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Oberlandesgericht Hamm·22 U 249/89·15.11.1989

Einstweilige Verfügung gegen lautes Hundebellen: Festlegung von Zeit- und Dauerschwellen

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Hundehaltung der Antragsgegnerin wegen wiederholten, anhaltenden Bellens. Das Gericht prüfte Anspruch aus § 1004 BGB und prozessrechtlichen Schutz nach § 940 ZPO. Es verneinte die Duldbarkeit des Bellens und untersagte das Bellen über bestimmte Zeit- und Dauerschwellen; zur Durchsetzung wurden Zwangsgeld und Zwangshaft angedroht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung der Antragstellerin gegen lautes Hundebellen in den gesetzten Zeit‑ und Dauerschwellen stattgegeben; Zwangsgeld und Zwangshaft angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Hundegebell kann als immissionsähnliche Beeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB eingestuft werden, wenn es den Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt.

2

Geräusche, die die Aufmerksamkeit des unfreiwilligen Hörenden in besonderem Maße auf sich ziehen, sind auch bei nicht extrem hoher Phonzahl Störungen i.S.v. § 1004 BGB.

3

Nach § 906 Abs. 1 BGB ist störendes Hundegebell nur insoweit hinzunehmen, als es die Nutzung des Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt; unwesentlich ist hierbei regelmäßig, wenn das Bellen außerhalb üblicher Ruhezeiten nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich auftritt.

4

Der prozessuale Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO ist gegeben, wenn ohne sofortige Regelung wesentliche Nachteile für die Nutzung des Grundstücks drohen; der Schutzumfang der einstweiligen Verfügung kann inhaltlich dem materiellen Anspruch aus § 1004 BGB entsprechen.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 906 Abs. 1 BGB§ 940 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 310/89

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 5. Juli 1989 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld so abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, auf ihrem Grundstück … in … ihre Hunde, nämlich eine Dogge und einen Terrier, in einer Weise zu halten, daß Hundgebell auf dem Grundstück … in … länger als insgesamt 30 Minuten täglich, länger als 10 Minuten ununterbrochen und außerhalb der Zeitspannen von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr hörbar ist.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld bis zu 500,000,00 DM und Zwangshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe

2

Der Anspruch, den die Klägerin mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verfolgt, ist nach § 1004 BGB gerechtfertigt. Wie die Klägerin durch Vorlage mehrerer eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht und wie auch die Vernehmung des Zeugen … in der Senatsverhandlung bestätigt hat, halt die Beklagte, wenn es die Witterung zuläßt, ihre Hunde auf dem Grundstück … in … in einem Zwinger und die Tiere bellen, wenn sie in diesen Zwinger gesperrt sind, sehr häufig ungemein laut und nicht selten auch anhaltend. Die Vernehmung der Zeugin … und des Zeugen … beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen und der Bekundung des Zeugen …. nicht; die Aussagen dieser Zeugen sind unergiebig; beide Zeugen haben nach ihrer Aussage kaum die Möglichkeit, das Grundstück … in … längere Zeit zu beobachten und zuverlässig zu bemerken, in welchem Umfang Störungen von den Hunden der Beklagten ausgehen. Das Bellen dieser Tiere beeinträchtigt die Antragstellerin im Sinne des § 1004 BGB in ihrer Rechsstellung als Eigentürmerin des Grundstücks … in …. Es ist unmaßgeblich, ob das Hundegebell auf das Grundstück der Antragstellerin mit einer Lautstärke dringt, die eine gewisse Phonzahl übersteigt. Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, sind störende Beeinträchtigungen im Sinne des § 1004 BGB auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei der Lautstärke, mit der sie sich in das Bewußtsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen, gehört auch Hundegebell.

3

Nach § 906 Abs. 1 BGB muß allerdings die Antragstellerin das störende Hundegebell hinnehmen, soweit es sie in der Nutzung ihres Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt. Unwesentlich in diesem Sinne ist jedoch störendes Hundegebell nur dann, wenn es außerhalb der üblichen Ruhezeiten zu hören ist, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich.

4

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht liegen auch die Voraussetzungen des § 940 ZPO für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor; es ist geboten, die nachbarlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, über deren Inhalt sie streiten, in der von der Antragstellerin begehrten Weise zu regeln, um die Antragstellerin vor wesentlichen Nachteilen zu bewahren: Die Antragstellerin ist in der Nutzung ihres Grundstücks auch im Sinne des § 940 ZPO wesentlich benachteiligt, wenn sie – jedenfalls bei gutem Wetter – über mehrere Stunden durch anhaltendes Hundegebell an jeglichen Tätigkeiten gehindert wird, die Konzentration erfordern oder die, wie etwas das Anhören von Musik, bei lautem Hundegebell nicht ungestört ausgeübt werden können. Der prozeßrechtliche Anspruch aus § 940 ZPO der Antragstellerin, sie vor diesen wesentichen Nachteilen zu schützen, geht inhaltlich ebensoweit wie der ihm zugrundeliegende materiell-rechtliche Anspruch aus § 1004 BGB; deswegen mußte der Senat der einstweiligen Verfügung in dem begehrten Umfang stattgeben, konnte also nicht etwa der Antragsgegnerin die störende Hundehaltung nur für die Dauer der allgemeinen Ruhezeiten untersagen. Die vom Landgericht gegen dem Verfügungsgrunde erhobenen Bedenken sind schon deswegen nicht begründet, weil die von den Hunden der Antragsgegnerin ausgehenden Störungen erst im Frühjahr 1989 so wesentlich geworden sind, daß die Antragstellerin sich in ihrer Rechtsstellung unerträglich beeinträchtigt fühlte, nämlich nachdem die Antragsgegnerin einige Monate zuvor einen zweiten Hund angeschafft hatte und seitdem sie beide Tiere nach Antritt frühlingshafter Witterung zusammen in einem Zwinger sperrte; überdies geben die prozeßrechtlichen Regelungen über den Verfügungsgrund keinen Anlaß zu der Annahme, der Gesetzgeber haben den prozessualen Anspruch auf die Regelung eines einstweiligen Zustandes versagten wollen, wenn er nicht alsbald nach seinem Entstehen verfolgt werde.