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Oberlandesgericht Hamm·23 W 168/01·25.11.2001

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Festsetzung einer Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. Streitpunkt ist, ob die Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Berufungskosten als Prozessvergleich i.S.d. § 23 BRAGO anzusehen ist oder die Parteien bewusst die Vergleichsgebühr ausklammern wollten. Das OLG Hamm nimmt einen Prozessvergleich an, verneint einen nachgewiesenen bewussten Verzicht und weist die Beschwerde zurück.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einvernehmliches Beenden des Rechtsstreits durch Rücknahme eines Rechtsmittels gegen Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche kann einen Prozessvergleich begründen und damit eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO auslösen.

2

Ein bewusstes Ausklammern eines gerichtlichen Vergleichs zum Zwecke der Vermeidung der Vergleichsgebühr führt zu einem stillschweigenden Verzicht auf die Geltendmachung dieser Gebühr, sofern ein solcher Wille nachgewiesen ist.

3

Bei widersprüchlichen Darstellungen der Prozessbevollmächtigten und fehlender klarer Erinnerung der Gerichtsbeteiligten ist ein bewusster Verzicht auf die Vergleichsgebühr nicht ohne weiteres anzunehmen; das Fehlen eindeutiger Belege lässt den Gebührenanspruch bestehen.

4

Die bloße Einholung weiterer Stellungnahmen der Anwälte kann entbehrlich sein, wenn bereits divergierende schriftliche Darstellungen vorliegen und von einer Klärung des streitigen Gesprächsinhalts nicht zu erwarten ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 BRAGO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 12 GKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 373/99

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 1.332,50 DM zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

3

Der Ansatz einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO zugunsten der Klägerin ist rechtens.

4

In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2000 vor dem hiesigen 34. Zivilsenat haben die Parteien den Ausgangsrechtsstreit einvernehmlich beendet, indem der Beklagte seine Berufung mit Rücksicht auf den zuvor erklärten Verzicht der Klägerin auf Erstattung ihrer Berufungskosten in Höhe eines Betrages von 2.000 DM zurückgenommen hat. Darin liegt, so auch die Rechtspflegerin zutreffend im angefochtenen Beschluss, ein Prozessvergleich (vgl. OLG Hamm MDR 1981, 62), der eine Vergleichsgebühr im Sinne des § 23 BRAGO auslöst, die grundsätzlich festsetzungsfähig ist. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Parteien ihr gegenseitiges Nachgeben bewußt nicht in einen gerichtlichen Vergleich gekleidet haben, um auf diese Weise die Vergleichsgebühr zu sparen. In solchen Fällen stünde dem Antrag auf Festsetzung der Vergleichsgebühr durch einer der beteiligten Parteien der stillschweigend vereinbarte Verzicht auf die Geltendmachung dieser Gebühr entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. 09. 1997 in 23 W 348/97; OLG Frankfurt AnwBl. 1990, 101).

5

Im vorliegenden Fall kann indessen nicht von einem bewussten Verzicht der Parteien auf Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs zwecks kostengünstiger Beendigung des Rechtsstreits ausgegangen werden. Die an der Sitzung vom 31.10.2000 beteiligten Richter konnten die Behauptung des Beklagten, es sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass keine unnötigen Vergleichsgebühren anfallen sollten, nicht bestätigen. Auch die konkrete Ausgestaltung der Verfahrensbeendigung durch Rücknahme der Berufung gegen Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche für das Berufungsverfahren in Höhe eines Betrages von 2.000 DM BGB läßt keinen zwingenden Rückschluss auf eine bewusste Ausklammerung der Vergleichsgebühr in Zusammenhang mit den o.g. Prozesserklärungen der Prozessbevollmächtigten in der Sitzung vom 31. 10.2000 zu. Zwar entsprach die gewählte Lösung der Prozessbeendigung ausweislich der dienstlichen Äußerung der mit der Verhandlungsleitung betrauten Vorsitzenden des Senats vom 22.06.2001 wirtschaftlich dem Vergleichsvorschlag des 34. Zivilsenats. Auch konnte der beisitzende Richter T2 in seiner dienstlichen Äußerung vom 18. 09.2001 nicht ausschließen, dass die Berufungsrücknahme und der damit einhergehende Verzicht der Gegenseite auf Erstattung eines Teils der Berufungskosten – entsprechend der Senatspraxis - auf dessen Vorschlag hin erfolgte, um eine Vergleichsgebühr zu umgehen. Aufgrund der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden ist aber andrerseits davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. S, in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dennoch eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO entstehe, worüber anschließend kurz gesprochen worden ist. Da das Ergebnis dieser Diskussion aufgrund der unterschiedlichen Darstellung der Berufungsanwälte der Parteien nicht feststeht und auch die beteiligten Richter ausweislich ihrer dienstlichen Äußerungen hieran keine konkrete Erinnerung mehr haben, kann eine bewußte Aussparung der Vergleichsgebühr durch die Parteien letztlich nicht zweifelsfrei angenommen werden.

6

Die Einholung einer erneuten Stellungnahme der an der Sitzung vom 31.10.2000 beteiligten Rechtsanwälte kann bei der gegebenen Sachlage nicht weiterhelfen. Sowohl Rechtsanwalt T als auch Rechtsanwalt Dr. S haben bereits in ihren zu den Gerichtsakten gelangten Schreiben vom 28.12.2000 und 12.01.2001 den Gang der Verhandlung vom 31.10. 2000 und die Frage, ob man sich darüber einig gewesen sei, eine Vergleichsgebühr nicht geltend zu machen, im einzelnen  jedoch kontrovers - dargestellt.

7

Es spricht nichts dafür, daß mit einer erneuten Stellungnahme der Anwälte der Inhalt eines etwaigen Gesprächs zur Behandlung der Vergleichsgebühr geklärt werden kann.

8

Damit verbleibt es beim Ansatz der Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO in Höhe von 1.332,50 DM gegen den kostenpflichtigen Beklagten.

9

Seine sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.