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Oberlandesgericht Hamm·22 U 52/24·16.10.2025

Berichtigung des Kostentenors (§319 ZPO) wegen vertauschter Kostenquoten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigte gemäß §319 ZPO den Kostentenor seines Urteils, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Die ursprünglich angegebenen Kostenquoten waren vertauscht; aus der Urteilsbegründung ergab sich hingegen die beabsichtigte verhältnismäßige Teilung nach §92 Abs.1 ZPO. Die Berichtigung ersetzt den fehlerhaften Satz und stellt die korrekte Kostenverteilung (Kläger 69% / Beklagter 31%) wieder her.

Ausgang: Berichtigung des Kostentenors gemäß §319 ZPO: Kostenverteilung geändert auf Kläger 69% und Beklagten 31%.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO ist zulässig, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, d.h. das vom Gericht Gewollte im Urteil unzutreffend zum Ausdruck gebracht wurde.

2

Eine Unrichtigkeit im Sinne von §319 ZPO ist gegeben, wenn der Fehler ‚auf der Hand liegt‘ und für das Gericht und Dritte ohne Weiteres erkennbar ist.

3

Bei nur teilweisem Obsiegen ist nach §92 Abs.1 S.1 ZPO eine gegenseitige Aufhebung oder eine verhältnismäßige Teilung der Kosten vorzusehen; das Verhältnis der zugesprochenen zu den geltend gemachten Beträgen kann auf die beabsichtigte Kostenquote schließen lassen.

4

Ergibt die Urteilsbegründung eine eindeutige beabsichtigte Kostenverteilung, rechtfertigt eine im Tenor vertauschte Angabe der Prozentsätze die Berichtigung des Kostentenors nach §319 ZPO.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 017 O 99/23

Tenor

Der Tenor des am 16.10.2025 verkündeten Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass der Satz:

„Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 31 % und der Beklagte zu 69 %.“

ersetzt wird durch den Satz

„Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.“

Rubrum

1

(Anmerkung der Redaktion: In dieser Sache liegt ein Berichtigungsbeschluss unter dem selben Aktenzeichen in der Datenbank vor)Gründe:

2

Die Berichtigung erfolgt auf der Grundlage von § 319 Abs. 1 ZPO. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit des Kostentenors vor.

3

Eine Unrichtigkeit im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn das vom Gericht Gewollte im Urteil unzutreffend zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09, beck-online). Offenbar ist eine solche Unrichtigkeit, wenn sie „auf der Hand liegt“ und für das Gericht und für Dritte ohne Weiteres erkennbar ist (BeckOK-ZPO/Elzer, § 319 m.w.N.).

4

Ein solcher Fall liegt vor. Der Senat hat zur Begründung der Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Aus diesem ergibt sich, dass im Falle eines nur teilweisen Obsiegens einer Partei die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind.

5

Eine gegenseitige Aufhebung der Kosten war erkennbar nicht beabsichtigt. Aus dem Umstand, dass die ausgeurteilte Kostenquote von 31 % und 69 % dem Verhältnis des zuerkannten Betrags zum geltend gemachten Betrag entspricht, ergibt sich, dass eine verhältnismäßige Teilung beabsichtigt war. Hierbei ist ohne Weiteres erkennbar, dass es bei der Abfassung des Kostentenors zu einer Verwechselung gekommen ist und dabei dem Beklagten, der lediglich zu 31 % unterlegen ist, irrtümlich 69 % der Kosten auferlegt wurden.