Anwaltsvergütung bei gemeinsamer Beauftragung von Bruchteilseigentümern
KI-Zusammenfassung
Die Kläger, Bruchteilseigentümer eines Vermietungsobjekts, hatten gemeinsam einen Anwalt mit der Durchsetzung von Mietzinsansprüchen beauftragt und verlangten Erstattung einer erhöhten Prozeßgebühr nach § 6 BRAGO. Das Oberlandesgericht bestätigte die Erhöhung, weil die Kläger als mehrere Auftraggeber denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit verfolgten. Die Absetzung durch die Rechtspflegerin wurde zurückgewiesen; die Beklagten wurden zur Erstattung verurteilt.
Ausgang: Abänderung der angefochtenen Entscheidung: Erstattung der erhöhten Prozeßgebühr an die Kläger in voller Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere Auftraggeber, die als Bruchteilseigentümer ein und dasselbe Begehren durch denselben Anwalt verfolgen, gelten nicht als ein einheitlicher Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
Eine Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ist gerechtfertigt, wenn mehrere Auftraggeber gemeinschaftlich an demselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt sind.
Gegenstandsidentität liegt vor, wenn der beauftragte Anwalt für jeden Auftraggeber dasselbe Begehren erhebt und die Rechtspositionen inhaltsgleich demselben Rechtsverhältnis entstammen.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts und die Kostenentscheidung richten sich nach § 91 ZPO; das Abänderungsbegehren bildet dabei die Grundlage für die Wertermittlung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 717/00
Leitsatz
Beauftragen mehrere Kläger als Bruchteilseigentümer eines Vermietungsobjekts gemeinsam einen Anwalt mit der Durchsetzung von Mietzinsansprüchen, so ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Beklagten je zur Hälfte 3.362,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2003 an die Kläger zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von 435,59 €.
Gründe
Die Absetzung der von den Klägern zur Erstattung angemeldete Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um netto 304,47 € hält der Überprüfung nicht stand, so daß brutto anstatt 2.926,86 € die geltend gemachten 3.362,45 € gegen die Beklagten festzusetzen sind.
Die Kläger haben als Bruchteilseigentümer des Vermietungsobjekts ihre Anwälte gemeinsam beauftragt und sind damit mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (vgl. AnwKom-BRAGO-Schnapp, § 6 Rdnr. 23 f.). Als ein und derselbe Auftraggeber wären sie nur dann aufgetreten, wenn sie die Immobilie in der Rechtsform einer GbR halten würden und als Vermietungsgesellschaft nach außen in Erscheinung getreten wären (vgl. AnwKom aaO Rdnr. 13 f). Dafür ist aber nichts ersichtlich.
Die Voraussetzungen einer Erhöhung der Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO liegen vor, da die Kläger als gemeinsamer Auftraggeber an demselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit gemeinschaftlich beteiligt sind. Die erforderliche Gegenstandsidentität ist gegeben, wenn und soweit der beauftragte Anwalt für jeden Auftraggeber dasselbe Begehren erhebt (vgl. AnwKom aaO Rdnr. 32). Das ist hier der Fall.
Die von der Rechtspflegerin zur Begründung der Absetzung ergänzend angeführte Entscheidung des Senats vom 30. September 1996 (23 W 255/96 = 16 O 449/95 Landgericht Essen) ist nicht einschlägig. Dort ging es um die Rechtsverteidigung von zwei Verfügungsbeklagten, die auf Herausgabe eines Pkw in Anspruch genommen worden waren. Insoweit hat der Senat damals die Auffassung vertreten, daß verschiedene Gegenstände vorlägen, weil jeder der Streitgenossen die abverlangte Leistung nur für sich selbst erbringen könne. Diese Rechtsprechung hat er allerdings mit Beschluß vom 21. September 1999 (AGS 2000, 103) aufgegeben, weil die gemeinschaftlichen Verpflichtungen zur Herausgabe nicht eigenständig und unabhängig nebeneinander stehen, sondern demselben Rechtsverhältnis entspringen. Seither vertritt der Senat die Auffassung, daß identische Gegenstände einer anwaltlichen Tätigkeit für mehrere Auftraggeber vorliegen, wenn inhaltsgleiche Rechtsposition demselben Rechtsverhältnis entstammen und das nämliche Ziel verfolgen (vgl. AnwKom aaO Rdnr. 31).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Abänderungsbegehren.