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Oberlandesgericht Hamm·22 U 26/24·02.09.2024

Berufung zurückgewiesen: Kein Sachmangel wegen asbesthaltigem Mansardendach

ZivilrechtKaufrechtImmobilienkaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Siegen ein, das Ansprüche wegen eines asbesthaltigen Mansardendachs und vorvertraglicher Aufklärung zurückwies. Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück, weil bloße Wertminderung durch asbesthaltige Dachziegel keinen Sachmangel begründet und die Klägerin eine arglistige Nichtaufklärung nicht substantiiert nachgewiesen hat. Eine nachvertraglich erhobene Behauptung zur Aufklärung scheitert, da der Beklagte die Aufklärung auf eine Besichtigung vor Vertragsschluss datiert hat. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Siegen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alleinige Wertminderung eines Grundstücks infolge asbesthaltiger Dachziegel begründet nicht zwingend einen Sachmangel im Sinn des Kaufrechts.

2

Ansprüche aus arglistiger Täuschung oder vorvertraglichem Verschulden (culpa in contrahendo) bedingen, dass der Käufer substantiiert darlegt und beweist, der Verkäufer habe bewusst erforderliche Aufklärungen unterlassen.

3

Die Geltendmachung einer erst nach Vertragsschluss behaupteten Aufklärung nützt dem Kläger nicht, wenn der Verkäufer die Aufklärung auf eine Besichtigung vor Vertragsschluss datiert und dies durch Schriftstücke gestützt wird.

4

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der Vorinstanz nicht substantiiert entkräftet und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8 O 327/23

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (8 O 327/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe

2

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 04.07.2024 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin gibt nur zu folgenden Ergänzungen Anlass:

3

Die Klägerin wendet sich nicht erfolgreich gegen die Annahme, dass das asbesthaltige Mansardendach keinen Sachmangel darstellt. Mit der zitierten Rechtsprechung des BGH, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit sie darauf abstellt, dass ein Dach mit asbesthaltigen Dachziegel zu einer Wertminderung des Hausgrundstücks führt, reicht dies für die Annahme eines Sachmangels nicht aus.

4

Der Senat hat zudem unter Bezugnahme auf die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts begründet, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass der Beklagte arglistig eine erforderliche Aufklärung nicht aufgenommen hat. Dies steht auch einem Anspruch der Klägerin aus vorvertraglichem Verschulden, sog. c.ic., entgegen.

5

Soweit die Klägerin behauptet, dass ihre Verspätung am 20.02.2022 und damit nach Kaufvertragsschluss eingetreten sei und damit - so ihre erstmals erhobene Behauptung - die Aufklärung erst nach Kaufvertragsschluss erfolgt sei, hilft ihr dies nicht weiter. Der Beklagte hat ausdrücklich die Aufklärung auf eine Besichtigung vor dem Kaufvertrag datiert. Dies harmoniert mit der von der Klägerin eingereichten E-Mail des Beklagten vom 17.01.2022 (vgl. Bl. 194 GA).

6

Im Hinblick auf die vom Beklagten unstreitig entfernte Wand erhebt die Klägerin keine substantiellen Einwände, die einer Erwiderung bedürften.

7

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.