Berufung: Keine Verwechslungsgefahr bei kurzbuchstabigen IT‑Kürzeln – Zurückweisung nach §522 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen, da das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat. Streitgegenstand ist die Verwechslungsfrage zwischen kurzen Buchstabenkürzeln im Bereich der Softwareentwicklung für Industrieautomaten. Das Gericht sieht trotz Dienstleistungsidentität aufgrund deutlicher klanglicher und schriftbildlicher Unterschiede keine Verwechslungsgefahr; das Anfangs‑I hat in der IT‑Branche nur geringe Kennzeichnungskraft. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind Identität oder Ähnlichkeit der Dienstleistungen, der Grad der Ähnlichkeit der Marken und die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke gegeneinander abzuwägen; ein geringerer Dienstleistungsähnlichkeitsgrad kann durch höhere Markenähnlichkeit oder gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.
Der Gesamteindruck der Zeichen ist anhand klanglicher, bildlicher und begrifflicher Kriterien zu beurteilen; klangliche Übereinstimmungen können bereits allein eine Verwechslungsgefahr begründen.
Bei kurzen, aus Buchstaben zusammengesetzten Fantasiebezeichnungen prägen Unterschiede in Konsonantenfolge, Silbenbetonung und Aussprache das Erinnerungsbild; solche phonischen Abweichungen können die Wirkung übereinstimmender Anfangsbuchstaben neutralisieren und damit Verwechslungsgefahr ausschließen.
Richtet sich eine Dienstleistung an Fachkreise, kann die Verwechslungsgefahr geringer sein, weil Fachkreise in der Regel sorgfältiger unterscheiden; dies gilt nicht bei starker klanglicher Annäherung der Zeichen.
Tenor
In pp. ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Auch ist eine mündliche Handlung nicht geboten, weil eine existenzielle Bedeutung für die Klägerin nicht erkennbar ist. Inhaltlich gilt Folgendes:
Rubrum
In pp. ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat davon überzeugt ist, dass das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Auch ist eine mündliche Handlung nicht geboten, weil eine existenzielle Bedeutung für die Klägerin nicht erkennbar ist. Inhaltlich gilt Folgendes:
Das Urteil des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus §§ 4, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6, 19 MarkenG zu, weil die von den Parteien verwendeten Zeichen nicht verwechslungsfähig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind. Bei der Prüfung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH, GRUR 2011, 824). Dabei ist das Landgericht im Rahmen der Bewertung zu Recht von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke „C“ ausgegangen. Dies wird von der Klägerin mit der Berufung auch nicht angegriffen. Auch ist von Dienstleistungsidentität im Bereich des Entwurfs und der Entwicklung von Software für Industrieautomaten und einer entsprechenden markenmäßigen Benutzung des Kennzeichens der Beklagten auszugehen. Jedoch besteht keine Zeichenähnlichkeit zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Falle der Dienstleistungsidentität ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr anzulegen ist (Fezer, Markenrecht, 4. Auflage 2009, Rn. 431 zu §14).
Zur Feststellung der Ähnlichkeit der Zeichen ist der Gesamteindruck zu beurteilen, wobei klangliche, bildliche und begriffliche Ähnlichkeiten zu bewerten sind. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr kann bei Abstellung auf den flüchtigen Durchschnittsbeschauer bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht genügen (BGH GRUR 2010, 235; OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2002, - 5 U 29/01 -). Der Klangwirkung kommt insoweit eine wesentliche Bedeutung zu, als sie bei Vorliegen allein eine Verwechslungsgefahr begründen kann. Diese kann sich ergeben aus der gleichen Folge von Vokalen und Konsonanten, einzelnen Silben oder Lauten vornehmlich am Anfang oder Ende der Wortmarke, dem hellen oder dunklen, deutlich oder schwer wahrnehmbaren Klang, der Anzahl und Gliederung der Silben und Buchstaben, der Betonung, dem Klangrhythmus und der im Verkehr üblichen Sprachweise (Fezer, a.a.O., Rn. 497 zu § 14). Bei der Beurteilung der einzelnen Kriterien der Zeichenähnlichkeit ist davon auszugehen, dass der Verkehr Marken nicht gleichzeitig wahrnimmt und sie daher aufgrund eines undeutlichen Erinnerungseindruckes vergleicht (OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2002, - 5 U 29/01 -). Übereinstimmungen der kollidierenden Marken haften stärker im Erinnerungsbild als Unterschiede, so dass bei Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen als auf die Abweichungen abzuheben ist. Der Wortanfang einer Marke ist erfahrungsgemäß für den Gesamteindruck des Zeichens von Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig größere Beachtung schenkt als den Endsilben. Wenn aber die Anfangssilbe einer Marke eine warenbeschreibende Anspielung erhält, ist der Verkehr gezwungen, besonders auf die sonstigen Unterschiede zu achten (Fezer, a.a.O., Rn. 498 zu § 14). Maßgeblich ist grundsätzlich die Wirkung auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (BGH GRUR 2000, 506). Richtet sich - wie hier - eine Dienstleistung an Fachkreise und nicht an Endverbraucher, kann die Verwechslungsgefahr verringert sein, weil Fachkreise in der Regel im Allgemeinen sorgfältiger prüfen und zu unterscheiden gewohnt sind (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, Rn. 472 zu § 14). Dies kann allerdings dann nicht gelten, wenn eine starke klangliche Annäherung der betreffenden Bezeichnungen besteht (BGB GRUR 1982, 420).
Klanglich stimmen vorliegend die kollidierenden Bezeichnungen bei der Vokalfolge und der Silbenzahl überein. Beide enthalten als Vokal lediglich das „I“. Auch sind beide Bezeichnungen einsilbig. Die verwendeten Buchstaben sowie die Gliederung zwischen Vokalen und Konsonanten stimmen überein, so dass sich das „I“ bei beiden Bezeichnungen am grundsätzlich besonders bedeutsamen Wortanfang befindet. Allerdings wird die Bedeutung dieser Übereinstimmung am Wortanfang erheblich dadurch abgeschwächt, dass der Buchstabe „I“ am Anfang bei Bezeichnungen von Unternehmen aus der „IT“-Branche sehr häufig verwendet wird. In diesem Buchstaben am Anfang der Marke der Klägerin liegt daher nicht deren kennzeichnendes Schwergewicht (vgl. BGH VersR 2002, 1282 für die Verwendung des Buchstabens “V“ im Versicherungsbereich).
Es bestehen dagegen keine Ähnlichkeiten bei der im Verkehr üblichen Aussprache in Bezug auf die Betonung. Die kollidierenden Bezeichnungen bestehen lediglich aus einzelnen Buchstaben und bilden zusammengesetzt einen Fantasienamen, für den keine bestimmende Betonung festgelegt werden kann. Vielmehr sind sowohl unterschiedliche Betonungen als auch die gleichstarke Betonung aller drei Buchstaben denkbar. Tontragend ist am ehesten der jeweils letzte Buchstabe, der eher länger gesprochen wird als die übrigen Buchstaben. Hier weicht das gesprochene „pe“ bei der Bezeichnung der Beklagten deutlich von dem scharf gesprochenen „ess“ bei der Marke der Klägerin ab.
Auch ansonsten ist das Klangbild unterschiedlich. Zwar werden die Bezeichnungen jeweils dreisilbig mit Aussprache der einzelnen Buchstaben gesprochen, also „i-pe-ess“ und „i-ess-pe“, wobei das „ess“ jeweils scharf gesprochen wird. Durch die Vertauschung der Konsonanten und deren einzelner Aussprache entsteht jedoch ein völlig anderes Klangbild, welches die Übereinstimmung am Wortanfang in den Hintergrund drängt. Insbesondere das scharfe „ess“ prägt das Klangbild, es befindet sich bei der Marke der Klägerin am Wortende, während es bei der Bezeichnung der Beklagten in der Wortmitte steht, wo es sprachmelodisch eine Trennung zur gesprochenen Schlusssilbe darstellt. Zudem wird das „pe“ bei der Bezeichnung der Beklagten deutlich länger gesprochen als das „pe“ bei der klägerischen Marke, weil es sich um die Schlusssilbe handelt. Die Konsonanten „p“ und „s“ sind in keinster Weise klangverwandt, sondern beeinflussen den Wortklang ja nach Stellung im Wort völlig gegensätzlich. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass klangliche Abweichungen bei kurzen Bezeichnungen – wie hier vorliegend – besser bemerkt werden (Ilzhöfer/Engels, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 952).
Ein erkennbarer eindeutiger und erfassbarer Sinngehalt kommt keiner der streitgegenständlichen Bezeichnungen zu. Vielmehr bilden die Gesamtbezeichnungen Fantasienamen, die aus einzelnen Buchstaben zusammengesetzt sind.
Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr besteht nicht, weil angesichts der Unterschiede zwischen den sich einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „C“ und „C2“ keine Ähnlichkeit im Gesamteindruck besteht. Es gibt anders als bei der klanglichen Beurteilung keinen Erfahrungssatz, wonach der Verkehr sich bei der visuellen Wahrnehmungen einer aus mehreren grafisch gleichgewichtigen Bestandteilen an nur einem Bestandteil orientieren wird und deshalb allen den Bestandteil „C“ zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH VersR 2002, 1282).
Insgesamt liegt auch bei Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin und bestehender Dienstleistungsidentität im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus den vorgenannten Gründen ein hinreichend großer Abstand zwischen den streitgegenständlichen Bezeichnungen vor.
Die Klägerin erhält gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung Stellung zu nehmen bzw. eine Rücknahme der Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zu überdenken.