Kostenhaftung des später beigetretenen Klägers bei abgetrenntem Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm änderte den Kostenansatz; ein später in den Prozess eingetretener Kläger wurde als Gebührenschuldner anerkannt, aber vorläufig nur zur Hälfte der Verfahrensgebühr herangezogen. Zentral war, ob und inwieweit bei abgetrennten Verfahren bereits gezahlte Gebühren anrechenbar sind und ob verfahrensrechtliche Schutzvorschriften zugunsten des Späteren gelten. Das Gericht verneint einen Schutz durch § 13 KostVfg und betont das Einziehungs‑ und Auswahlermessen des Kostenbeamten.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Später beigetretener Kläger haftet vorläufig zur Hälfte der Verfahrensgebühr (5.219 €).
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Verlauf eines Rechtsstreits später hinzutretender Antragsteller wird nach dem Gerichtskostengesetz Gebührenschuldner und kann für die Verfahrensgebühr haften.
Bei Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren entstanden sind, fällt die Verfahrensgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des abgetrennten Verfahrens erneut an, sofern keine Streitwertaufteilung vereinbart ist.
Die Vorschrift des § 13 KostVfg (Ansetzung der Kosten alsbald nach Fälligkeit) dient fiskalischen Interessen und ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzutretenden Gebührenschuldners.
Das Einziehungs‑ und Auswahlermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 KostVfg ist auch von einzelnen beteiligten Gebührenschuldnern einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 349/99
Leitsatz
1.
Auch der im Verlauf eines Rechtsstreits hinzu kommende Anstragsteller (subjektive Klagehäufung) wird Gebührenschuldner nach dem GKG.
2.
In Prozessen, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervor gegangen sind, fällt die volle Verfahrensgebühr nach dem Gegenstandwert des abgetrennten Verfahrens (erneut) an, falls und soweit keine Streitwertaufteilung vorliegt.
3.
§ 13 KostVfg (Kostenansatz alsbald nach Fälligkeit) ist kein Schutzgesetz zugunsten eines später hinzu tretenden Gebührenschuldners.
4.
Das Einziehungsermessen des Kostenbeamten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg. kann von jedem beteiligten Gebührenschuldner zur Überprüfung gestellt werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss und die Kostenanforderung vom 11. Mai 2006 werden abgeändert.
Gegen den Beteiligten zu 1) werden 5.219,-- Euro an Verfahrenskosten angesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Ansatz der vollen Verfahrensgebühr hat teilweise Erfolg, weil der Kläger einstweilen nur nach Kopfteilen auf die Hälfte der Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Die weitergehende Beschwerde des Klägers gegen seine Inanspruchnahme als solche ist unbegründet.
1.
Entstehung und Bestand der Gebührenschuld richten sich nach der alten Fassung des Gerichtskostengesetzes, da die Gebühr mit Abtrennung des vorliegenden Rechtsstreits bereits im Jahre 1999 angefallen ist. Gem. KV 1200 GKG a. F. wird in jedem Rechtsstreit eine Verfahrensgebühr fällig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde gibt es für Prozesse, die durch Abtrennung aus einem Ursprungsverfahren hervorgegangen sind, keine gebührenrechtliche Sonderregelung. Allerdings käme bei einer Streitwertaufteilung eine Verrechnung der im Ursprungsverfahren gezahlten Verfahrensgebühr mit den Verfahrensgebühren in den neuen Einzelverfahren in Betracht (vgl. Zöller/Greger, § 145 ZPO, Rdn. 28). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die hiesige Beklagte mit den früheren Streitgenossen gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen wurde.
Gem. § 49 GKG a. F. ist jeder Antragsteller Gebührenschuldner, auch wenn er nicht von Anbeginn am Verfahren teilgenommen hat, sondern erst im weiteren Verlauf eingetreten ist. Die Antragstellerhaftung ist nicht davon abhängig, ob ein weiterer Gebührenschuldner vorhanden ist und die Schuld von diesem schon hätte bezahlt sein müssen. Vielmehr stellt § 58 Abs. 1 GKG a. F. zwischen mehreren Gebührenschuldnern eine gesamtschuldnerische Haftung her, so dass der Beteiligte zu 1) durch seinen Eintritt in den Prozess gem. § 17 Anfechtungsgesetz neben der Gläubigergemeinschaft Jesuitenschlössl als der ursprünglichen und nunmehr weiteren Klägerin zusätzlich Gebührenschuldner geworden ist.
2.
Die Inanspruchnahme von gesamtschuldnerisch haftenden Gebührenschuldnern richtet sich nach § 8 KostVfg. In Anwendung dieser Vorschrift kann von dem Beteiligten zu 1) einstweilen nur die Hälfte der Verfahrensgebühr eingefordert werden (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg).
a.
Der Beteiligte zu 1) kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beteiligte zu 2) den Gebührenanspruch ihm gegenüber verwirkt habe, weil bei seinem Eintritt in den Prozess die Kostenschuld längst hätte erledigt sein müssen.
§ 13 KostVfg, wonach Kosten "alsbald nach Fälligkeit" angesetzt werden sollen, ist eine Regelung im fiskalischen Interesse, nicht hingegen auch Schutzgesetz zugunsten eines womöglich später hinzutretenden Gebührenschuldners. Insoweit fehlt es schon an der erforderlichen Schutzwürdigkeit. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum ein späterer Kläger soll darauf vertrauen und davon profitieren dürfen, dass die Verfahrensgebühr bereits von demjenigen, der den Rechtsstreit veranlasst hat, reguliert worden ist. Darüber hinaus ist auch eine Schutzbedürftigkeit des Beteiligten zu 1) nicht ersichtlich. Vor Aufnahme des Rechtsstreits gem. § 17 AnfG hätte er ohne Weiteres klären können, ob das Risiko auf Inanspruchnahme mit der Verfahrensgebühr noch bestand, so dass es ihm nicht verwehrt war, etwaige prozesstaktische Überlegungen hiernach auszurichten. Insgesamt sieht der Senat keine Veranlassung, den Beteiligten zu 1) so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der Kostenbeamte zu Beginn des abgetrennten Prozesses die neu angefallene Verfahrensgebühr von der damals noch allein haftenden Gläubigergemeinschaft eingezogen hätte.
b.
Der Beteiligte zu 2) wäre jedoch gleichwohl gehindert, den Beteiligten zu 1) auf die Verfahrensgebühr in Anspruch zu nehmen, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass im Verhältnis der Kläger zueinander allein die Gläubigergemeinschaft letztlich für diese Kosten einzustehen habe. Für diesen Fall schränkt § 8 Abs. 3 Nr. 2 KostVfg das Auswahlermessen des Kostenbeamten zum Nachteil der Staatskasse ausdrücklich ein, weshalb sich die Regelung – ebenso wie die Nrn. 1 und 3 – als Schutzvorschrift zugunsten des dadurch entlasteten Gesamtschuldners versteht.
Der Beklagte zu 1) hat keine Bestimmungen im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB aufgezeigt, die im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung der Gläubigergemeinschaft führen könnten. Dafür ist auch sonstwie nichts ersichtlich. Es gibt weder eine gesetzliche noch überkommene Verpflichtung des Anfechtungsgläubigers, die Verfahrensgebühr des Anfechtungsprozesses auch dann weiterhin allein zu tragen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deshalb der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit gegen den Anfechtungsschuldner übernommen hat. Das wäre in hohem Maße interessenwidrig, da nunmehr der Insolvenzverwalter die gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, während der Anfechtungsgläubiger zugunsten anderer Gläubiger weichen muß. Deshalb spricht viel für den umgekehrten Fall, nämlich dass bei einer Fortsetzung des Anfechtungsprozesses im Innenverhältnis nicht der Anfechtungsgläubiger, sondern der Insolvenzverwalter, der das Drittinteresse verkörpert, für die Verfahrensgebühr aufzukommen hat.
c.
Ob dieser Gesichtspunkt letztlich dazu führen könnte, dass bei einem reinen Anfechtungsprozess der Kostenbeamte berechtigt ist, die zunächst unerhoben gebliebene Verfahrensgebühr im Nachhinein allein vom Insolvenzverwalter anzufordern, mag hier dahinstehen. Denn vorliegend ist die ursprüngliche Klägerin nicht nur nach Anfechtungsrecht, sondern auch nach Schuldrecht vorgegangen und insoweit Klägerin des Verfahrens geblieben, so dass subjektive Klagehäufung vorliegt. Jedenfalls deshalb scheidet eine Alleinhaftung des Beteiligten zu 1) im Innenverhältnis der Kläger zueinander aus.
Allerdings ist die Gläubigergemeinschaft Jesuitenschlössl seit der Aufnahme des Prozesses durch den Insolvenzverwalter als Kläger in dem Rechtsstreit nicht mehr aufgetreten. Sie hat sich weder um den Fortgang des Verfahrens bemüht, noch die Sache anderweitig betrieben. Daraus folgt indes nicht, dass die Gläubigergemeinschaft aus dem Prozess ausgeschieden wäre und dass das Verfahren seit Eintritt des Beteiligten zu 1) nur noch allein diesem zugerechnet werden könne. Hierzu hätte es einer eindeutigen prozessualen Erklärung der Gläubigergemeinschaft bedurft, dass sie neben dem Beteiligten zu 1) keine Ansprüche gegen die Beklagte mehr geltend machen wolle. Daran fehlt es. Mithin ist die Gläubigergemeinschaft als Klägerin nicht anders zu behandeln wie jede sonstige Partei, die lediglich das Verfahren nicht mehr betreibt. Dadurch vermag eine Entlastung als Gebührenschuldnerin nicht einzutreten.
d.
Nach alledem hätte der Kostenbeamte sein Einziehungsermessen pflichtgemäß nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 KostVfg in der Weise ausüben sollen, dass er die Verfahrensgebühr beiden Klägern zu gleichen Teilen in Rechnung stellt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1) oder die Gläubigergemeinschaft überhaupt nicht oder nur in Teilbeträgen zur Zahlung in der Lage wären (§ 8 Abs. 3 S. 3 KostVfg) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollten sie sich im Rahmen der Einziehung oder Beitreibung nach der JBeitrO ergeben, können selbige nachträglich dadurch Berücksichtigung finden, dass die Kostenaufteilung entsprechend angepasst wird.
Gegenstand des Kostenansatzes ist eine Verfahrensgebühr von 10.438,-- Euro. Zwar hat der Kostenbeamte zunächst nur 9.517,70 Euro angefordert. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) hat er aber weitere 920,30 Euro nachgeschoben, was der Senat – ebenso wie die Bezirksrevisorin – dahin versteht, dass mit diesem Betrag die Forderung hilfsweise aufgefüllt werden soll. Der Beteiligte zu 1) haftet (zunächst) auf die Hälfte davon, also auf 5.219,-- Euro. –
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG n. F.. Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1) auf Zulassung der Rechtsbeschwerde geht ins Leere, weil der Instanzenzug beim Oberlandesgericht endet (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG n. F.).