Hinweisschreiben: Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung droht Verwerfung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm weist darauf hin, dass die Berufung gegen das am 03.01.2023 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden sei und daher gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre. Dem Berufungsführer wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt; innerhalb derselben Frist kann die Berufung auch zurückgenommen werden. Auf die kostenrechtliche Begünstigung einer Rücknahme wird hingewiesen.
Ausgang: Hinweisschreiben des OLG: Berufung nicht fristgerecht begründet; Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme eingeräumt, Androhung der Verwerfung als unzulässig nach § 522 Abs.1 S.2 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie binnen der gesetzlichen Frist substantiiert begründet wird; erfolgt die Begründung nicht fristgerecht, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Das Berufungsgericht kann dem Berufungsführer vor einer Verwerfung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücknahme der Berufung einräumen.
Die Rücknahme der Berufung kann kostenrechtliche Begünstigungen zur Folge haben; auf diese Möglichkeit ist der Beteiligte hinzuweisen.
Ein gerichtliches Hinweisschreiben dient der Aufklärung über prozessuale Mängel und gewährt dem Beteiligten eine Frist zur Reaktion, ersetzt jedoch keine inhaltliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
Tenor
Es handelt sich um ein Hinweisschreiben.
Rubrum
In pp.
wird darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das am 03.01.2023 zugestellte Urteil nicht fristgerecht begründet worden ist. Die Berufung wäre somit gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Innerhalb derselben Frist wird einer etwaigen Rücknahme der Berufung entgegengesehen. Auf die kostenrechtliche Begünstigung einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen.