Beschwerde gegen Kürzung von Unterbevollmächtigtenkosten nach § 91 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Kürzung der Kosten ihres Unterbevollmächtigten auf eine Pauschale und eine fiktive Teilgebühr. Das OLG hält die Rüge für begründet: Unterbevollmächtigtenkosten sind nach § 91 Abs.1 ZPO erstattungsfähig, soweit sie ersparte Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO nicht übersteigen. Die Kostenfestsetzung wurde daher erhöht und ein konkreter Erstattungsbetrag festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Kürzung der Unterbevollmächtigtenkosten teilweise stattgegeben; Erstattungsbetrag auf 3.157,14 € nebst Zinsen festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO nur insoweit erstattungsfähig, als durch dessen Tätigkeit ersparbare Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 28 BRAGO vermieden werden.
Eine Partei ohne eigene Rechtsabteilung kann berechtigt ihren ortsansässigen Hausanwalt mit der Prozessvertretung (outsourcing) beauftragen; dies begründet Erstattungsansprüche nach § 91 Abs. 1 ZPO für hierdurch entstandene Kosten.
Bei teilweiser Verringerung der Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten durch Terminsvertretung durch einen Unterbevollmächtigten sind verbleibende Kosten des Unterbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht erheblich unterschreiten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung hat nach §§ 12 GKG, 3 ZPO zu erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 3 O 483/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.157,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz festgesetzt.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 900 €.
Gründe
Die Klägerin rügt zu Recht die Kürzung der Kosten ihres Unterbevollmächtigten auf eine Informationskostenpauschale von 25 € zuzüglich einer fiktiven 5/10- Prozessgebühr ihres Hauptbevollmächtigten. Denn sie kann Erstattung dieser Kosten neben der 10/10-Prozessgebühr und 5/10-Verhandlungsgebühr ihres Hauptbevollmächtigten in voller Höhe beanspruchen.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten nur dann notwendige Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, soweit durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevoll-mächtigten nach § 28 BRAGO erspart werden, die ansonsten im Falle der Terminswahrnehmung durch diesen in annähernd gleicher Höhe angefallen wären (BGH NJW 2003, 898, 899; RPfleger 2004, 182). Das ist hier der Fall.
Da die Klägerin, eine Haftpflichtversicherung, ihrem unbestrittenem Vorbringen im Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zufolge über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, war daher nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO berechtigt, ihren an ihrem Geschäftssitz ansässigen Hausanwalt ("outsourcing") mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Die gerichtliche Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall mit streitigem Hergang war zudem keine Routineangelegenheit, die ein ausführliches persönliches Beratungsgespräch mit ihrem Anwalt erübrigt hätte. Die danach erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten errechnen sich mit insgesamt 606,38 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus Fahrtkosten von 340,74 € (1.262 km á 0,27 €), Tage- und Abwesenheitsgeld von 112 € sowie Übernachtungskosten von 70 € zzgl. 16 % MWSt. von 83,64 €. Nach Abzug der durch die Terminsvertretung des Unterbevollmächtigten um 5/10 in Höhe von 305,08 € (263 € zzgl. 42,08 €) verringerte Verhandlungsgebühr des Hauptbevollmächtigten (BGH, a.a.O.), übersteigen die verbleibenden Kosten des Unterbevollmächtigten von 633,36 € (938,44 € ./. 305,08 €) die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten von 606, 38 € nur unwesentlich.
Der Erstattungsanspruch der Klägerin erhöht sich daher auf 3.157,14 € (1.548,60 € + 938,44 € + 670,10 €).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.