Außergerichtliche Einigung: Einigungsgebühr nur bei ausdrücklicher Kostenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Erstattung einer Einigungsgebühr aus einem außergerichtlichen Vergleich; das OLG wies dies zurück, weil keine Kostenregelung getroffen worden sei. Das Gericht stellte fest, dass gerichtliche Kostenentscheidungen Einigungsgebühren nur bei Prozessvergleichen oder ausdrücklicher Parteivereinbarung erfassen. Erstattet wurde lediglich die 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3200 RVG; die Klägerin hat 650,53 € zu zahlen.
Ausgang: Beschluss ändert die Entscheidung: Erstattung von 650,53 € angeordnet; Einigungsgebühr mangels Kostenvereinbarung nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Kosten einer außergerichtlichen Einigung gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien die Einigungskosten ausdrücklich in einer einvernehmlichen Kostenregelung einbeziehen.
Bei Fehlen einer Kostenregelung trägt jede Partei die im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung entstandenen Kosten selbst.
Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" erfasst nach allgemeiner Auffassung nur Prozessvergleiche; sonstige Einigungsverträge unterfallen der Auslegungsregel des § 98 Satz 1 ZPO.
Eine Einigungsgebühr kann durch gerichtliche Kostenentscheidung nur festgesetzt werden, wenn die Parteien von § 98 ZPO abweichend vereinbart haben, dass die Einigungskosten in die Kostenentscheidung einbezogen werden sollen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 747/03
Leitsatz
1.
Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmlichen Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.
2.
Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenene Kosten selbst.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 650,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 392,08 Euro.
Gründe
Die mit Gesuch vom 9. Mai 2006 zusätzlich beantragte Erstattung einer Einigungsgebühr scheitert jedenfalls daran, dass es an einer entsprechenden Kostenregelung fehlt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten findet eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht ohne weiteres Anwendung auf eine außergerichtliche Einigung. Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt. Sonstige Einigungsverträge unterfallen der Auslegungsregel des § 98 S. 1 ZPO. Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien – in Abweichung von § 98 ZPO – eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Mithin kann der Beklagte auf der Grundlage des Kostenbeschlusses vom 27. März 2006 nur die 1,6-Verfahrensgebühr VV 3200 RVG nebst Kostenpauschale erstattet verlangen, die mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 19. April 2006 zutreffend berechnet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.