Vorlage außerordentlicher Beschwerde unzulässig – Gegenvorstellung nach §321a ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen die Verwerfung seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss eine als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Vorlage an das OLG ein. Das OLG hält diese Vorlage für unzulässig, da der Rechtsweg zur Rechtsbeschwerde (gegebenenfalls nach Zulassung) zum BGH führt und keine analoge Nichtzulassungsbeschwerde besteht. Bei greifbaren Verfahrensverstöße sieht die neue ZPO die Gegenvorstellung bzw. Selbstüberprüfung (§321a ZPO) vor; daher wird die Sache an das Landgericht zurückgewiesen.
Ausgang: Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen; Sache an das Landgericht zur Prüfung als Gegenvorstellung nach §321a ZPO zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage einer als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Oberlandesgericht ist unzulässig, wenn der gesetzliche Rechtsweg (Rechtsbeschwerde zum BGH) gegeben und nicht eröffnet ist.
Eine analoge Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde nach Art der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nur bei planwidriger Regelungslücke in Betracht; eine solche fehlt vor dem Hintergrund der ZPO-Reform regelmäßig.
Bei behaupteten Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte oder sonstigen greifbaren Gesetzeswidrigkeiten ist nach der ZPO-Reform vorrangig die Gegenvorstellung/Selbstüberprüfung (§321a ZPO) des erstinstanzlich entscheidenden Gerichts vorgesehen.
Die bisherige Rechtsprechung, die in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeiten die außerordentliche Beschwerde zum OLG zuließ, ist mit der Neuregelung des Zivilprozessrechts nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7 T 136/02
Tenor
Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des
Beklagten ist unzulässig.
Gründe
Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des Beklagten an das hiesige Oberlandesgericht ist nicht zulässig.
Gegenstand seines als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels ist die Entscheidung des Landgerichts, seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Essen wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen.
Gegen eine solche zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 3 und 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde mit Zugang zum BGH gegeben, sofern sie vom Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen wurde. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier nicht erfolgt. Damit ist der Instanzenzug erschöpft.
Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde in Analogie zu der im Revisionsrecht in § 544 ZPO n.F. vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde kommt daneben nicht in Betracht. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke im Beschwerderecht. Die Problematik der Verletzung von Verfahrensverstößen, die auch greifbare Gesetzeswidrigkeiten umfassen, ist vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der ZPO bedacht worden. So hat er mit § 321 ZPO n.F. erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein unanfechtbares und damit grundsätzlich bindendes Urteil, das auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, auf eine entsprechende Rüge im Wege der Selbstüberprüfung in derselben Instanz zu korrigieren. Zudem hat er in § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen Grund für die Zulassung der Revision eingeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von Verfahrensverstößen umfassen soll (vgl. BT-Dr. 14/4722, S. 104 re. Sp.; BGH NJW 2002, 1577). Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und zur Entlastung des BGH (BT-Dr. 14/1477, S. 116 re.Sp. ; BGH a.a.O.) von einer vergleichbaren Regelung zur Korrektur auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten abgesehen. In einem solchen Fall oder bei sonstigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeiten", die sich häufig als Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte darstellen, ist vielmehr die angefochtene Entscheidung auf eine Gegenvorstellung durch das Gericht, das die Verletzung begangen hat, zu korrigieren (BGH a.a.O.). Zwar erfährt damit die Bindungswirkung des § 318 ZPO eine Einschränkung. Das ist aber insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gerechtfertigt, weil eine solche Entscheidung auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wäre und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten kann (BGH a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen). Abgesehen hiervon ist die Möglichkeit der Selbstkorrektur nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Eröffnung eines weiteren Rechtsmittelzuges vorzuziehen, weil sie außer einer einfachen und ökonomischen Abhilfemöglichkeit auch zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts führt (BT-Dr 14/4722, S. 85 zu § 321 a ZPO n.R.).
Mit Rücksicht auf diesen durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 grundlegend neu geschaffenen Rechtszustand hält der BGH seine bisherige, an das alte Verfahrensrecht geknüpfte Rechtsprechung, in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeiten" eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, nicht mehr aufrecht. Dem schließt sich der Senat an.
Das auf greifbare Gesetzeswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts gestützte Rechtsmittel des Beklagten eröffnet damit nicht den Weg der außerordentlichen Beschwerde zum Oberlandesgericht. Vielmehr unterliegt seine Beschwerde als Gegenvorstellung nach § 321 a ZPO n.F. der Überprüfung durch das Landgericht.
Die Sache ist daher nach dort zurückzugeben.