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Oberlandesgericht Hamm·22 U 125/15·22.05.2022

Berichtigung des Urteils wegen fehlerhafter Abbruchkostenangaben (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte sein Urteil vom 10.03.2022 nach § 319 ZPO, indem es die Parteibezeichnung und offensichtliche Schreibfehler bei den Angaben zu Abbruchkosten korrigierte. Entscheidungsfrage war, ob die abweichenden Beträge als offensichtliche Unrichtigkeit gelten. Der Senat hielt die korrigierten Zahlen für aus dem Urteilskontext eindeutig ableitbar und gewährte die Berichtigung nach Anhörung der Parteien, die nicht Stellung nahmen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils hinsichtlich Parteibezeichnung und fehlerhafter Abbruchkostenangaben nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit oder ein Schreibfehler vorliegt, der sich aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig ergibt.

2

Offensichtliche Unrichtigkeiten sind insbesondere innere Widersprüche oder klare Rechen- bzw. Übertragungsfehler, die ohne erneute Sachverhaltsaufklärung berichtigt werden können.

3

Vor einer Berichtigung ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bleiben durchgreifende Einwendungen aus, steht der Berichtigung nichts entgegen.

4

Die Berichtigung darf nicht zu einer materiellen Neubeurteilung des Streitgegenstands führen, sondern beschränkt sich auf redaktionelle und rechnerische Korrekturen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 341/12

Tenor

Das Urteil des Senats vom 10.03.2022 (22 U 125/15) wird dahin berichtigt, dass

1.

die Parteibezeichnung der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten wie folgt lautet:

XXX

2.

der Ausspruch in den Entscheidungsgründen unter II.  wie folgt lautet:

       auf Seite 11 des Urteils unter A. I. 1.:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Abbruchkosten aus § 6 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Vertrages, da ihr Abbruchkosten im Sinne des Vertrages tatsächlich i.H.v. 1.715.562,82 € brutto - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden sind, die den bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Betrag von 1.891.779,96 € - abgezinst 1.588.338,45 € - nicht übersteigen.“,

       auf Seite 16 des Urteils unter A. I. 1. b):

„Unter Zugrundelegung des so verstandenen Begriffs der Abbruchkosten sind der Klägerin tatsächlich Abbruchkosten im Sinne des Vertrages i.H.v. 1.715.562,82 € - abgezinst 1.440.386,54 € - entstanden.“,

       auf Seite 59 des Urteils unter A. II. 1.:

„Wie unter A. I. 1.  ausgeführt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Klägerin erstattungsfähige Abbruchkosten in Höhe von (brutto) 1.715.562,82 € entstanden sind, die die bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Abbruchkosten i.H.v. 1.891.779,96 € mithin unterschreiten.“.

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berücksichtigen, da in Bezug auf das Passivrubrum eine offensichtliche Unrichtigkeit und in Bezug auf die in den Entscheidungsgründen unter II. behandelten Abbruchkosten ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils, wonach sich die tatsächlichen Kosten für den Abbruch - wie im Einzelnen auf Seite 23 ff. des Urteils ausgeführt - auf 1.715.562,82 € brutto und bei einem Faktor von 0,8396 abgezinst auf 1.440.386,54 € belaufen.

3

Der Senat hat die Parteien zu der beabsichtigten Urteilsberichtigung mit Verfügung vom 02.05.2022 angehört. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.