Ablösung einer Kaufpreisrente: keine rückwirkende Indexanpassung nach Ablöseerklärung
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand war eine Restforderung aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag, der eine Kaufpreisrente mit Indexklausel und jederzeitiges Ablösungsrecht vorsah. Die Indexklausel war nach § 3 WährG nicht genehmigungsfähig, der Vertrag blieb aber wegen vertraglicher Ersatzklausel wirksam. Eine (ersatzweise) Anpassung als Leistungsvorbehalt wirkt im Zweifel erst ab Zugang des Anpassungsverlangens und nicht rückwirkend, insbesondere nicht nach erklärter und akzeptierter Ablösung. Die Klägerin erhielt nur die Differenz, weil der Ablösebetrag die vereinbarte (auch in der ersten Rate enthaltene) 6%-Verzinsung rechnerisch nicht korrekt berücksichtigte.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich; Klage nur in Höhe der Zins-/Abzinsungsdifferenz zugesprochen, im Übrigen abgewiesen; Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel nach § 3 WährG lässt den Vertrag bei wirksam vereinbarter Salvatorik/Ersatzklausel regelmäßig unberührt (§ 139 BGB).
Eine vertragliche Ersatzklausel, die für den Fall der Unwirksamkeit eine Neuvereinbarung „dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten“ vorsieht, ist als (genehmigungsfreier) Leistungsvorbehalt auszulegen und begründet eine Pflicht zur Anpassungsvereinbarung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Die Ausübung eines Leistungsvorbehalts führt im Zweifel nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung der Geldschuld; die Anpassung wird grundsätzlich erst mit Zugang des Anpassungsverlangens wirksam.
Ein vertraglich eingeräumtes jederzeitiges Ablösungsrecht ist interessengerecht dahin auszulegen, dass der Schuldner sich endgültig von der Verpflichtung auf der Basis der zu diesem Zeitpunkt erkennbaren bzw. geltend gemachten Forderung befreien kann; nachträgliche, zuvor nicht verlangte Anpassungen dürfen dieses Ergebnis nicht entwerten.
Bei der Ablösung einer ratierlich geschuldeten, verzinsten Kaufpreisverbindlichkeit ist der Ablösebetrag unter zutreffender Berücksichtigung der im Ratenbetrag enthaltenen Verzinsung durch Abzinsung der künftigen Raten auf den Ablösezeitpunkt zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 4 O 280/97
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das am 11. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.577,15 DM nebst 12,5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 60 % die Klägerin und zu 40 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Partei kann die Vollstreckung der anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Die Beschwer jeder Partei übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
Unter dem 27.6.1989 trafen die Parteien beim Notar F in F2 eine Reihe von notariellen Vereinbarungen zur Übertragung eines Betriebsvermögens, die in der gemeinsamen Erklärung Urkundenrollennr. ###/1989 bezeichnet sind. Auf diese Erklärung, Kopie Bl. 50 ff, wird Bezug genommen. Gegenstand dieser Gesamtvereinbarung war unter anderem der Grundstückskaufvertrag Urk.-Nr. ###/1989, Kopie Bl. 9 ff. Aus diesem begehrt die Klägerin eine Restzahlung, deren Berechtigung die Beklagte bestreitet.
In § 4 des erwähnten Kaufvertrages ist die Zahlung des Kaufpreises geregelt.
Dort heißt es:
a)
Der Kaufpreis wird in Form einer jährlichen Rente von 112.500,00 DM gezahlt, wovon die erste Rente fällig ist am 31.8.1989 und die folgenden Renten jeweils bis zum 31.8. eines jeden Jahres, unter der Voraussetzung, daß der 3. Testamentsvollstrecker diesem Vertrag zugestimmt hat. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß in den Rentenzahlungen eine Verzinsung von 6 % enthalten ist. Es werden insgesamt 10 Rentenzahlungen erfolgen. Der Anspruch einschließlich der dinglichen Sicherung geht auf die Erben über. Gerät die Erwerberin länger als drei Monate in Verzug, werden sämtliche Rentenzahlungen fällig.
b)
Die Rentenzahlungen sind alle 3 Jahre der Änderung des Gesamtindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik anzupassen, wenn dieser sich um mehr als 4 % erhöht oder ermäßigt hat. Ausgangsindex ist der Lebenshaltungsindex für 1988. Die 1. Überprüfung kann also auf der Grundlage des Lebenshaltungsindex 1991 erfolgen. Sollte eine Anpassung erst auf der Grundlage des Lebenshaltungsindex 1994, oder später erfolgen, ist auch dann der Ausgangsindex der Lebenshaltungsindex 1988.
Der Notar wies darauf hin, daß diese Anpassungsvereinbarung der Genehmigung der Landeszentralbank bedarf. Der Notar wird ermächtigt, die Genehmigung der Landeszentralbank einzuholen und entgegenzunehmen.
Sollte diese Anpassungsklausel nicht genehmigt werden oder unwirksam sein und werden, hat die Wirksamkeit der Anpassungsklausel auf die übrigen Vereinbarungen dieses Vertrages keinen Einfluß.
Die Parteien sollen dann eine Anpassung vereinbaren, die genehmigungsfähig ist bzw. dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Anpassungsklausel am nächsten kommt.
c)
Die Beteiligte zu 1) ist berechtigt, die Rentenverpflichtung jederzeit durch entsprechende Kapitalzahlung abzulösen.
Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt des Kaufvertrages bereits im Besitz der Grundstücke. Deshalb war in § 3 bestimmt, daß sie die gesetzlichen Abgaben und Lasten ab 1.1.1989 rückwirkend trägt. Die erforderliche Zustimmung des 3. Testamentsvollstreckers zu den Verträgen liegt vor. In der Folgezeit reichte der Notar F den Kaufvertrag zur Genehmigung der Wertsicherungsklausel bei der Landeszentralbank ein. Diese teilte ihm jedoch mit Schreiben vom 4.10.1989, Kopie Bl. 75 d. A., mit, daß gegen die gem. § 3 S. 2 Währungsgesetz erforderliche Genehmigung der Wertsicherungsklausel Bedenken bestünden. In diesem Zusammenhang bezog sich die Landeszentralbank auf die Bundesbankgrundsätze zur Genehmigung von Währungsklauseln (abgedruckt in NJW 1978, 2381). So sei die indexabhängige Kaufpreisrente in dem Vertrag nicht für eine Dauer von mindestens 10 Jahren zu leisten. Darüber hinaus würden sich Bedenken aus der Bestimmung ergeben, daß die Rente jederzeit abgelöst werden könne. In der Folgezeit zahlte die Beklagte bis zum 31.8.1995 7 Beträge á 112.500,00 DM. Unter dem 5.4.1996 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abrechnung über eine noch ausstehende Ablösezahlung von 238.476,91 DM, übermittelte einen Scheck mit dieser Summe und bat um Übersendung der Restlöschungsbewilligung bezüglich der vereinbarten Grundschuldsicherung. Auf die Kopie des Schreibens vom 5.4.1996 Bl. 19 d. A. wird verwiesen. Im Nachgang zu der Zahlung veranlaßte der für die Klägerin tätig werdende Steuerberater M die Erteilung der restlichen Teillöschungsbewilligungen der Grundschuld. Erst mit Schreiben vom 2.9.1996, Bl. 20 ff, teilte der für die Klägerin tätig werdende Steuerberater Prof. Dr. E der Beklagten mit, daß wegen der bisherigen Nichtberücksichtigung der Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes und Fehlberechnung der vereinbarten Zinsen eine Abschlußzahlung von 181.597,09 DM noch ausstehe. Mit Schreiben vom 7.10.1996 verweigerte die Beklagte eine weitere Zahlung.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung eines weiteren Betrages von der Beklagten. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, der von der Beklagten gezahlte Ablösebetrag sei unzureichend. Zum einen berücksichtige er nicht, daß jede zu zahlende Rentenzahlung mit 6 % zu verzinsen sei, zum anderen habe die Beklagte nicht berücksichtigt, daß sie sich auch bei Nichtigkeit der Wertsicherungsklausel so behandeln lassen müssen, als ob die Parteien eine entsprechende Vereinbarung über die Zahlung eines dem Anpassungsbetrag entsprechenden Betrages getroffen hätten. Denn dieses besage die Ersatzklausel im notariellen Vertrag für den Fall der Nichtigkeit. Da diese von Anfang an wirksam sei, könne sie, die Klägerin, im Wege der Nachberechnung entsprechende weitere Zahlungen von Anpassungsbeträgen verlangen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 180.987,37 DM
nebst 12,5 % Zinsen aus 10.372,50 DM seit
dem 1.9.1992, aus weiteren 10.372,50 DM seit
dem 1.9.1993, aus weiteren 10.372,50 DM seit
dem 1.9.1994, aus weiteren 20.472,61 DM seit
dem 1.9.1995, sowie auf die Gesamtsumme seit dem
1.10.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu. Entscheidend für ihre Zahlungsverpflichtung sei die Festlegung des Kaufpreises auf 828.000,00 DM. Eine Rentenzahlungsvereinbarung sei in Wahrheit nicht getroffen worden. Deshalb sei auch nur eine nachschüssige Verzinsung angebracht. Davon abgesehen habe der für die Klägerin tätig werdende Steuerberater M das Ablöseschreiben der Beklagten vom 5.4.1996 beanstandungslos angenommen und Löschungsbewilligung erteilt. Eine Anpassung der Rentenzahlung an den Lebenshaltungskostenindex könne danach nicht mehr verlangt werden.
Das Landgericht Paderborn hat nach Vernehmung der Zeugen F (Notar), M, Prof. Dr. E und C der Klage in Höhe von 129.397,26 DM stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin zwar berechtigt sei, für die Zeit ab dem 31.8.1996 mit Rücksicht auf den Lebenshaltungskostenindex erhöhte Rentenzahlungen geltend zu machen. Dies ergebe den ausgeurteilten Betrag. Dies folge daraus, daß der Zeuge Prof. Dr. E im Namen der Klägerin eine entsprechende Anpassung am 2.9.1996 verlangt habe, der die Beklagte für die Zukunft nach den Grundsätzen von Treu und Glauben habe zustimmen müssen, weil sie sich auf die sogenannte „Spannungsklausel“ eingelassen habe. Diese ergebe die dargelegte Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes. Soweit die Klägerin darüber hinaus allerdings von der Beklagten für die Vergangenheit wegen fehlender Anpassung der Rentenzahlungen an den Lebenshaltungskostenindex in der Zeit von 1992 bis 1996 Zahlung verlange, sei die Klage unbegründet. Denn eine automatische Anpassung der Höhe nach sei aufgrund der Nichtgenehmigung der vorgesehenen Klausel nicht wirksam geworden. Somit ändere sich die Rechtslage erst bei einer Anpassung. Eine solche könne nur auf ein entsprechendes Begehren der Klägerin stattfinden. Diese habe aber ein solches Begehren für die Jahre 1992 bis 1996 ‑ unstreitig ‑ unterlassen.
Wegen der Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf Bl. 145 - 152 der Akte verwiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerechte Berufung eingelegt und diese begründet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß angesichts der Nichtgenehmigung der Wertsicherungsklausel die Vereinbarung zum Tragen komme, daß die Parteien eine Anpassung treffen sollten, die genehmigungsfähig sei bzw. den wirtschaftlichen Zweck der Anpassungsklausel am nächsten komme. Das bedeute, daß die Rentenzahlungen alle drei Jahre anzupassen seien, wenn sich die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik um mehr als 4 % erhöhe oder ermäßige und daß der Ausgangsindex der Lebenshaltungsindex für 1988 sei. Insbesondere habe diese Anpassung rückwirkend zu erfolgen. Die Beklagte sei dabei nicht schutzwürdig. Aufgrund des Vertrages habe sie sich darauf einrichten müssen, daß die Klägerin, ggfls. rückwirkend, Anpassung verlangen werde. Dabei sei davon auszugehen, daß die Parteien eine Rentenverpflichtung in der Gestalt vereinbart hätten, daß bereits in der ersten Rate, aber auch den Folgeraten ein Zinssatz von 6 % vorschüssig berücksichtigt sei. Das rechtfertige sich daraus, daß die Beklagte Inhaberin des Unternehmens bereits zum 1.1.1989 geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
das am 11.03.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin unter Einschluß des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages insgesamt 180.987,37 DM nebst 12,5 % Zinsen aus 10.372,50 DM seit dem 01.09.1992, aus weiteren 10.372,50 DM seit dem 01.09.1993, aus weiteren 10.372,50 DM seit dem 01.09.1994, aus weiteren 20.472,61 DM seit dem 01.09.1995 sowie auf die Gesamtsumme seit dem 01.10.1996 zu zahlen.
Demgegenüber beantragte die Beklagte,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es seien nur Annuitätenverpflichtungen, nicht Rentenzahlungen vereinbart worden. Von Rentenzahlungen sei im Vertrag nur aus steuerlichen Gründen die Rede, sie seien nicht ernsthaft gewollt gewesen. Sie, die Beklagte, habe die noch ausstehende Verpflichtung mit ihrer Zahlung am 5.4.1996 wirksam abgelöst. Darüber hinaus bestreitet sie die Höhe der von der Klägerin verlangten Nachforderung. Soweit die Klägerin den abgewiesenen Antrag verfolge, berufe sie sich auf Verjährung und Verwirkung.
Darüber hinaus beantragen beide Parteien,
die jeweilige Zurückweisung der gegnerischen Berufung, hilfsweise, ihnen zu gestatten, eine zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Demgegenüber hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg.
Die Klage ist lediglich in Höhe von 72.577,15 DM begründet. Insoweit steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus § 4 des Kaufvertrages vom 27.6.1989, Urkundenregisternummer ###/1989 des Notars F zu.
Der Kaufvertrag ist wirksam, obwohl die Landeszentralbank die in § 4 b enthaltene Wertsicherungsklausel nicht genehmigt hat. In der Tat bestehen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel gem. Ziff. 3 a), aa) der Bundesbankgrundsätze zur Genehmigung von Währungsklauseln (NJW 1978, 2381, 2382) i.V.m. § 3 WährungsG. Denn der geschuldete Betrag ist gem. § 4 des Kaufvertrages von der künftigen Entwicklung der Lebenshaltungskosten abhängig und es handelt sich nicht, wie Ziff. 3 a), aa) verlangt, um eine wiederkehrende Zahlung, die für die Dauer von mindestens 10 Jahren, gerechnet vom Vertragsschluß bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, zu entrichten ist. Denn da die erste Zahlung bereits am 31.8.1989 zu erfolgen hat, ist die letzte am 31.8.1998 fällig, somit nach 9 Jahren. Hinzu kommt, daß die Beklagte ‑ die Formulierung im Vertrag, daß die Beteiligte zu 1) zur Ablösung berechtigt sei, ist unstreitig ein Redaktionsfehler; es handelt sich um die Beteiligte zu 2), die Beklagte ‑ jederzeit die Ablösung des Kapitalbetrages verlangen kann. Insofern ist die erforderliche 10 Jahresfrist gleichfalls nicht gegeben. Die vereinbarte Gleitklausel, die automatisch die Steigerung des Kaufpreises von der Steigerung der Lebenshaltungskosten abhängig macht, ist somit gem. § 3 S. 2 Währungsgesetz genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig. Das mit Wirkung von Ende 1998 geltende Preisangaben- und Preisklauselgesetz bringt in § 2 keine von § 3 Währungsgesetz ‑ das inzwischen aufgehoben ist ‑ abweichende Regelung (vgl. Palandt‑Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 245 Rdnr. 24 f.).
Die Genehmigungsunfähigkeit der Klausel führt jedoch gem. § 139 BGB nicht zur gesamten Nichtigkeit des Vertrages. Es haben die Parteien in § 4 ausdrücklich geregelt und bestimmt, daß die Wirksamkeit der Anpassungsklausel bei Unwirksamkeit auf die übrigen Vereinbarungen des Vertrages keinen Einfluß hat. Die Parteien sind vielmehr im Gegenteil verpflichtet, eine Anpassung zu vereinbaren, die genehmigungsfähig ist bzw. dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Anpassungsklausel am nächsten kommt. Diese Regelung entspricht der ganz herrschenden Meinung: Danach sind die Parteien gem. § 242 BGB verpflichtet, eine nicht genehmigungsfähige Klausel durch eine in der Wirkung ähnlich gefaßte genehmigungsfähige oder genehmigungsfreie, insbesondere einen Leistungsvorbehalt, zu ersetzen (vgl. Palandt-Heinrichts, BGB, 58. Auflage, § 245 Rdn. 27). Dieses bestimmte BGH NJW 1973, 1498 gerade für den Fall, daß die Landeszentralbank lediglich eine ungünstige Rechtsbelehrung erteilt, aber keine Entscheidung über einen Genehmigungsantrag fällt. Die von den Parteien getroffene Ersatzklausel, wonach eine Anpassung vereinbart werden soll, stellt die Verabredung eines genehmigungsfreien Leistungsvorbehaltes dar. Denn es handelt sich um die Einigung, nach der die Höhe der Geldschuld bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen ‑ hier der Änderung der Vergleichsgröße Leistungskostenindex ‑ durch eine Einigung der Parteien neu festgesetzt werden soll (vgl. Palandt a. a. O., § 245 Rdn. 32). Der vorliegende Fall ist mit der Entscheidung NJW 1975, 44 zu vergleichen. Auch dort hatten die Parteien eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigungsfähige Wertsicherungsklausel, allerdings ohne Ersatzklausel für den Fall der Nichtigkeit, vereinbart. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung stellte der BGH fest, daß die Parteien verpflichtet sind, einer Änderung der vereinbarten Klausel in einen genehmigungsfreien Leistungsvorbehalt zuzustimmen. Eine derartige Klausel ist nicht genehmigungsbedürftig, weil sie eine automatische Anpassung des Mietzinses an den veränderten Lebenshaltungskostenindex vermeide. Vergleichbar ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in DB 1976, 669. Auch in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof eine unwirksame Wertsicherungsklausel, die allerdings an Gehaltsbezüge gekoppelt war, bezüglich der Vereinbarung eines Leistungsvorbehaltes ergänzend ausgelegt.
Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, daß im Rahmen dieser Auslegung der Leistungsvorbehalt dann als von Anfang an vereinbart gilt. Das betonen ausdrücklich BGH DB 1976, 669; BGH NJW 1975, 44; vgl. auch Staudinger-Karsten Schmidt, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbemerkungen zu §§ 244 f D 332. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß der Leistungsvorbehalt als von Anfang an vereinbart gilt und zwar dergestalt, daß die Parteien verpflichtet waren, die Höhe der Geldschuld alle 3 Jahre bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung des Gesamtindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik um 4 % neu festzusetzen, hat dieses nicht zur Folge, daß die Klägerin im vorliegenden Fall rückwirkend eine Anpassung des Kaufpreises verlangen kann. Daß der Leistungsvorbehalt als von Anfang an vereinbart gilt, hat lediglich zur Folge, daß auch die Klägerin bei einer Erhöhung bzw. die Beklagte bei einer Absenkung der Lebenshaltungskosten von Anfang an den Anspruch auf Kaufpreisanpassung geltend machen kann. Ob dagegen eine nicht bereits im Zeitpunkt einer entsprechenden Lebenshaltungskostensteigerung, sondern weitaus später nach Ablösung des Kaufpreises erklärte Anpassung Rückwirkung hat, ist eine andere Frage. Im Zweifel ist dieses nicht der Fall. So wird nach der Rechtsprechung die Anpassungserklärung im Zweifel erst mit Zugang wirksam (BGH NJW 1978, 154; vgl. auch BGH NJW 1974, 1464; noch weitergehend Bilda NJW 1974, 1947, wonach eine angepaßte Leistung frühestens von dem Zeitpunkt an verlangt werden darf, in dem das Anpassungsbegehren dem Schuldner zugegangen ist).
Gerade im vorliegendem Fall kann eine Leistungsanpassung vor Geltendmachung der Forderung nicht in Betracht kommen, weil die Parteien darüber hinaus das Recht der Beklagten vereinbart haben, die Rentenverpflichtung jederzeit durch entsprechende Kapitalzahlung abzulösen. Diese Klausel ist so auszulegen, daß die Beklagte berechtigt war eine endgültige Befreiung ihrer Verpflichtungen für Vergangenheit und Zukunft herbeizuführen, ob eine Anpassung seitens der Klägerin bereits geltend gemacht war oder nicht. Sinn der Ablösevereinbarung ist es, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich in einem für günstig gehaltenen Zeitpunkt ‑ sei es aus wirtschaftlichen oder steuerlichen Gründen oder deshalb ratsam, um einer drohenden Anpassung zu begegnen ‑ von der Gesamtverpflichtung zu befreien. Die Ablösevereinbarung kann entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht so ausgelegt werden, daß sie sich nur auf die zur Zeit geltend gemachte Forderung bezieht: Eine Anpassung auch für die Vergangenheit würde dazu führen, daß der Vereinbarung eines jederzeitigen Ablösungsrechtes nachträglich der Boden entzogen würde. Denn der Schuldner müßte sich mit zuvor nicht geltend gemachten, auch nicht sicher genug zu kalkulierenden Nachforderungen des Gläubigers auseinandersetzen, die unter Umständen erst in einem zeitraubenden Prozeß zu klären sind, insbesondere aber könnte sich erst im nachhinein herausstellen, daß eine Ausübung des Ablösungsrechtes zu einem früheren Zeitpunkt oder gar von Anfang an für den Schuldner weitaus günstiger gewesen wäre. Die Beklagte hat sich ausdrücklich darauf berufen, daß sie ein Anpassungsbegehren der Klägerin damit beantwortet hätte, sofort eine Ablösung aller offenstehenden Beträge vorzunehmen (vgl. Bl. 248, 314 f d. A.). Eine rückwirkende Geltung der Anpassung würde somit der Beklagten auch rückwirkend ihr Ablösungsrecht nehmen. Das entspricht nicht einer interessengerechten, an Treu und Glauben orientierten Auslegung des Vertrages. Auch wäre der Beklagten eine wirtschaftliche Nutzung, etwa ein Verkauf des Objektes, wesentlich erschwert, da sie jederzeit mit Nachforderungen der Klägerin rechnen müßte, die sie im vorhinein nicht hinreichend kalkulieren konnte. Eine solche Auslegung würde auch die Grundsätze der Billigkeit verletzen, die bei Ausübung des Leistungsvorbehaltes zu beachten sind (vgl. BGH DB 1976, 669). Insoweit liegt der Fall entscheidend anders als in dem vom BGH NJW 1979, 2250 entschiedenen. Somit kann sich das Ablöserecht der Beklagten, was Vergangenheit, aber auch Zukunft betrifft, nur auf der zu kalkulierenden Basis der jeweils geltend gemachten bzw. aus dem Vertrage ersichtlichen Forderung beziehen. Da die Klägerin nicht vor dem 2.9.1996 Anpassung verlangt hat, ist somit dem Landgericht zuzustimmen, daß bereits eine für die Vergangenheit vorzunehmende Anpassung nicht in Betracht kommt.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtgeltendmachung der Anpassung allein in den Risikobereich der Klägerin fällt. Diese war an der Ausübung nicht deshalb gehindert, weil der Notar die Parteien nicht über die Verweigerung der Genehmigung der Wertsicherungsklausel durch die Landeszentralbank unterrichtet hat. Die Klägerin hätte auch bei Annahme, die Klausel sei genehmigt, von sich aus zum ersten Mal nach 2 - 3 Jahren ab Vertragsschluß als ersten Zeitpunkt einer möglichen Anpassung eine Prüfung der Erhöhung der Lebenshaltungskosten mit dem Ziel einer Ratenerhöhung einleiten müssen. Ein Anpassungsunterlassen des Steuerberaters M der Klägerin hat diese zu vertreten.
Aber auch eine Anpassung für die Zukunft unter Einbeziehung der Lebenshaltungskostenindices ist nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, daß der Vertreter der Klägerin das Anpassungsbegehren erst unter dem 2.9.1996 stellte, zu einem Zeitpunkt also, als die Beklagte bereits 5 Monate zuvor die Ablösung der Zahlungsverpflichtung erklärt hatte. Mit dem Ablöseschreiben vom 5.4.1996 und dem dabei überreichten Scheck hatte die Beklagte zu verstehen gegeben, daß sie nunmehr endgültig die Schuld tilgen wollte. Dieses hatte der Vertreter der Klägerin auch so verstanden, denn er erteilte die Löschungsbewilligung bezüglich der die Restschuld sichernden Grundschuld. Spätestens im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ablöseschreiben hätte die Klägerin Anpassung der vereinbarten Kaufpreiszahlung an die Steigerung der Lebenserhaltungskosten im angemessenen Umfange verlangen müssen. Ihr Anpassungsverlangen jedoch erst vom 2.9.1996, nahezu 5 Monate nach dem Ablöseschreiben des Beklagten und sogar nach dem Fälligkeitsdatum des Vertrages für die Rate 1996 vom 31.08.1996, ist nicht geeignet und in der Lage, der auf der bisherigen Schuldbasis vorgenommenen endgültigen bewirkten Ablösung ihre Wirkung zu nehmen und einen Nachzahlungsanspruch zu begründen. Gestand die Klägerin der Beklagten eine Ablösung zu, geht es nicht an, für jene nach der Ablösung zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft eine Nachzahlungsverpflichtung zu begründen, noch dazu mit dem Lebenshaltungskostenindex von 1988.
Die Klägerin kann somit lediglich Ergänzung der Ablösungssumme insoweit verlangen, als diese nicht die vereinbarte Verzinsung berücksichtigt hat. Diese steht der Klägerin zu, ob man die Teilung des Kaufpreises in Teilbeträge nun als Renten- oder Ratenzahlung versteht. Aus § 4 und der überzeugenden Aussage des Zeugen Prof. Dr. E vor dem Landgericht ergibt sich nämlich, daß die 10 zu zahlenden Beträge von 112.500,00 DM eine Verzinsung von 6 % enthalten und daß das bedeutet, daß auch die erste zu zahlende Rate, die am 31.8.1989 fällig war, die (insoweit vorschüssige) Verzinsung enthält. Das Ablöseschreiben der Beklagten vom 5.4.1996 geht insoweit von unrichtigen Voraussetzungen aus, als es die Verzinsung erst bei der zweiten Rate, die am 31.8.1990 fällig war, einsetzt und diese 1989 geleisteten Zahlungen darlehnsmäßig in Zins und Tilgung von einem Kaufpreis von 828.000,00 DM berechnet. Deshalb gelangte die Beklagte lediglich zu einem Ablösungsbetrag von 238.476,91 DM für die Raten 1996, 1997 und 1998.
In Wahrheit ist hier im Grundsatz so zu rechnen wie die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 9.2.1999, Bl. 322 ff. Die Raten für 1996, 1997 und 1998 von je 112.500,00 DM sind heranzuziehen und auf den Zeitpunkt der Ablösung vom 5.4.1996 abzudiskontieren. Das ergibt für die Rate vom 31.8.1996 folgende Rechnung. 6 % Zinsen von 112.500,00 DM sind 6.750,00 DM. Dieses ist auf 365 Tage aufgeteilt zu einem Tagessatz von 18,49315 DM. Für 147 Zinstage vom 31.8.1996 bis zum 5.4.1996 ergibt dieses 2.718,493 DM. Vermindert man den Betrag von 112.500,00 DM um 2.718,493 DM, ergeben sich 109.781,51 DM.
Unter Anwendung der Abzinsungstabelle von Hannelore Krüger-Knief, Juristenjahrbuch 1998, Seite 557 ergibt sich für 1997 folgende Rechnung: Bei einem Jahr und 6 % ist der Faktor 0,943396. 112.500,00 DM x 0,943396 ergeben 106.132,05 DM für den 31.8.1996 und die Herabrechnung auf den 5.4.1996 ergibt bei 6 %, 365 Jahrestagen und 147 Differenztagen zwischen dem 5.4.1996 bis zum 31.8.1996 2.564,615 DM. 106.132,05 DM vermindert um diesen Betrag ergibt 103.567,44 DM.
Für die Rate von 1998 ergibt sich nach der erwähnten Tabelle ein Faktor von 0,889996. Die Multiplikation mit 112.500,00 DM ergibt 100.124,55 DM. Das ist die Abzinsung auf den 31.8.1996. Rechnet man nun die 147 Zinstage ab, ergibt sich ein Betrag von 2.419,45 DM. Subtrahiert man diese Summe von 100.124,55 DM, ergibt sich ein Betrag von 97.705,11 DM.
Somit berechnet sich der am 5.4.1996 von der Beklagten an sich zu zahlende Ablösebetrag, wie folgt:
Abgezinste Rate vom 31.8.1996 109.781,51 DM
Abgezinste Rate vom 31.8.1997 103.567,44 DM
Abgezinste Rate vom 31.8.1998 97.705,11 DM
311.054,06 DM
- gezahlter Ablösesumme 238.476,91 DM
Urteilsbetrag 72.577,15 DM.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92, 708 Ziff. 10 ZPO.