Nichtigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses mangels Kostengrundentscheidung bei Nebenintervention
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten einer Nebenintervenientin nach einem Urteil des Landgerichts. Streitpunkt war, ob die durch die Nebenintervention verursachten Kosten ohne gesonderte Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können. Das Oberlandesgericht erklärt den Beschluss für nichtig, weist den Festsetzungsantrag insoweit zurück und verurteilt die Streithelferin zur Tragung der außergerichtlichen Beschwerde‑Kosten. Begründend stellt das Gericht auf § 101 Abs. 1 ZPO und die Abgrenzung zu den "Kosten des Rechtsstreits" ab.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten teilweise erfolgreich: angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss als nichtig erkannt und Festsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist nichtig, wenn es an einer gesonderten Kostengrundentscheidung über die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten fehlt.
Die in einem Urteil über die "Kosten des Rechtsstreits" getroffene Kostenentscheidung erfasst nicht ohne Weiteres die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten; hierfür ist nach § 101 Abs. 1 ZPO eine gesonderte Entscheidung erforderlich.
§ 101 Abs. 1 ZPO sieht nicht vor, dass die durch Nebenintervention verursachten Kosten automatisch der Partei auferlegt werden, der der Streithelfer beigetreten ist; eine entsprechende Zuweisung bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts und die sich hieran anschließende Kostenfestsetzung richten sich bei der sofortigen Beschwerde nach §§ 12 Abs. 1 GKG und 3 ZPO sowie nach § 91 Abs. 1 ZPO für die Kostenentscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 302/00
Tenor
Der angefochtene Beschluß ist nichtig.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin vom 30. Januar/09. Mai 2001 wird zurückgewiesen, soweit er sich auf eine Festsetzung gegen den Beklagten bezieht.
Die Streithelferin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.119,92 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) hat Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß ist nichtig, weil eine entsprechende Kostengrundentscheidung fehlt (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104, Rdn. 2). Das am 20. Dezember 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg befindet nur über die "Kosten des Rechtsstreits", zu denen die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten nicht gehören (Herget, a.a.O., § 101 Rdn. 5). Über diese ist gemäß § 101 Abs. 1 ZPO gesondert zu entscheiden. Solange dies nicht geschehen ist, können die Kosten der Streithelferin nicht festgesetzt werden. Im übrigen sieht § 101 Abs. 1 ZPO auch nicht vor, daß die durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Partei, der der Streithelfer beigetreten ist, hier also dem Beklagten, auferlegt werden, so daß erst recht ausscheidet, die Kostenentscheidung des am 20. Dezember 2000 verkündeten Urteils dahin auszulegen, daß mit "Kosten des Rechtsstreits" auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemeint sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren des Beklagten entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.