2.828,54 €
Nach der Rechtsprechung des BGH (siehe zuletzt BGH MDR 2006, 1193 = AGS 2006, 620) ist nur dieser Betrag von dem Verfügungsbeklagten zu 2) an die Rechtsanwälte T2 zu zahlen und von der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten zu 2) zu erstatten.
Hätten die Rechtsanwälte T2 beide Verfügungsbeklagten in der Berufungsinstanz durchgängig gemeinsam vertreten, wären die zur Erstattung angemeldeten 3.891,20 € netto angefallen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hätte davon die Hälfte, also 1.945,60 € zuzüglich Umsatzsteuer (311,30 €) ausgleichen müssen. Da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist, hätte sich ihr Erstattungsanspruch auf 1.945,60 € belaufen, während der Verfügungsbeklagte zu 2) 2.256,90 € (1.945,60 + 311,30) hätte beanspruchen können. Insgesamt wäre die Verfügungsklägerin also nur zur Zahlung von 4.202,50 € verpflichtet gewesen. Da bei dem Verfügungsbeklagten zu 2) bereits 2.828,54 € an Kosten entstanden sind, kann die Verfügungsbeklagte zu 1) an ersparten notwendigen Kosten nur noch restliche 1.373,96 € einfordern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.