Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Löschung einer Erwerbsvormerkung teilweise erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Beklagtenvertreterin rügt die Streitwertfestsetzung des Landgerichts nach Abschluss eines Vergleichs in einem Grundstückskaufstreit. Das OLG setzt den Streitwert für Klage und Vergleich auf bis zu 65.000 € fest und hebt die erstinstanzliche Festsetzung auf. Entscheidend war, dass das klägerische Interesse auf Erstattung gezahlter Grunderwerbsteuer abstellte und die obergerichtliche Bruchteilsbewertung einer Vormerkung hier nicht anwendbar ist. Der Vergleichswert bemisst sich nach dem, worüber die Parteien übereingekommen sind.
Ausgang: Beschwerde in Bezug auf die Streitwertfestsetzung erfolgreich: Streitwert auf bis zu 65.000 € festgesetzt, sonstige Beschwerden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung ist das mit dem Klageantrag verfolgte Interesse gemäß § 3 ZPO maßgeblich; ein auf Veranlassung der Erstattung gezahlter Grunderwerbsteuer gerichtetes Interesse ist nach der Höhe der erstattungsfähigen Steuer zu bemessen.
Die pauschale Bewertung eines Löschungsbegehrens der (Auflassungs-)Vormerkung als Bruchteil des Grundstückswerts greift nicht allgemein; sie ist vornehmlich in Konstellationen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Löschung zur Wiederherstellung seiner Verfügungsfreiheit verlangt.
Der Vergleichswert richtet sich nach dem, worüber die Parteien sich geeinigt haben (nicht danach, worauf sie abzielten); eine feststellende Regelung erhöht den Vergleichswert nicht, wenn der zu Feststellende Umstand bereits unstreitig war.
Bei gebührenfreien Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG ist in der Regel von einer erstattungsfähigen Kostenentscheidung abzusehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 8 O 540/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 06.05.2013 wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11.04.2013 aufgehoben.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für den Vergleich werden auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat den Beklagten mit ihrer Klage nach Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsvorbehalts hinsichtlich des zwischen den Parteien am 31.01.2012 geschlossen Grundstückskaufvertrages (UR-Nr. ###/2012 des Notars X in X2) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 20.737,43 €, auf Anweisung des Urkundsnotars zur Löschung einer zu ihren, der Klägerin, Gunsten in das Grundbuch eingetragenen Erwerbsvormerkung sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden aus Anlass des Abschlusses des Kaufvertrages vom 31.01.2012 in Anspruch genommen. Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin – soweit die Erwerbsvormerkung betroffen war – ausgeführt, dass die zuständigen Finanzbehörden die Erstattung von ihr, der Klägerin, gezahlter Grunderwerbssteuer in Höhe von 36.000,00 € u.a. von einem Nachweis der Löschung der Auflassungsvormerkung abhängig machen würden. Im Termin am 11.04.2013 haben die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von 6.000,00 € an die Klägerin verpflichtet hat und die Parteien den Urkundsnotar – nach Bewilligung der Löschung der Erwerbsvormerkung durch die Klägerin und einem Löschungsantrag des Beklagten – angewiesen haben, die Löschung der Auflassungsvormerkung vollziehen zu lassen. Ferner haben die Parteien in dem Prozessvergleich erklärt, darüber einig zu sein, dass der Kaufvertrag vom 31.01.2012 infolge des Rücktritts der Klägerin erloschen ist.
Mit Beschluss vom 11.04.2012 hat das Landgericht über die Verteilung der Kosten von Rechtsstreit und Vergleich in entsprechender Anwendung der Grundsätze von § 91a Abs. 1 ZPO erkannt und den Streitwert für den Rechtsstreit und den Gegenstandswert des Vergleichs auf jeweils 32.237,43 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse – ausgeführt, dass der auf Anweisung des Urkundsnotars gerichtete Klageantrag der Klägerin in Bezug auf die Auflassungsvormerkung mit 1.500,00 € zu bewerten sei, da es der Klägerin nur um die Ersparnis weiterer Kosten zur Löschung der Vormerkung gegangen sei. Den Feststellungsantrag hat das Landgericht mit 10.000,00 € bemessen.
Gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 11.04.2012 wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit ihrer Beschwerde vom 06.05.2013, mit der sie unter Hinweis darauf, dass eine Bewertung des Antrags auf Löschung einer Auflassungsvormerkung unterhalb von 1/10 des Grundstückswerts nach obergerichtlicher Rechtsprechung unangemessen sei, eine Festsetzung des Streitwerts auf 107.737,43 € begehren und überdies die Auffassung vertreten, dass der Streitwert für den Vergleich mit Blick auf die getroffenen Aufhebungsvereinbarung über dem Streitwert für den Rechtsstreit liegen würde.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 05.06.2013 nicht abge-holfen.
II.
Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet und unterlag der Zurückweisung.
Der Streitwert für den Klageantrag zu 2) war nach dem mit ihm verfolgten Interesse der Klägerin, die Finanzbehörden zur Erstattung der Grunderwerbssteuer in Höhe von 36.000,00 € zu veranlassen, in Anwendung von § 3 ZPO mit diesem Betrag zu bewerten, wobei – unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der mit dem Klageantrag zu 3) verfolgten Feststellung – der Senat keine über einen Streitwert von bis zu 65.000,00 € hinausgehende Festsetzung des Streitwerts als angemessen erachtet. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Bewertung eines Anspruchs auf Löschung einer Auflassungsvormerkung nach einem bestimmten Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks durch die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. statt aller Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn. 16 – Vormerkung) geht fehl. Denn der in Bezug genommenen Rechtsprechung, der auch der Senat im Grundsatz folgt, liegen die Fallgestaltungen zu Grunde, in denen der Verkäufer eines Grundstücks die Löschung einer zu Gunsten des Käufers eingetragenen Erwerbsvormerkung verlangt. In derartigen Fallgestaltungen beläuft sich das gem. § 3 ZPO zu schätzende Interesse der klagenden Partei darauf, die Einschränkung ihrer Verfügungsfreiheit durch die eingetragene Vormerkung, durch die der wirtschaftliche Wert des Grundstücks erheblich betroffen sein kann, wiederzuerlangen (so ausdrücklich etwa OLG Bamberg, JurBüro 1990, 1511). So liegt der Fall vorliegend aber ersichtlich nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer führt auch die feststellende Regelung unter Ziff. 3.) des Prozessvergleichs vom 11.04.2013 nicht zu einer vom Streitwert für den Rechtsstreit abweichenden Festsetzung des Gegenstandswerts des Vergleichs unter dem Gesichtspunkt eines sog. Mehrvergleichs. Dies folgt aus dem anerkannten Bewertungsgrundsatz, dass sich der Vergleichswert nicht daran orientiert, worauf, sondern worüber sich die Parteien geeinigt haben. Zwischen den Parteien stand es aber bereits vor Abschluss des Vergleichs erkennbar außer Streit, dass der Rücktritt der Klägerin gem. § 11 der notariellen Vertragsurkunde wirksam war. Hiervon gehen letztlich auch die Beschwerdeführer aus, die das Interesse der Klägerin an der feststellenden Regelung mit deren Interesse an der Erstattung verauslagter Grunderwerbssteuer gleichsetzen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.