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Oberlandesgericht Hamm·22 U 94/21·05.12.2021

Berufung zurückgewiesen: Ausbleiben der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück und nimmt Bezug auf seinen Hinweisbeschluss, da der Kläger hierzu keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Es wurde eine Möglichkeit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung vorgesehen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Arnsberg als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn der Berufungsführer auf einen Hinweisbeschluss nicht reagiert und keine substantiierten Einwendungen vorbringt.

2

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO.

3

Beschlüsse und Urteile können vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden; zugleich kann das Gericht die Abwendung der Zwangsvollstreckung an die Leistung einer Sicherheitsleistung (z. B. 110 %) knüpfen (§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz obliegt dem Berufungsgericht und ist für das weitere Verfahren verbindlich.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 285/20

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg (I-1 O 285/20) vom 10.05.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf bis 35.000 € festgesetzt

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15.11.2021 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.