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Oberlandesgericht Hamm·23 U 16/99·04.08.1999

Abfindungsvergleich schließt weiteres Schmerzensgeld trotz späterer Psychose aus

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall schloss die Geschädigte 1994 einen Vergleich über 300.000 DM „wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche“. Jahre später verlangte sie wegen einer schizoaffektiven Psychose als Spätfolge weiteres Schmerzensgeld und eine Rente. Das OLG Hamm wies die Klage ab: Der Vergleich erfasse auch unbekannte künftige Ansprüche; ein Festhalten sei weder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch wegen eines krassen Missverhältnisses nach § 242 BGB unzumutbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen umfassender Abfindung für alle Ansprüche aus dem Unfall abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Abfindungsvereinbarung, die die endgültige Abgeltung „aller bisherigen und künftigen Ansprüche“ aus einem Schadensereignis vorsieht, ist regelmäßig als umfassende Ausschlussklausel auszulegen und erfasst auch bei Vertragsschluss unbekannte Spätfolgen.

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Auf die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage kann sich eine Partei nicht berufen, wenn das Risiko unvorhergesehener Spätfolgen ausdrücklich Gegenstand der Abfindungsregelung ist.

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Ein Durchbrechen der Bindung an einen umfassenden Abfindungsvergleich nach § 242 BGB kommt nur bei einem krassen, eine ungewöhnliche Härte begründenden Missverhältnis zwischen Vergleichsleistung und nachträglich erweitertem Gesamtschaden in Betracht.

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Die Darlegungs- und ggf. Beweislast für die Voraussetzungen, die ein Abweichen von der Vergleichsbindung (z.B. Unzumutbarkeit wegen Äquivalenzstörung) rechtfertigen sollen, trägt die sich darauf berufende Partei.

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Dass eine Spätfolge selten ist, schließt ihre Einbeziehung in eine Abfindungsregelung nicht aus, wenn sie medizinisch nicht zu vernachlässigen ist oder bereits Anzeichen für entsprechende Entwicklungen bestanden.

Relevante Normen
§ 141 ZPO§ 847 BGB§ 133, 158 BGB§ 242 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16 O 82/98

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Juni 1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Prozeßbürgschaft eines als Steuerbürge

zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin liegt über 60.000 DM.

Rubrum

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a. T a t b e s t a n d :

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Am 10.02.1992 geriet die 1961 geborene Klägerin, die zum damaligen Zeitpunkt als Reno-Gehilfin arbeitete und im 5. Semester Jura studierte, mit ihrem Pkw unter die Front des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LkW. Hierbei erlitt die Klägerin u.a. ein schweres gedecktes Schädelhirn-Trauma mit intraventrikulärer Blutung, die eine externe Liquordrainage erforderlich machte. In den Folgemonaten wurde die Klägerin stätionär im Universitätsklinikum in Essen und sodann in der Neurologischen Klinik Hessisch-P behandelt. Bei ihrer Entlassung am 23.07. 1992 wurde ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom mit unscharfer Orientierung zu Ort, Zeit und Person diagnostiziert, das aus ärztlicher Sicht als ein schwerer Dauerschaden auf hirnpathologischem Gebiet gewertet wurde und nach der Beurteilung der behandelnden Ärzte einer Wiederaufnahme des juristischen Studiums der Klägerin entgegenstand.

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Die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit wurde aus neuropsychologischer Sicht zunächst mit 30 %, später mit 60 % bewertet.

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Durch Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28.10.1992 wurde die hundertprozentige Einstandspflicht der Beklagten festgestellt und der Klägerin Ersatz ihres materiellen Schadens in Höhe von 4.073,61 DM sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von 5.000 DM zugesprochen ( 19 O 148/92). Im Jahre 1994 nahm die Klägerin die Beklagte in dem Verfahren 8 O 144/94 LG Essen auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Anspruch, ausgehend von einem Gesamtschmerzensgeldanspruch in Höhe von 80.000 DM. Unter Verrechnung von 45.000 DM aus den Zahlungen der Beklagten berechnete sie einen Restanspruch von 35.000 DM im Rahmen ihres unbezifferten Schmerzensgeldantrags. Des weiteren verlangte sie Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls, den sie mit monatlich 2.058,00 DM in Höhe eines Rechtsreferendargehalts bezifferte. Durch Urteil vom 11.07.1994 wurde der Schmerzensgeldantrag in Hinblick auf die Rechtskraft des Urteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28.10.1992 (19 O 148/92) als unzulässig und der weitere Klageantrag als unbegründet mangels Nachweises eines erfolgreichen Abschlusses des Jurastudiums bereits nach 8 Semestern abgewiesen. Die hiergegen im September 1994 eingelegte Berufung der Klägerin wurde zurückgenommen, nachdem die Parteien unter dem 18.10.1994 eine Abfindungsvereinbarung getroffen hatten. In dieser erklärte sich die Klägerin "wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 10.02.1992 gegen ... und sonstige Personen nach Zahlung von insgesamt 300.000 DM (bereits gezahlt 15.000 DM, restliche Entschädigung 285.000 DM) für endgültig abgefunden."

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Dem war ein Anschreiben des Rechtsanwalts L als damaligem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25.08.1994 vorausgegangen, in dem dieser unter Ankündigung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen "insbesondere wegen des monatlichen Betrages von 2.058,00 DM" die Frage einer Gesamtabfindung in Höhe von 300.000 DM in den Raum gestellt hatte. Hierauf hatte die Beklagte unter dem 29.09.1994 ihre Vergleichsbereitschaft signalisiert und der Klägerin " zur vorbehaltlosen und endgültigen Abfindung aller Ansprüche, ob bekannt oder unbekannt", einen Betrag von weiteren 285.000 DM angeboten. Dem folgte die bereits zitierte Abfindungsvereinbarung und die dort vereinbarte Zahlung weiterer 285.000 DM. Am 07.09. 1996 trat in dem bis dahin im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand der Klägerin eine deutliche Veränderung auf in Form einer tiefgreifenden schizoaffektiven Psychose, die zur Unterbringung der Klägerin nach dem PsychKG führte mit anschließender ambulanter Behandlung. Am 22.10.1997 trat ein erneuter schwerer Schub der Psychose auf, der die erneute Unterbringung nach dem PsychKG und zeitweise eine Fixierung der Klägerin notwendig machte. Nachdem die anschließende ambulante Behandlung nicht anschlug, wurde die Klägerin am 01.12.1997 erneut stationär in der Psychiatrischen Abteilung des Marien-Hospitals aufgenommen. Im März 1998 wurde eine erneute Einweisung dort infolge eines weiteren Schubs der Psychose erforderlich. Seit ihrer Entlassung dort befindet sich die Klägerin in ambulanter Behandlung wegen der Psychose. Die zwischenzeitlich umgestellte Medikamentation hat angeschlagen.

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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines weiteren in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldkapitals und einer ebenfalls in das Ermessen des Gerichts gestellten monatlichen Schmerzensgeldrente in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen zukünftigen materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 10.02.1992 begehrt. Sie hat behauptet:

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Bei der im Nachhinein aufgetretenen Psychose handele es sich um eine Spätfolge des Verkehrsunfalls vom 10.02.1992, die durch den Abfindungsvergleich nicht abgedeckt sei. Bei Abschluß dieser Vereinbarung hätten im wesentlichen ihre finanziellen Nachteile durch den unfallbedingten Abbruch ihres bis dahin erfolgreichen Jurastudiums im Vordergrund gestanden. Sie hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, die Rechtskraft der bisherigen gerichtlichen Entscheidungen und auch der Abfindungsvergleich vom 18.10.1994 stünden der Geltendmachung eines weiteren immateriellen Schadens in Höhe von mindestens 100.000 DM nicht entgegen, da die schizoaffektive Psychose bei Vergleichsabschluß in keiner Weise vorhersehbar gewesen und somit von dieser Vereinbarung auch nicht umfaßt sei. Das Landgericht hat unter Abweisung des Feststellungsantrags den übrigen Klageanträgen nach Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. X vom 18.12.1997 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 100.000 DM sowie einer zusätzlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 400,00 DM verurteilt.

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In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht ausgeführt, daß

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die Rechtskraft des Urteils der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28.10.1992 den neuerlichen Schmerzensgeldanträgen der Klägerin nicht entgegenstünde. Aufgrund der als gering einzustufenden Wahrscheinlichkeit einer Psychose als Spätfolge eines Schädelhirn-Traumas hätten die dadurch bedingten gesundheitlichen Veränderungen bei der Klägerin die Rechtskraft dieses Urteils durchbrochen. Auch brauche sich die Klägerin an dem Abfindungsvergleich der Parteien vom 18.10.1994 nicht festhalten zu lassen, weil durch das nachträgliche Auftreten der nachhaltigen schizoaffektiven Psychose zwischen dem immateriellen Schaden der Klägerin und der darauf gezahlten Abfindung der Beklagten nunmehr ein krasses Mißverhältnis bestehe. Hierbei sei erheblich, daß nach Auffassung des Landgerichts der Abfindungsvergleich im wesentlichen zur Abgeltung des materiellen Schadens der Klägerin vereinbart worden sei. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage insgesamt geltend macht. Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt dies. Sie bestreitet insbesondere weiterhin die Ursächlichkeit des Unfalls vom 10.02.1992 für das Auftreten der Psychose. Ferner greift sie die Argumentation des Landgerichts an, durch den Abfindungsvergleich seien hauptsächlich materielle Ansprüche der Klägerin ausgeglichen worden.

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Die Beklagte beantragt,

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das erstinstanzliche Urteil abzuändern

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und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.

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Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft dies.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk in der Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Akten 19 O 148/92 und 8 O 144/94 LG Essen haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

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Die gemäß § 847 BGB auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes und einer monatlichen Schmerzensgeldrente gerichtete Klage ist unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin durch den Abfindungsvergleich der Parteien vom 18.10.1994 erledigt ist. Die gewählte Formulierung, daß sich die Klägerin bei Zahlung von insgesamt 300.000 DM "wegen aller bisherigen und künftigen Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 10.02.1992 ... für endgültig abgefunden" erklärt (Bl. 32 d.A.), ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts als umfassende Ausschlußklausel zu verstehen ( §§ 133, 158 BGB). Durch sie sollten erkennbar alle weiteren Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sein. Damit in Einklang

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steht das der Abfindungsvereinbarung vorausgegangene Anschreiben der Beklagten vom 29.09.1994, in dem sie der Klägerin die Zahlung eines weiteren Betrages von 285.000 DM unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 15.000 DM zur "vorbehaltlosen und endgültigen Abfindung aller Ansprüche, ob bekannt oder unbekannt" (Bl. 33 d.A.) anbot. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die daraufhin im nahen zeitlichen Anschluß unter dem 18.10.1994 getroffene Abfindungsvereinbarung hinter der aus dem vorgenannten Anschreiben deutlich erkennbaren Absicht der Beklagten, mit dieser Vereinbarung den Schadensfall für alle Zukunft mit allen Risiken endgültig abzuschließen, zurückbleiben sollte. Vielmehr erfaßt der Wortlaut der Abfindungsvereinbarung ausdrücklich auch künftige, d.h. seinerzeit noch nicht bekannte Ansprüche aus dem Schadensereignis. Gegen die Wirksamkeit dieser Schadensregulierung bestehen keine Bedenken. Gleichwohl könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, wenn ein Festhalten daran der Klägerin aus Anlaß der späterhin aufgetretenen schizoaffektiven Psychose in Durchbrechung des Grundsatzes der Vertragstreue unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zugemutet werden könnte. Das käme etwa in Betracht, wenn durch das Auftreten der Psychose die Geschäftsgrundlage des Vergleichs wesentlich tangiert wäre, d.h. entweder weggefallen ist oder sich so verändert hat, daß eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint (vgl. BGH VersR VersR 1961, 382; 1990, 984 mwN;). Ein derartiger Ausnahmetatbestand, den die Klägerin darzulegen und unter Umständen nachzuweisen hätte, liegt jedoch nicht vor.

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Auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage oder deren Wegfall kann sich die Klägerin nicht berufen, weil das Risiko unvorhergesehener Spätfolgen des Unfallereignisses vom 10.02.1992 nicht (nur) Geschäftsgrundlage, sondern Gegenstand der Abfindungsvereinbarung war. Selbst wenn davon lediglich vorhersehbare Spätfolgen erfaßt werden sollten, wofür allerdings nichts ersichtlich ist, könnte die eingetretene schizoaffektive Psychose nicht aus dem durch die Vereinbarung umfaßten Schadensbereich ausgegrenzt werden. Zwar tritt sie als Spätfolge eines schweren Schädelhirn-Traumas relativ selten auf, nämlich ausweislich des in erster Instanz eingeholten schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. X vom 18.12.1997, das sich die Klägerin zu eigen macht, in ca. 5 % ("5% oder weniger") der Fälle. Damit war sie aber im Rahmen der medizinischen Zukunftsprognose bei Abschluß des Vergleichs nicht zu vernachlässigen. Vielmehr gab es bereits konkrete Vorzeichen. In dem unter dem 12.03.1993 auf Veranlassung der DEVK erstatteten schriftlichen Gutachten des Dipl.-Psychologen Dr. X hatte dieser "bei subdepressiver Grundstimmung und eingeschränkter emotionaler Erlebnisfähigkeit bestehende Anzeichen für eine gestörte Affektresonanz" (Beiakte 8 O 144/94 LG Essen, Bl. 90/91) bei der Klägerin festgestellt und eine endgültige Beurteilung über einen bleibenden neuropsychologischen Schaden frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfallgeschehen vom Februar 1992 für möglich gehalten. Eine solche lag am 18.10.1994 nicht vor. In seiner - soweit ersichtlich - letzten Stellungnahme vor Abschluß der Abfindungsvereinbarung diagnostizierte der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. T unter dem 09.11.1993 "nach wie vor ein hirnorganisches Psychosyndrom mit Verlangsamung, Auffassungserschwerung und Umstellungserschwerung und Merkfähigkeitsstörungen (BeiA 8 O 144/94 LG Essen, Bl. 107). Diese Symptomatik wurde von ihm als Dauersymptomatik eingestuft. Die Regelung der Abfindungsvereinbarung vom 18.10.1994 wäre im übrigen auch dann nicht endgültig, wenn durch die Psychose nachträglich ganz erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien aufgetreten wären, die für die Klägerin nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden Dieser Einwand setzt ein krasses Mißverhältnis zwischem den durch das nachträgliche Auftreten der schizoaffektiven Psychose erweiterten immateriellen Schäden der Klägerin und der von der Beklagten gezahlten Vergleichssumme voraus (vgl. BGH VersR 1990, a.a.O., VersR 1983, 1034 = NJW 1984, 115, 116). Eine solche erhebliche Diskrepanz zwischen dem Gesamtschaden und der gezahlten Entschädigung vermag der Senat nicht festzustellen. In welchem Umfang speziell die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin durch die vereinbarte Abfindungssumme abegolten sein sollten, lassen sowohl die Vereinbarung vom 18.10.1994 als auch die vorhergehenden Schreiben der Parteien vom 25.08.1994 und 29.09.1994 nicht erkennen. Weiterer Schriftwechsel oder sonstige Unterlagen, die konkrete Rückschlüsse auf einen bestimmten Verteilungsmaßstab zulassen würden, sind nicht bekannt. Nach den Angaben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhte der von ihm seinerzeit in den Raum gestellte und letztlich auch vereinbarte Abfindungsbetrag auf einer Hochrechnung des fiktiven Verdienstausfalls der Klägerin infolge ihres unfallbedingten Abbruchs des bis dahin erfolgreichen Jurastudiums. Daß andererseits die Schmerzensgeldansprüche völlig im Hintergrund standen, wie die Klägerin glauben machen will, ist nach dem Anschreiben ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten an die Beklagte vom 25.08.1994 wenig wahrscheinlich. Abgesehen davon, daß mit der angekündigten Berufung nicht allein der Anspruch wegen Verdienstausfalls

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weiter verfolgt werden sollte, ist der Vergleichsvorschlag schon in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht unterbreitet worden, als es um ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 35.000,00 DM ging. Sichere Angaben zur Berechnung des Abfindungsbetrages waren auch der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht möglich. Daß ihrer Erinnernung nach die Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen eingelegt werden sollte, weil ihr fiktiver Verdienstausfall vom Landgericht falsch behandelt worden war, läßt hinreichend konkrete Schlußfolgerungen auf einen bestimmten Aufteilungsmodus nicht zu. Mangels substantiierter Angaben hierzu sind daher zugunsten der Beklagten die Vorstellungen der Klägerin zur Höhe der Schmerzensgeldforderung im Vorprozeß 8 O 144/94 zugrundezulegen. Danach stand ein Gesamtanspruch der Klägerin von 80.000,00 DM im Raum. Aber selbst dann, wenn nur die schon vor dem Abfindungsvergleich von der Beklagten gezahlten 45.000,00 DM als Schadensersatz gemäß § 847 BGB Berücksichtigung fänden, läge ein unerträgliches Mißverhältnis zu einer solchen Entschädigung, wie sie aus gegenwärtiger Sicht nach aktuellem Erkenntnisstand als angemessen erscheinen würde, nicht vor. Hätte der Senat insgesamt über den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu entscheiden, würde er nur auf einen Kapitalbetrag erkennen, der keinesfalls oberhalb der Größenordnung von 200.000 DM läge. Hiermit wären insbesondere auch die durch die schizoaffektive Psychose bedingten nachhaltigen psychischen Veränderungen und Beeinträchtigungen der Klägerin zureichend

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berücksichtigt. Eine zusätzliche Schmerzensgeldrente käme nicht in Betracht, weil durch den Kapitalbetrag in der genannten Höhe auch die dauerhaften Nachteile der Unfallfolgen umfassend abgegolten wären. In Relation dazu hätte die Beklagte mindestens 22,5 % geleistet. Selbst dieses Verhältnis zwischen Schaden und vereinbarter Abfindungsleistung hält der Senat nicht für derart korrekturbedürftig, daß der Beklagten die Berufung auf die zwischen den Parteien getroffene Regelung gemäß § 242 BGB verwehrt werden müßte. Der Abfindungsbetrag liegt jedenfalls oberhalb einer "Minimal-Schwelle", deren Unterschreitung aus objektiver Sicht von der Klägerin im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr hinzunehmen wäre. Folglich war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 709, 711, 546 Abs. 2 ZPO.