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Oberlandesgericht Hamm·22 U 185/05·29.09.2005

Erinnerung gegen 12‑€‑Aktenversendungspauschale (KV 9003 GKG) zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter wandte sich mit einer Erinnerung gegen die Erhebung einer Aktenversendungspauschale von 12 € nach KV 9003 GKG. Streitgegenstand war, ob die Pauschale auch die Auslagen des Prozessbevollmächtigten umfasst. Das OLG Hamm wies die Erinnerung ab und bestätigte, dass die Pauschale Aufwendungen der Justiz für den Versanddienstleistung abdeckt, nicht zusätzliche Kosten der Bevollmächtigten. Die Erhöhung beruhe auf gestiegenen Justizkosten.

Ausgang: Erinnerung gegen Erhebung der 12‑€‑Aktenversendungspauschale nach KV 9003 GKG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die nach KV 9003 festgesetzte Aktenversendungspauschale deckt die mit der Versendung verbundenen Aufwendungen der Justiz und kann in der dort bestimmten Höhe erhoben werden.

2

Die Pauschale nach KV 9003 umfasst nicht die vom Prozessbevollmächtigten getragenen Portokosten oder sonstigen zusätzlichen Aufwendungen des Bevollmächtigten.

3

Dass Hin‑ und Rücksendung der Akten gemäß KV 9003 als eine Sendung gelten, bedeutet nicht, dass Rücksendungskosten des Bevollmächtigten von der Pauschale erfasst sind; die Regelung bezieht sich auf den Mehraufwand der Geschäftsstelle.

4

Eine Erhöhung der Pauschale kann mit dem Anstieg der tatsächlich im Bereich der Justiz entstehenden Kosten begründet werden.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Tenor

Die Erinnerung des Klägervertreters und Erinnerungsführers gegen die Erhebung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 € gem. KR VI der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die gem. § 66 I 1 GKG zulässige Erinnerung des Klägervertreters hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aktenversendungspauschale ist gem. KV 9003 GKG in der von der Geschäftsstelle angesetzten Höhe von 12 € entstanden. Nach der KV 9003 beträgt die Pauschale für die Versendung von Akten je Sendung 12,00 €. Diese Pauschale deckt die mit der Aktenversendung verbundenen Aufwendungen einer besonderen Serviceleistung der Justiz (vgl. BT-DrS 12/6962 S. 87 zu Nummer 9003) und gerade nicht etwaige zusätzliche Kosten auf Seiten von Prozessbevollmächtigten ab, weshalb die gegenteilige, vom Erinnerungsführer zitierte Entscheidung AG Brandenburg vom 22.02.2005 - 22 Owi 325/04 (JurBüro 2005, 316 f.) vom Ansatz her unzutreffend ist. Der besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u.a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist.

3

Der Umstand, dass gem. Absatz 1 KV 9003 Hin- und Rücksendung der Akten zusammen als eine Sendung gelten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn hieraus lässt sich nicht herleiten, dass in der Pauschale zugleich auch die einem Prozessbevollmächtigten durch die Rücksendung einer Akte entstehenden Auslagen enthalten sind, sondern diese Regelung stellt lediglich klar, dass der - zusätzliche - Aufwand, der mit der Entgegennahme der versandten Akte durch die Geschäftsstelle regelmäßig verbunden ist, in der Pauschale enthalten ist (vgl. auch amtliche Begründung zur Neufassung BT-DrS 15/1971, S. 177). Demzufolge sollte mit der Erhöhung der Pauschale von 8 auf 12 € dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die tatsächlich und zwar im Bereich der Justiz im Zusammenhang mit der Aktenversendung entstehenden Kosten erheblich gestiegen sind (vgl. amtliche Begründung, a.a.O.).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 VIII GKG.