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Oberlandesgericht Hamm·23 W 184/=/·25.09.2007

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung wird zurückgewiesen. Streitpunkt war die Anrechnung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die im Prozess entstandene Verfahrensgebühr. Das OLG betont, dass Vorbem. 3 Abs.4 VV RVG primär das Verhältnis Anwalt–Mandant regelt und nicht automatisch den Kostenschuldner mindert. Eine Anrechnung gegenüber dem Gegner ist nur möglich, wenn seine materiell-rechtliche Erstattungspflicht überprüfbar feststeht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung zurückgewiesen; Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühr abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG dient allein der Begrenzung des Gebührenaufkommens des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten und begründet nicht automatisch eine Kürzung der vom gegnerischen Kostenschuldner zu erstattenden Verfahrensgebühr.

2

Die Erstattungspflicht des Kostenschuldners richtet sich nach § 91 ZPO; prozessnotwendige Kosten sind zu erstatten, vorprozessual entstandene Geschäftsgebühren gehören grundsätzlich nicht zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO.

3

Eine zwingende Anrechnung vorprozessualer Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ist unzulässig; eine Anrechnung kommt nur in Betracht, wenn die materiell-rechtliche Ersatzpflicht des Kostenschuldners überprüfbar feststeht (z.B. tituliert, unbestritten gezahlt oder aus den Akten eindeutig ersichtlich).

4

Die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr ist grundsätzlich nicht Gegenstand des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 103 ZPO und kann dort nicht pauschal als zu erstattende Prozesskosten berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 3100 VV RVG§ VV 2400 RVG§ Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG§ 91 ZPO§ 103 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 80/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 600 EUR zurückgewiesen.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die im Ausgangsrechtsstreit für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr ist zu Recht in voller Höhe mit 1,3 gegen den kostenpflichtigen Beklagten in Ansatz gebracht worden.

4

Eine Minderung dieser Gebühr infolge Anrechnung der nach VV 2400 RVG bereits vorprozessual verdienten Geschäftsgebühr des Anwalts der Klägerin ist von der Rechtspflegerin zu Recht abgelehnt worden.

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Die Anrechnungsregelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG dient ausschließlich dazu, das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts, der sowohl vorprozessual aus auch im anschließenden Rechtsstreit in derselben Sache tätig wird, zu beschränken. Dadurch soll das Interesse des Anwalts an einer außergericht-lichen Einigung gefördert werden (vgl. Gesetzentwurf zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Dr 15/1971, S. 209).

6

Betroffen hiervon ist zunächst nur das Verhältnis des Anwalts zu seinem Mandanten (KG, Beschluss v. 17.07.2007, AGS 2007, 439 – 441, Schneider, NJW 2007, 2001, 2006; Hansens, RVGreport 2006, 311; 2007, 121, 122;). Gegenüber dem kostenpflichtigen Gegner führt sie jedoch nicht automatisch zu einer Kürzung der zu erstattenden Verfahrensgebühr. Seine Erstattungspflicht richtet sich ausschließlich nach § 91 ZPO. Danach hat er die prozessnotwendigen Kosten zu tragen. Die im Rechtsstreit auf Seiten des Gegners angefallene Verfahrensgebühr ist als Teil dieser Kosten von ihm daher grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten.

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Die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr gehört demgegenüber nicht zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO und kann daher grundsätzlich nicht gemäß § 103 ZPO im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Schon deshalb verbietet sich eine zwingende Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Verhältnis zum kostenpflichtigen Prozessgegner. Andernfalls würde dieser allein auf Grund der Tatsache, dass der gegnerische Anwalt schon vorgerichtlich das Geschäft seines Mandanten in dieser Angelegenheit betrieben hat, in gemindertem Umfang auf die tatsächlich angefallenen Prozesskosten haften, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht (a.A. für das Verwaltungsgerichtsverfahren vgl. VGH Kassel, NJW 2006, 1992 und VGH München, NJW 2006, 1990; s. auch KG a.a.O.).

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Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Kostenschuldner aus materiell-rechtlicher Schadensersatzpflicht dem obsiegenden Prozessgegner auf Erstattung der Geschäftsgebühr haftet. Dann greift der Normzweck der Anrechnungsbestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auch zu seinen Gunsten. Als materiell-rechtlicher Einwand ist die Schadensersatzpflicht aber nur dann zu beachten, wenn die Verpflichtung für die Kostenfestsetzungsorgane überprüfbar feststeht. Das ist zu bejahen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht unstreitig sind oder vom Rechtspfleger bzw. der Rechtspflegerin ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 422, 423), weil z.B. die Geschäftsgebühr in voller Höhe tituliert oder unbestritten schon beglichen wurde (vgl. KG a.a.O).

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Die tragenden Gründe der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 07.03.2007 (NJW 2007, 2049-2050 = MDR 2007, 984) sowie im Urteil vom 14.03.2007 (Az. VIII ZR 184/06, veröffentlicht bei juris) stehen nicht entgegen. In beiden Fällen war der klagenden Partei die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr in vollem Umfang als Teil der Klageforderung zugesprochen worden. Bei dieser Konstellation entspricht es den oben dargestellten Grundsätzen, die volle Geschäftsgebühr durch Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (so auch KG a.a.O.).

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Da hier die Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten der Klägerin weder tituliert noch bezahlt oder die tatsächlichen Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Ersatzpflicht der Beklagten unstreitig sind oder sich zweifelsfrei anhand des Akteninhalts ergeben, bleibt es beim Ansatz der vollen 1,3 Verfahrensgebühr zu Gunsten der Klägerin.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht dem Abänderungsinteresse.