Erinnerung/Sofortige Beschwerde: § 32 Abs. 2 BRAGO als Kosten des Vergleichs
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Erinnerung (als sofortige Beschwerde) gegen die Festsetzung einer Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO in Höhe von 649,60 DM. Das OLG gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den erstattungsfähigen Betrag abändernd herab. Es stellte fest, dass die Gebühr zu den Kosten des Vergleichs gehört und von der im Vergleich getroffenen Kostengrundentscheidung erfasst wird. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO; der Beschwerdewert auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Ausgang: Die Beschwerde der Beklagten wurde in der Sache teilweise stattgegeben: die festgesetzte Gebühr wurde als Vergleichskosten qualifiziert und die Erstattungsforderung auf 4.619,73 DM geändert; der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstehende Gebühr für die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs gehört zu den ‚Kosten des Vergleichs‘ und richtet sich nach der im Vergleich getroffenen Kostengrundentscheidung.
Dass die Gebühr bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung entsteht, ist unschädlich; fallen die Kosten im Zusammenhang mit Vergleichsverhandlungen an, sind sie als Vergleichskosten zu behandeln, auch wenn die mitverglichenen Ansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren.
Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Bemessung des Beschwerdewerts für das Rechtsmittel richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Bei einem Mehrvergleich, in dem Ansprüche nicht zum prozessualen Streitgegenstand gemacht wurden, gehören die im Zusammenhang mit dem Vergleich entstandenen Gebühren zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit der im Vergleich getroffenen Regelung unterliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 701/00
Tenor
Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 4.619,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 2001 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 03. April 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 649,60 DM.
Gründe
Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß der Rechtspfleger entsprechend dem Begehren des Klägers eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO wegen des Antrags auf Protokollierung eines Mehrvergleichs in Höhe von 560,00 DM nebst 16 % Umsatzsteuer = 649,60 DM gegen sie festgesetzt hat. Diese Festsetzung widerspricht der im Prozeßvergleich am 27. März 2001 getroffenen Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte zwar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten des Vergleichs aber gegeneinander aufgehoben worden sind. Bei der nach § 32 Abs. 2 BRAGO angemeldeten Gebühr handelt es sich um Kosten des Vergleichs und nicht um Kosten des Rechtsstreits. Zwar handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Vergleichsgebühr. Sie ist nämlich nicht erst mit dem Abschluß, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs entstanden. Da die im Wege des Mehrvergleichs mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsschlusses waren, gehören die in ihrem Zusammenhang angefallenen Kosten dennoch zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (siehe Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32 Rn. 25; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 32 BRAGO Rn. 71; Senatsbeschluß vom 03.06.1998 23 W 149/98 in JurBüro 1998, 544, 545; OLG Köln JurBüro 2001, 192). Die im Vergleich vom 27. März 2001 vereinbarte Kostenregelung läßt keine andere Auslegung als die zu, daß die anläßlich des Vergleichsschlusses entstandenen Gebühren einschließlich der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu den "Kosten des Vergleichs" gehören, die gegeneinander aufgehoben worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.