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Oberlandesgericht Hamm·22 U 37/99·10.11.1999

Berufung abgewiesen: Kein Schadensersatz nach § 463 BGB wegen fehlender Arglist/Untersuchungspflicht

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB nach einem Kfz-Kauf. Das OLG weist die Berufung zurück, da wegen Gewährleistungsausschlusses nur Ansprüche aus § 463 in Betracht kommen und weder Zusicherung noch Arglist bewiesen wurden. Eine allgemeine Pflicht zur weitgehenden Untersuchung des Fahrzeugs bestand nicht; der Mangel war nur nach Teilzerlegung erkennbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; kein Anspruch aus § 463 BGB mangels Zusicherung oder nachgewiesener Arglist

Abstrakte Rechtssätze

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Bei wirksamem Gewährleistungsausschluss kommen vom Käufer geltend gemachte Schadensersatzansprüche ausschließlich nach § 463 BGB in Betracht.

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Ein Anspruch nach § 463 Satz 1 BGB setzt eine ausdrückliche Zusicherung der Fehlerfreiheit durch den Verkäufer voraus.

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Für einen Anspruch nach § 463 Satz 2 BGB ist der Käufer beweisbelastet; er muss die arglistige Verschweigung des Mangels oder positive Kenntnis des Verkäufers darlegen und beweisen.

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Eine allgemeine, umfassende Untersuchungspflicht des Verkäufers auch bei verkehrssicherheitsrelevanten Mängeln besteht nicht; weitergehende Prüfungen sind nur bei hinreichenden Verdachtsmomenten verlangt.

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Ist ein Mangel nur nach teilweiser Demontage erkennbar, begründet dies ohne konkrete Verdachtsmomente keine Haftung des Verkäufers wegen unterlassener Untersuchung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 463 BGB§ 463 S.1 BGB§ 463 S.2 BGB§ 97 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 85/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer liegt unter 60.000,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist nicht begründet.

4

Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 463 BGB gegen die Beklagte zu. Angesichts des Gewährleistungsausschlusses kommen nur Ansprüche nach dieser Norm in Betracht. Ein Anspruch aus § 463 S. 1 BGB scheitert, da der Kläger nicht behauptet, daß die Beklagte die Fehlerfreiheit der Bremsanlage zugesichert habe. In Betracht kommt nur eine Haftung gemäß § 463 S. 2 BGB. Der Kläger hat aber nicht zu beweisen vermocht, daß die Beklagte einen Schaden an der Bremsanlage arglistig verschwiegen hat. Eine positive Kenntnis des Defektes an der Bremsanlage auf seiten der Beklagten behauptet der Kläger nicht. Die Beklagte haftet ihm aber auch nicht wegen einer unterlassenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges. Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die Beklagte zu einer solchen Untersuchung verpflichtet war. Der Bundesgerichtshof (NJW 1979, 1886, 1887; 1981, 928, 929) verneint eine solche Untersuchungspflicht auch im Hinblick auf Mängel, die die Verkehrssicherheit betreffen. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht dargelegt, daß bei einer Untersuchung des Kraftfahrzeuges im Rahmen einer Sichtprüfung, eines Bremstestes oder einer Probefahrt der behauptete Mangel an der Bremsanlage hätte entdeckt werden können. Denn ihm selbst sind während der von ihm zurückgelegten 2.850 Kilometer keine Mängel an der Bremsanlage aufgefallen, obwohl er sich mit Kraftfahrzeugen auskannte. Er hat das Fahrzeug ursprünglich erworben, um es zum Cabrio umzubauen. Diese Tatsache wird dadurch bestätigt, daß nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen N vom 21.10.1996 eine äußere Besichtigung der Bremsanlage keinen Mangel ergeben hat, sondern die fehlerhafte Versplintung erst nach einer teilweisen Demontage entdeckt werden konnte. Zu einer solch weitgehenden Untersuchung war die Beklagte mangels hinreichender Verdachtsmomente jedoch in keinem Fall verpflichtet. Das Kraftfahrzeug war erst drei Jahre alt und nur 35.000 Kilometer gelaufen. Der Tatsache, daß es bereits vier Vorbesitzer hatte, kommt im Hinblick auf den Zustand des Kraftfahrzeuges keine Aussagekraft zu (vgl. BGH NJW 1981, 928, 929).

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Damit konnte die weitere Frage, ob der Mangel bei Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger überhaupt bestanden hat, dahinstehen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 709, 713 ZPO. Der Ausspruch zur Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.