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Oberlandesgericht Hamm·23 W 203/02·03.07.2002

Sofortige Beschwerde: Keine Erörterungsgebühr bei nicht anwaltlich vertretenem Gegner (BRAGO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin erhob eine als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde gegen die Gebührenfestsetzung der Rechtspflegerin. Streit war, ob im Kammertermin eine Erörterungsgebühr (§31 BRAGO) oder nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr (§33 BRAGO) anzusetzen ist. Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet ab: Da die Gegenpartei im Anwaltsprozess nicht anwaltlich vertreten war, lag kein streitiges Rechtsgespräch vor; daher blieb die 5/10-Berechnung bestehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin als unbegründet abgewiesen; 5/10-Verhandlungsgebühr bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt ein streitiges Rechtsgespräch über prozessstoffbetreffende Fragen voraus, das zwischen den Parteien oder zwischen diesen und dem Gericht geführt worden ist.

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Der Prozessbevollmächtigte einer Partei kann keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO verlangen, wenn die andere Partei in einem Anwaltsprozeß entgegen § 78 ZPO nicht durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist.

3

Ist eine Partei im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten, so ist das Verfahren einseitig geführt; in diesem Fall entsteht regelmäßig nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO, nicht jedoch eine 10/10-Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr.

4

Die Erörterungsgebühr hat subsidiären Charakter und dient als gebührenrechtlicher Ausgleich für ein bereits stattgefundenes streitiges Rechtsgespräch, das andernfalls bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vergütungsrechtlich berücksichtigt würde.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG§ 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO§ 78 ZPO§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12 O 96/02

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verfügungsklägerin nach einem Gegenstandswert von 379,00 EUR zurückgewiesen.

Gründe

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Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Verfügungsklägerin ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG), aber unbegründet.

3

Die Rechtspflegerin hat für die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Verfügungsklägerin im Kammertermin vom 15. März 2002 zu Recht lediglich eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO für eine nicht streitige Verhandlung und keine 10/10-Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO angesetzt.

4

Eine Erörterung i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO setzt ein Rechtsgespräch über streitige, den Prozeßstoff betreffende Fragen voraus, das zwischen den Parteien bzw. zwischen diesen und dem Gericht geführt werden kann (s. Senatsbeschlüsse vom 07.03.1996 - 23 W 79/96 - in JurBüro 1997, 139, 140 und vom 28.09.1995 - 23 W 43/95 - in JurBüro 1996, 249; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 3.1 zum Stichwort "Erörterungsgebühr"). Dabei kann es im Einzelfall zwar ausreichen, daß eine Erörterung allein zwischen dem Gericht und einer Partei stattfindet, ohne daß sich die andere Partei beteiligt. Es ist jedoch der von der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Ansicht beizupflichten, daß der Prozeßbevollmächtigte einer Partei keine Erörterungsgebühr verdienen kann, wenn die andere Partei in einem Anwaltsprozeß entgegen § 78 ZPO nicht durch einen bei dem jeweiligen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Eine Besprechung der Angelegenheit zwischen dem Gericht und dem erschienenen Prozeßbevollmächtigten, eventuell unter Einbeziehung der lediglich persönlich vertretenen anderen Partei, stellt in einem Anwaltsprozeß keine Erörterung i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO dar.

5

Durch die Einfügung der Erörterungsgebühr als zusätzlichen Gebührentatbestand in die BRAGO sollten Unbilligkeiten ausgeräumt werden, die sich aus der engen Fassung der Verhandlungsgebühr in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO dadurch ergaben, daß diese erst durch eine Antragstellung im Termin ausgelöst wird. Für den Fall, daß bereits ein streitiges Rechtsgespräch stattgefunden hat und eine Antragstellung etwa wegen eines Vergleichsschlusses unterblieben ist, sollte durch die Erörterungsgebühr ein Ausgleich gebührenrechtlicher Art für eine Prozeßlage geschaffen werden, die ansonsten erst bei einer Antragstellung in der mündlichen Verhandlung entstanden wäre (Göttlich/Mümmler, a.a.O.; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 147). Aus diesem subsidiären Charakter der Erörterungsgebühr folgt, daß sie ebenso wie eine 10/10-Verhandlungsgebühr für eine streitige Verhandlung nicht entstehen kann, wenn eine Partei im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten ist (von Eicken, a.a.O., Rdn. 156; Gebauer in Anwaltkommentar, BRAGO, § 31 Rdn. 293 f.; Göttlich/Mümmler, a.a.O., Anm. 5.1 zum Stichwort "Erörterungsgebühr"). In einem solchen Fall ist von vornherein klar, daß das Verfahren nur einseitig durchgeführt werden kann, so daß nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 S. 1 BRAGO und keine volle Verhandlungsgebühr entstehen kann, an deren Stelle im Falle einer unterbliebenen Antragstellung eine Erörterungsgebühr treten könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Verfügungsklägerin entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.