Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Siegen, der sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnte. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten dem Antragsteller auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine nähere inhaltliche Begründung der Ablehnung ist im Tenor nicht enthalten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der PKH nicht substantiiert dargelegt oder nicht erfüllt sind.
Wird die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen, trifft den Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung kann sich auf § 97 Abs. 1 ZPO stützen; die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.
Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz zur Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5 O 55/17
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.08.2017 gegen den sein Prozesskostenhilfegesuch ablehnenden Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 18.05.2017 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Rubrum
| Gründe 1. Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung des geltend gemachten Gewinnes in Höhe von 10,5 Millionen € aus § 661a BGB ist nicht ersichtlich. a) Eine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB liegt vor, wenn eine Mitteilung - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – III ZR 226/03 –, juris). b) Ob eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung vorliegt, beurteilt sich demnach nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, verständigen Empfängers. Die Beschriftung der Innenseite der Kronkorken der Antragsgegnerin mit groß gedruckt: „Mindestens 1,5 Mio. €“ klein gedruckt: „für Artenschutzprojekte“ steht ersichtlich nicht in Zusammenhang mit der Durchführung von Gewinnspielen. Selbst wenn es an dem klein gedruckten Zusatz „für Artenschutzprojekte“ fehlen würde oder der Zusatz für einen durchschnittlichen Käufer nicht hinreichend lesbar sein sollte –was nicht ersichtlich ist- erweckt der Aufdruck „Mindestens 1,5 Mio. €“ bei verständigem Lesen auch für sich allein genommen nicht den Eindruck, es habe ein Gewinn-spiel stattgefunden. Ebenso wenig wird impliziert, der Vorgang der Ermittlung des Gewinners sei abgeschlossen, der Empfänger stehe als Gewinner fest und der Preis bestehe in dem genannten Bargeldbetrag. Kein verständiger Durchschnittsempfänger hätte die Beschriftung der Innenseite der Kronkorken –selbst wenn er den Zusatz „für Artenschutzprojekte“ überlesen hätte- vor diesem Hintergrund ernsthaft als Gewinnzusage aufgefasst, geschweige denn die vermeintliche Gewinnzusage im Klageverfahren geltend gemacht, sofern er für ein Klageverfahren eigene Mittel hätte einsetzen müssen. | ||
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.