Kostenfestsetzung: Anwaltskosten aus einbezogenem Beweisverfahren zählen zu außergerichtlichen Kosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Festsetzung außergerichtlicher Kosten nach einem Prozessvergleich; das OLG Hamm ändert die Vorentscheidung und weist das Kostenfestsetzungsbegehren zurück. Zentral war, ob Anwaltskosten aus einem in den Rechtsstreit einbezogenen Beweisverfahren zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits gehören. Das Gericht verneint eine gesonderte Erstattungsberechtigung und bestimmt, dass bei getrennt geregeltem Kostenvergleich für das Beweisverfahren nur noch dessen Gerichtskosten verbleiben; die Entscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin in der abgeänderten Entscheidung abgewiesen; Klägerin trägt außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören auch die Anwaltskosten, die in einem in den Rechtsstreit einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.
Regelt ein Prozessvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Beweisverfahrens getrennt, so gehören zu den Kosten des Beweisverfahrens danach nur noch die Gerichtskosten dieses Verfahrens.
Die bloße Beteiligung weiterer Personen oder ein höherer Streitwert im Beweisverfahren schließt nicht die Zurechnung seiner Anwaltskosten zu den außergerichtlichen Kosten des Hauptrechtsstreits; solche Umstände sind allenfalls im Rahmen der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Eine nachträgliche Korrektur der Kostenverteilung mangels Kenntnis der prozessualen Zusammenhänge ist ausgeschlossen, soweit die Gefahr ausgeschlossen ist, dass der nicht in den Rechtsstreit eingebrachten Teil des Beweisverfahrens Gegenstand eines anderen Hauptprozesses werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5 O 434/02
Leitsatz
1.
Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.
2.
Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.
Tenor
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestset-zungsgesuch der Klägerin vom 16. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 777,-- Euro.
Gründe
Die Kostenvereinbarung der Parteien in dem Prozessvergleich vom 16. Juli 2004 läßt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu.
Eine Kostenaufhebung hinsichtlich der "außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits", wie sie in Nr. 2 des Vergleichs geregelt ist, umfasst ohne weiteres auch die außergerichtlichen Kosten des einbezogenen Beweisverfahrens 5 OH 22/02 LG Bielefeld. Zwar waren an dem Beweisverfahren weitere Personen beteiligt und ging es dort um einen deutlich höheren Streitwert. Nach der Rechtsprechung des BGH soll das jedoch keinen Einfluss auf die erforderliche persönliche und sachliche Identität der Verfahren haben, sondern nur im Rahmen der im Prozess vorzunehmenden Kostenverteilung berücksichtigungsfähig sein, wobei eine nachträgliche Korrektur infolge Unkenntnis dieser Zusammenhänge ausscheide (vgl. BGH Rechtspfleger 2006, 338 = BauR 2006, 865 = ZFBR 2006, 348). Der Senat hat sich dieser Auffassung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung angeschlossen, soweit im Einzelfall die Gefahr auszuschließen ist, dass jener Teil des Beweisverfahrens, der nicht in den Rechtsstreit eingebracht worden ist (§ 493 Abs. 1 ZPO), Gegenstand eines anderen Hauptprozesses sein oder werden kann (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 zu 23 W 318/05). Dieses Risiko besteht hier nicht, so dass sämtliche Anwaltskosten der Klägerin aus beiden Verfahren ohne weiteres zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zählen. Für die nachrangig gesondert geregelten "Kosten des Beweissicherungsverfahrens" verbleiben mithin nur noch die dort angefallenen Gerichtskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.