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Oberlandesgericht Hamm·23 W 13/ 03·17.12.2003

Weitere Beschwerde in WEG-Kostenfestsetzungsverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFreiwillige GerichtsbarkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit weiteren Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts in Wohnungseigentumssachen. Das Oberlandesgericht hält diese weiteren Beschwerden für unzulässig, weil das Landgericht die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach §574 I Nr.2 ZPO nicht ausdrücklich erteilt hat. Schweigen des Landgerichts gilt als Nichtzulassung. Die Kostenentscheidung trifft das OLG zu Lasten des Antragsgegners.

Ausgang: Weitere Beschwerden gegen landgerichtliche Beschlüsse in den WEG-Kostenfestsetzungsverfahren als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Antragsgegner.

Abstrakte Rechtssätze

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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. WEG-Sachen) sind Entscheidungen des Amtsgerichts über die Kostenfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

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Die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht setzt voraus, dass das Landgericht die Zulassung ausdrücklich nach § 574 I Nr. 2 ZPO erteilt.

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Das Schweigen des Landgerichts ist als Nichtzulassung zu werten; eine solche Nichtzulassung ist unanfechtbar und führt zur Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde.

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Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt an die Stelle der Rechtsbeschwerde zum BGH die weitere Beschwerde zum zuständigen Oberlandesgericht; Kostenentscheidungen richten sich nach §§ 13a FGG, 131 KostO.

Relevante Normen
§ Wohnungseigentumsgesetz (WEG)§ 43 Abs. 1 WEG§ 13a Abs. 3 FGG§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 13a FGG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 6 T 186/03

Tenor

Die weiteren Beschwerden werden, soweit sie die vom Landgericht Arnsberg unter den AZ: 6 T 186/03 und 6 T 193/03 entschiedenen Verfahren betreffen, als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 5.479,82 € trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

In der Wohnungseigentumssache - AZ: 5 II 23/01 WEG - hat das Amtsgericht Brilon am 6.1.2003 gegen den Antragsgegner einen Kostenfeststetzungsbeschluss erlassen, mit dem die Erstattung von 5.479,82 € zu Gunsten der Antragsteller festgesetzt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 31.3.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Brilon vom 24.3.2003 ist dieser Rechtsbehelf als "sofortige Erinnerung" zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.5.2003 wiederum sofortige Beschwerde eingelegt.

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Mit Beschluss vom 7.7.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde vom 31.3.2003 unter dem AZ: 6 T 186/03 zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde vom 5.5.2003 unter dem AZ: 6 T 193/03 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Brilon am 4.8.2003 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, unter Abänderung der o.g. Beschlüsse seinen ursprünglichen Anträgen stattzugeben.

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Die weitere Beschwerde gegen den am 6.1.2003 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brilon ist unzulässig (Verfahren LG Arnsberg 6 T 186/03).

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In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gem. § 43 I WEG auch die Wohnungseigentumssachen zählen, kann die Entscheidung des Amtsgerichts über die Kostenfestsetzung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, §§ 13 a III FGG, 104 III 1 ZPO. Der weitere Instanzenzug hat sich infolge der Änderung der ZPO durch das Gesetz zur Reform der Zivilprozessordnung zum 1.1.2002 geändert. So ist bei ZPO-Beschwerden gem. §§ 574 ff ZPO gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde statthaft, die kraft Zulassung zum BGH führen kann.

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Diese Grundsätze sind auch auf die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden allerdings mit der Besonderheit, dass für die Entscheidung der weiteren Beschwerde wegen des besonderen Instanzenzuges in FGG-Verfahren das zuständige Oberlandesgericht und nicht der BGH berufen ist (vgl. OLG Frankfurt/Main JurBüro 2002,656; BayObLG NJW 2002,3262).

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Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht ist aber, das diese durch das Landgericht gem. § 574 I Nr.2 ZPO ausdrücklich zugelassen worden ist. Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Denn das Schweigen des angefochtenen Beschlusses ist als Nichtzulassung zu werten. Ein solches Absehen von einer weiteren Rechtsmittelzulassung ist unanfechtbar (vgl. OLG Frankfurt/Main sowie BayObLG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Demzufolge ist die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 7.7.2003, soweit sie sich auf das Verfahren 6 T 186/03 bezieht, ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen.

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Gleiches gilt für das vom Landgericht unter dem AZ: 6 T 193/03 entschiedene Verfahren, welches den Beschluss des Amtsgericht Brilon vom 24.3.2003 zum Gegenstand hat. Bei diesem amtsgerichtlichen Beschluss handelt es sich der Sache nach um einen Nicht-Abhilfe-Beschluss im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu 6 T 186/03. Auch insoweit hat das Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom 7.7.2003 kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

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Dementsprechend ist auch diese weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht nicht zulässig, § 574 I Nr.2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO. Die Wertfestsetzung folgt aus dem Abänderungsbegehren des Antragsgegners.