Berufung: Nutzungszinsen nach §452 BGB bei Wohnungsübergabe vor Zahlung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Nutzungsentschädigung und Verzugszinsen, nachdem sie die Wohnung bereits an die Beklagten übergeben hatten, der Kaufpreis aber später bezahlt wurde. Zentral war, ob §452 BGB anwendbar ist und ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Verzug besteht. Das OLG Hamm gab der Berufung insoweit statt, dass Nutzungszinsen nach §452 BGB geschuldet sind (3.277,80 DM), wies jedoch nutzungsersatz- und verzugszinsbezogene Ansprüche ab. Die Annahme eines wirksamen Verzichts oder einer Stundung durch konkludentes Verhalten wurde verworfen.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Zahlungsverpflichtung der Beklagten für Nutzungszinsen in Höhe von 3.277,80 DM, ansonsten Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§452 BGB begründet eine Pflicht zur Zahlung von Nutzungszinsen, wenn der Käufer die Nutzungs- oder Nutzungsmöglichkeit der Kaufsache vor endgültiger Zahlung des Kaufpreises innehat; diese Pflicht kann nur bei ausdrücklicher Stundung entfallen.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) auf Nutzungsentschädigung besteht nicht, wenn die Besitzverschaffung auf einem gegenseitigen Vertrag beruht; in solchen Fällen sind die Regeln der Leistungsstörung (§§323 ff. BGB) maßgeblich.
Die Geltendmachung von Verzugszinsen setzt das Vorliegen des Verzugs nach den allgemeinen Voraussetzungen voraus; hierfür ist in der Regel eine Mahnung erforderlich, sofern Entbehrlichkeit nicht nachgewiesen wird.
Ein Ausschluss oder Verzicht auf Ansprüche auf Nutzungszinsen bedarf einer klaren, substantiierten Vereinbarung; bloßes "Abwinken" oder unbestimmte Erklärungen genügen nicht, um einen solchen Verzicht zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 193/87
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 1. Juli 1987 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger 3.277,80 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 45% und die Beklagten zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht den Betrag von 40.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Durch notariellen Vertrag vom 9. Juni 1983 verkauften die Kläger an die Beklagten eine Eigentumswohnung im Obergeschoß des von ihnen bewohnten Hauses zum Preise von 140.000,-- DM.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die Teilung noch nicht vollzogen, es waren noch Umbauarbeiten erforderlich, zu deren Vornahme sich die Kläger in § 3 des Vertrages verpflichteten. Im übrigen wurden die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Der Kaufpreis sollte ebenso wie der Besitzübergang zunächst am 1. August 1983 fällig sein, später einigten sich die Parteien darauf, daß dies erst am 1. Oktober 1983 der Fall sein sollte. Der Kaufpreis sollte zahlbar sein auf ein vom beurkundenden Notar einzurichtendes Notaranderkonto. Es wurden ferner als Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises u.a. vereinbart, daß die Teilungserklärung von den Beklagten privatschriftlich genehmigt sei, daß Teileigentum begründet sei, eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten eingetragen sei und der Notar bestätige, daß alle Genehmigungen mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlägen.
Die Wohnung wurde den Beklagten am 1. Oktober 1983 übergeben. Sie zogen am 15. Oktober 1983 ein. Unstreitig waren bei Einzug der Beklagten noch nicht alle Arbeiten erledigt. Der Umfang der noch ausstehenden Arbeiten ist allerdings zwischen den Parteien streitig.
Erst am 29. Februar 1984 wurde die Auflassungsvormerkung zugunsten der Beklagten eingetragen. Mit Schreiben vom 2. März 1983 teilte der Notar den Beklagten mit, daß nunmehr alle Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben seien. Die Beklagten zahlten daraufhin den Kaufpreis wie folgt, wobei auf Wunsch der Kläger die Zahlung auf ein Notaranderkonto des Notars xxx erfolgte:
| 15.03. | 7.800,-- DM |
| 26.03.1984 | 45.406,-- DM |
| 04.04.1984 | 20.000,-- DM |
| 03.05.1984 | 7.794,-- DM |
| 12.06.1984 | 59.000,-- DM |
Während der Abwicklung stellte man fest, daß die Auflassung noch nicht erklärt war, was am 4. April nachgeholt wurde, worauf die Beklagten als Eigentümer eingetragen wurden.
Mit der Klage verlangen die Kläger Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 15. März 1984 in Höhe von monatlich 546,-- DM für die 84 m2 große Wohnung. Ferner machen sie für die Zeit vom 15. März 1984 bis zum 12. Juni 1984 Verzugszinsen in Höhe von 16 % geltend, die sie bei Inanspruchnahme von Bankkredit hätten zahlen müssen. Insgesamt verlangen sie Zahlung von 5.841,47 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil im Kaufvertrag eine Nutzungsentschädigung nicht vereinbart worden sei. Auch fehle es für das Vorliegen eines Verzuges an einer Mahnung.
Die Kläger waren bereits mit einer Klage gegen den Notar erfolglos (6 O 391/86 LG Münster). Das Landgericht hatte sie dabei auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme der Käufer aus § 812 BGB wegen der gezogenen Nutzungen verwiesen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Sie berufen sich darauf, daß die Parteien einverständlich davon ausgegangen seien, daß eine Fälligkeit bereits am 1. Oktober 1983 gegeben sein werde und nicht beabsichtigt gewesen sei, die Beklagten die Wohnung kostenlos nutzen zu lassen. Im übrigen seien die Beklagten auch mehrfach gemahnt worden.
Die Beklagten wenden ein, die Kläger hätten, als das Problem der Nutzungsentschädigung bei Beurkundung angesprochen worden sei, nicht darauf bestanden. Man habe abgewinkt. Außerdem habe man sich im Sommer 1984 dahin verglichen, daß die Kläger Nutzungsersatzansprüche nicht mehr geltend machen wollten. Eine Zahlung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Wohnung bei Einzug mit derart gravierenden Mängeln behaftet gewesen sei, daß ein Nutzungsvorteil nicht gegeben gewesen sei. Auch eine Anwendung des § 452 BGB komme nicht in Betracht, weil er die Fälligkeit des Kaufpreises voraussetze, die hier erst nach dem 2. März 1984 eingetreten sei.
Die Berufung ist in Höhe eines Betrages von 3.277,80 DM begründet, weil die Beklagten verpflichtet sind, den Kaufpreis für die Zeit, für die ihnen die Nutzung der Wohnung möglich war, mit 4 % gem. § 452 BGB zu verzinsen.
Den Klägern steht allerdings ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu. Die Besitzverschaffung erfolgte nicht rechtsgrundlos. Auch eine Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 BGB im Hinblick auf eine Zweckverfehlung scheidet aus. Das Landgericht hat im Vorprozeß gegen den Notar verkannt, daß ein derartiger Anspruch nicht gegeben ist, wenn es sich um eine Leistung aus einem gegenseitigen Vertrag handelt. Die Übergabe stand mit der Zahlung des Kaufpreises im Verhältnis der Gegenseitigkeit, so daß für Leistungsstörungen die Regeln der §§ 323 ff BGB maßgebend sind (Palandt-Heinrichs, § 812 Anm. 6 A d; BGH NJW 1966, 541; BGH NJW 1963, 806). Hier bietet zudem das Gesetz selbst eine Regelung in § 452 BGB an. Danach soll der Käufer, der den Kaufpreis nicht zahlen muß, jedoch die Nutzungen der Sache bereits genießt, sog. Nutzungszinsen auf den Kaufpreis zahlen. Es ist zwar richtig, daß die Vorschrift nicht auf andere Vertragsverhältnisse ausgedehnt werden darf, jedoch ist auf den vorliegenden Vertrag, der im wesentlichen Kaufvertrag und nur zu einem geringen Teil Werkvertragscharakter hat, die Vorschrift im Hinblick auf § 651 BGB anwendbar.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Zinspflicht auch dann schon gegeben, wenn der Kaufpreis noch nicht fällig ist (Planck, BGB, § 452 Anm. 2; Staudinger-Köhler, § 452 Rdn. 4; OLG Oldenburg NJW RR 1987, 722). Der Gesetzgeber wollte einen Ausgleich dafür schaffen, daß der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Kaufsache dem Käufer überläßt , ohne den Kaufpreis zu erhalten. Ausnahme ist lediglich der Fall der Stundung, in dem der Verkäufer freiwillig auf die Nutzung der Kaufsache verzichtet, ohne gleichzeitig den Kaufpreis nutzen zu können, d.h. die Stundung im Kaufpreis einkalkulieren kann. Die Gegenansicht (Soergel-Huber, § 452 BGB Rdnr. 6; ihm folgend Münchener Kommentar Westermann, § 452 BGB Rdnr. 3 und Palandt-Heinrichs, § 452 BGB Anm. 1b), die es für ausgeschlossen hält, daß der Gesetzgeber eine Pflicht zur Verzinsung nicht fälliger oder einredebehafteter Forderungen habe schaffen wollen, verkennt den klaren Wortlaut des § 452 BGB, der gerade nur für den Fall der Stundung diese Zinspflicht entfallen lassen will (die von den Klägern zitierte Entscheidung BGH NJW 1978, 1482 betrifft nicht das Problem der Voraussetzungen des § 452 BGB, sondern behandelt die Frage, ob die Geltendmachung der Zinsen aus § 452 BGB rechtsmißbräuchlich sein kann). Im übrigen bleibt es dem Käufer auch unbenommen, darauf zu bestehen, daß die Regelung des § 452 BGB ausgeschlossen wird.
Die zur ähnlichen Regelung in § 641 BGB ergangene Rechtsprechung, die eine Verzinsung ablehnt, wenn dem Vergütungsanspruch die Einrede des Zurückbehaltungsrechts entgegenstehe (BGH NJW 1971, 2310), ist auf den Fall des § 452 BGB nicht übertragbar, da das Werkvertragsrecht synallagmetischen Voraussetzungen unterliegt. Das zeigt sich schon daran, daß § 452 BGB nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern lediglich auf die Nutzungsmöglichkeit abstellt; § 641 BGB jedoch auf die Abnahme des Werks.
Die Beklagten waren somit verpflichtet, bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises Nutzungszinsen vom 1. Oktober 1983 an in Höhe von insgesamt 3.277,80 DM zu zahlen. Wenn sie einwenden, die Wohnung sei mit Mängeln behaftet gewesen, so ist dies unerheblich, da die Mängel entweder die Nutzung nicht beeinträchtigt haben oder dem Gewährleistungsausschluß unterfielen. Von den Beklagten ist im übrigen auch nicht vorgetragen worden, wann die Mängel von den Klägern beseitigt worden sind, unstreitig lagen sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr vor.
Der Vortrag der Beklagten zum Verzicht der Kläger auf Nutzungsentschädigung ist sowohl im Hinblick auf einen Ausschluß des § 452 BGB als auch im Hinblick auf einen Verzicht auf die entstandenen Ansprüche unerheblich. Das Abwinken bei der Frage nach der Nutzungsentschädigung, das von den Klägern im übrigen auch bestritten wird, kann als rechtsgeschäftliche Erklärung im Hinblick auf den Ausschluß von Ansprüchen nicht gewertet werden, zumal die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, daß der Vertrag rechtzeitig abgewickelt werden konnte. Hinsichtlich des angeblichen Verzichts haben die Beklagten weder Gelegenheit noch Hintergründe vorgetragen. Auch insoweit ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
Ein Anspruch der Kläger auf Verzugszinsen besteht dagegen nicht. Die Kläger haben zwar in zweiter Instanz Mahnschreiben vorgelegt, jedoch richten sich diese entweder an den Notar oder an die finanzierenden Banken. Lediglich ein Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem Beklagten betrifft eine Restzahlung von 8.000,-- DM. Es ist aber unklar, ob es sich dabei überhaupt um einen Teil des Kaufpreises handelt, weil zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch ein Betrag von 59.000,-- DM ausstand.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.