Beschwerde zu Kostenfestsetzung: Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung (§ 240 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Festsetzung von Anwalts- und Gerichtskosten nach erstinstanzlichem Urteil; das Verfahren war wegen Berufung zurückgestellt. Nach Rücknahme der Berufung und späterer Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Beklagten lehnte die Rechtspflegerin die Erinnerung mit Verweis auf § 240 ZPO ab. Das OLG Hamm wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Insolvenzeröffnung ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren unterbricht und eine Fortführung ohne Insolvenzverwalter ausscheidet; die Forderung kann zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Kostenfestsetzung wegen Unterbrechung nach § 240 ZPO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei unterbricht nach § 240 ZPO ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren auch dann, wenn es nur die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und die Insolvenzeröffnung während oder nach dem Hauptsacheverfahren erfolgt.
Die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens beruht auf dem Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners; eine Fortsetzung ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters ist ausgeschlossen.
Die Unterbrechung bewirkt, dass gegen den insolventen Gegner keine Erstattungsforderungen mehr festgesetzt werden können; die Erstattungsansprüche sind im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anzumelden.
Prozessökonomische Erwägungen begründen keine Ausnahme von der Unterbrechung, da die fehlende Prozeßführungsbefugnis des Schuldners nicht durch Effizienzgesichtspunkte überwunden werden kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 O 555/00
Leitsatz
Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 2.629,52 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 30. März 2001 haben die Kläger unter dem 16. Mai 2001 beantragt, ihr Anwaltskosten und verauslagten Gerichtskosten gegen die Beklagte festzusetzen. Weil diese gegen das Urteil Berufung eingelegt hatte, wurde die Festsetzung gem. Zwischenverfügung vom 29. Mai 2001 zurückgestellt (Bl. 72 b d. A.). Die Berufung hat die Beklagte im Senatstermin am 16. Juli 2002 zurückgenommen. Am 29. April 2003 ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Schriftsatz vom 26. April 2004 haben die Kläger an die Kostenausgleichung für die erste Instanz erinnert. Durch den angefochtenen Beschluß hat die Rechtspflegerin die beantragte Kostenfestsetzung abgelehnt, weil gem. § 240 ZPO das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Insolvenz der Beklagten unterbrochen sei. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Kläger mit der Begründung, daß die Unterbrechung nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens in zweiter Instanz die Festsetzung der Kosten für die erste Instanz nicht hindern könne.
II.
Der angefochtene Beschluß hält der Überprüfung stand. Die Kläger hätten sich mit der Zurückstellung der Festsetzung nicht zufrieden geben müssen und die Kostenausgleichung während des Berufungsverfahrens durchführen können. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. April 2003 sind sie jedoch gehindert, die Festsetzung gegen die Beklagte weiter zu betreiben.
1.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (früher: Konkursverfahrens) über das Vermögen einer Prozeßpartei ohne weiteres (auch) ein anhängiges Kostenfestsetzungsverfahren unterbricht (vgl. Rechtspfleger 1989, 523). Dies gilt unabhängig davon, welche Erstattungsforderungen geltend gemacht werden und in welchem Stadium das Hauptsacheverfahren sich befindet. Auch wenn während einer Rechtsmittelinstanz die Kosten der ersten Instanz festgesetzt werden sollen oder wenn der Prozeß bereits abgeschlossen gewesen ist, steht die Insolvenz des Gegners der Kostenfestsetzung entgegen. Entscheidend für die Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens gem. § 240 ZPO ist allein, daß der Gegner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren hat (BGH NJW 1999, 2822). Hieraus erklärt sich auch die Regelung des § 240 S. 2 ZPO.
Zutreffend führt das Kammergericht (NJW–RR 2000, 731) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung aus, daß dem Verlust der Verfügungsbefugnis durch Verlust der Prozeßführungsbefugnis Rechnung getragen werde, die jedoch auch im Kostenfestsetzungsverfahren vorliegen müsse. Damit scheidet – nach allgemeiner Meinung (so OLG Stuttgart, ZIP 1998, 2066) – eine Fortsetzung des Verfahrens ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters aus (siehe auch OLG Brandenburg, MDR 2001, 471).
2.
Entgegen der Beschwerdebegründung bewirkt die Unterbrechung des Verfahrens infolge Insolvenz des Gegners ausnahmslos, daß gegen diesen keine Erstattungsforderungen mehr festgesetzt werden können. Soweit die einschlägige Kommentierung unter Berufung auf einen Teil der Rechtsprechung die Auffassung vertritt, die Unterbrechung in zweiter Instanz hindere nicht die Festsetzung aus einem erstinstanzlichen Urteil (Zöller/Herget, ZPO, Rdn. 21 zu § 104 unter "Unterbrechung"; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Rdn. 5 vor § 103), kann sie sich nicht wirklich auf entsprechende Entscheidungen stützen.
Der Beschluß des OLG Hamburg vom 7. Dezember 1989 (MDR 1990, 349) hat den Ansatz von Gerichtskosten durch den Justizfiskus zum Gegenstand (ebenso OLG Stuttgart, JurBüro 1991, 952). Der Beschluß des OLG Koblenz vom 12. März 1987 (JurBüro 1988, 885 = VersR 88, 588) betrifft einen Erstattungsanspruch des Konkursverwalters, der Beschluß vom 22. Oktober 1990 (OLG Koblenz, Rechtspfleger 1991, 335) einen solchen gegen den Konkursverwalter jeweils nach Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Beschluß des OLG München vom 14. November 1989 (MDR 1990, 252) verhält sich über die Aussetzung eines Verfahrens (ebenso: Landgericht Berlin JurBüro 1985, 619) und der Beschluß des OLG Naumburg (MDR 1994, 514) über das Ruhen des Verfahrens. Weder bei der Aussetzung noch bei dem Ruhen des Verfahrens steht die Prozeßführungsbefungnis des Schuldners auch nur in Frage.
3.
Grundsätze der Prozeßökonomie vermögen die fehlende Prozeßführungsbefugnis des insolventen Schuldners nicht zu überwinden. Abgesehen davon erscheint die Anmeldung der Erstattungsforderung zur Insolvenztabelle unproblematisch. In aller Regel wird der Insolvenzverwalter eine nachvollziehbare abgerechnete Erstattungsforderung schon deshalb nicht bestreiten, weil er davon ausgeht, daß eine (nennenswerte) Quote darauf nicht entfällt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Festsetzungsbegehren. Nach der Kostengrundentscheidung ergeben sich als Anmeldung der Kläger zu 1) und 2) 2.433,38 DM (52 % von 4.029,03 DM zuzüglich 338,28 DM Gerichtskostenüberschuß) sowie für die Kläger zu 3) und 4) 2.709,52 DM (52 % von 4.029,03 DM zuzüglich 614,42 DM Gerichtskostenüberschuß), zusammen also 5.142,90 DM entsprechend 2.629,52 Euro.