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Oberlandesgericht Hamm·23 W 117/06·23.08.2006

Keine Zweitschuldnerhaftung für Gerichtskosten bei übereinstimmender Erledigung im Insolvenzverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtInsolvenzverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die weitere Beschwerde gegen die Verneinung einer Zweitschuldnerhaftung für im Insolvenzverfahren angefallene gerichtliche Auslagen wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nach § 23 Abs. 1 S. 2 GKG nur bei Zurücknahme oder Zurückweisung des Antrags haftet. Eine übereinstimmende Erledigung begründet keine Haftung, da sie eigenständig ist und nicht mit einer Antragsrücknahme gleichzusetzen ist.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die Verneinung der Zweitschuldnerhaftung für Gerichtskosten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zweitschuldnerhaftung für gerichtliche Auslagen in einem Insolvenzverfahren ist nicht gegeben, wenn der Beteiligte nicht primär für diese Auslagen haftet.

2

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG haftet der Antragsteller für gerichtliche Auslagen nur, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird; andere Beendigungsformen sind nicht erfasst.

3

Die übereinstimmende Erledigung ist ein selbständiges Rechtsinstitut und kann verfahrensrechtlich und inhaltlich nicht der Antrags- oder Klagerücknahme gleichgestellt werden.

4

Eine analoge Anwendung der Haftungsregelungen (z. B. § 23 Abs. 1 S. 2 GKG) auf die übereinstimmende Erledigung ist unzulässig, wenn sich hieraus keine planwidrige Regelungslücke ergibt.

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Eine subsidiäre Haftung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG scheidet aus, soweit der Beteiligte nicht bereits primär für die Kosten verantwortlich ist.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 269 Abs. 3 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 4 T 10/06

Leitsatz

Keine Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für gerichtliche Auslagen des durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten Insolvenzverfahrens.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten

werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Zu Recht haben beide Vorinstanzen eine Zweitschuldnerhaftung der Beteiligten zu 1) für die im vorliegenden Insolvenzverfahren in Höhe von 208,49 € angefallenen gerichtlichen Auslagen verneint. Eine subsidiäre Haftung der Beteiligten zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Erledigung des Insolvenzverfahrens auf Grund übereinstimmender Erklärung scheidet aus, weil sie auch nicht primär für diese Auslagen aufzukommen hat. Es gilt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach haftet der Antragsteller des Insolvenzverfahrens für die gerichtlichen Auslagen nur dann, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Die einverständliche Erledigung des Verfahrens kann angesichts dieser konkreten Auflistung der Haftungstatbestände hierunter nicht gefasst werden. Ebenso verbietet sich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt .

4

Die übereinstimmende Erledigung ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sowohl inhaltlich als auch in Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer Antrags- bzw. Klagerücknahme nicht gleich gestellt werden kann (vgl. auch OLG Köln MDR 2006, 471, 472 mwN). Letztere führt in aller Regel zur Kostenhaftung des Antragstellers bzw. Klägers gemäß § 269 Abs. 3 ZPO, während die Frage der Kostentragung im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung richtet. Zudem lässt sich eine planwidrige Regelungslücke in § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. als weitere Voraussetzung einer zulässigen Analogie nicht feststellen (vgl. BGH NJW 2003, 1932 und 2473).

5

Die Tatsache, dass sowohl diese Vorschrift ebenso wie die wortgleiche frühere Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. die übereinstimmende Erledigung des Insolvenzverfahrens nicht als Haftungstatbestand berücksichtigt, obwohl diese Form der Verfahrensbeendigung seit längerem auch für das Konkurs- und Insolvenzverfahren anerkannt ist, spricht eher für das Gegenteil.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.