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Oberlandesgericht Hamm·22 U 89/14·14.12.2014

Berufung gegen Unterlassungsanspruch wegen Nutzung einer Gesetzessammlung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Nutzung der Datenbank X; das Landgericht wies die Klage ab. Zentrale Frage war, ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihre Urheberrechte gemäß §§ 97 Abs. 1, 87b Abs. 1 UrhG verletzt sind. Der Senat hielt die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich erfolglos und wies sie zurück, da die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung nicht erreicht ist. Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich; die Anträge bleiben ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der einstweiligen Verfügung mangels Erfolgsaussichten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einstweiliger Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzung ist der Kläger verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Rechtsverletzung in hinreichendem Maße glaubhaft zu machen.

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Bei Gesetzessammlungen mindert der naturgemäß enge Gestaltungsspielraum den Schutzumfang urheberrechtlicher Ansprüche; daher ist die bloße Übereinstimmung einzelner Elemente nicht ausreichend, wenn zahlreiche Abweichungen bestehen.

3

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ein Rechtsmittel zurückgewiesen werden, wenn es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sodass eine Entscheidung des Senats und eine mündliche Verhandlung entbehrlich sind.

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Eine spätere Gegenvorstellung begründet keinen Anspruch auf Anberaumung eines Termins oder auf Änderung der rechtlichen Bewertung, wenn sie keine entscheidungserheblichen neuen Feststellungen oder substantiierten Einwendungen enthält.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 UrhG§ 87b Abs. 1 UrhG§ 3 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 76/14

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 15.04.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das am 15.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 480.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Abweisung der von ihr gegen die Antragsgegnerin erhobenen Klage, mit der sie im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, es der Antragsgegnerin zu untersagen, die Datenbank X zu nutzen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge nimmt der Senat gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 15.04.2014. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 05.06.2014 verwiesen.

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II.

5

Die Berufung der Antragstellerin war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

6

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Zur Begründung nimmt der Senat zunächst vollinhaltlich auf seinen Hinweisbeschluss vom 06.11.2014 Bezug. Die Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Gegenvorstellung vom 25.11.2014 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zur Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

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Der Grad der Wahrscheinlichkeit, der die erfolgreiche Glaubhaftmachung einer Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin gem. §§ 97 Abs. 1, 87 b Abs. 1 UrhG voraussetzt, wird hier  – wie ausgeführt – nicht erreicht. Zwar sind durchaus auffällige Übereinstimmungen in den Gesetzessammlungen der Parteien vorhanden,  gerade der erst nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 06.11.2014 am 12.11.2014 beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11.11.2014 (Bl. 334 ff GA) zeigt aber noch einmal eindrucksvoll die Vielzahl der bestehenden Abweichungen auf. Hinzukommt der naturgemäß enge Gestaltungsspielraum bei Gesetzessammlungen, der hier durch die Vorgaben der Y noch weiter eingeschränkt war.

9

Es kommt deshalb im Ergebnis nicht darauf an, ob die Klägerin das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht hat, wobei der Senat an seinen insoweit geäußerten Zweifeln festhält.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.