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Oberlandesgericht Hamm·22 U 13/23·07.03.2023

Hinweisschreiben: Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung droht Verwerfung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass die Berufung gegen das am 03.01.2023 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden sei und daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre. Dem Berufungsführer wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt; innerhalb derselben Frist kann die Berufung auch zurückgenommen werden. Auf die kostenrechtliche Begünstigung einer Rücknahme wird hingewiesen.

Ausgang: Hinweisschreiben des OLG: Berufung nicht fristgerecht begründet; Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme eingeräumt, Androhung der Verwerfung als unzulässig nach § 522 Abs.1 S.2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie binnen der gesetzlichen Frist substantiiert begründet wird; erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2

Das Berufungsgericht kann dem Berufungsführer vor einer Verwerfung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücknahme der Berufung einräumen.

3

Die Rücknahme der Berufung kann kostenrechtliche Begünstigungen zur Folge haben; auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen.

4

Ein gerichtliches Hinweisschreiben dient der Aufklärung über prozessuale Mängel und gewährt dem Beteiligten eine Frist zur Reaktion, ersetzt jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Tenor

Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.

Rubrum

1

In pp.

2

wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das am 03.01.2023 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Berufung wäre somit gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Innerhalb derselben Frist wird einer etwaigen Rücknahme der Berufung entgegengesehen. Auf die kostenrechtliche Begünstigung einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.