Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Kostenverteilung korrigiert – Beklagter 1 trägt 52 %
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigte die Kostenentscheidung des Urteils vom 16.07.2018 gemäß § 319 ZPO. Grund war eine offensichtliche Unrichtigkeit durch die doppelte Nennung derselben Partei bei der Verteilung einer Kostenposition. Das Gericht stellte den Formfehler fest und änderte die Verteilung, sodass Beklagter 1 nun 52 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten trägt.
Ausgang: Berichtigung der Kostenverteilung nach § 319 ZPO: Beklagter 1 wird zur Tragung von 52 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 319 ZPO offensichtliche Unrichtigkeiten in einem verkündeten Urteil berichtigen.
Eine doppelte Nennung derselben Partei in der Kostenverteilung stellt eine berichtigungsfähige offensichtliche Unrichtigkeit dar.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Zuordnung und Verteilung der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten ändern, sofern der Fehler ohne weitere Feststellungen klar erkennbar ist.
Bei der Berichtigung ist auf den sprachlichen Kontext der verkündeten Entscheidung (z. B. vorangestellte Artikel) abzustellen, um die richtige Parteibezeichnung zu ermitteln.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 421/16
Tenor
In dem Rechtsstreit wird die Kostenentscheidung des am 16.7.2018 verkündeten Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO in ihrem Ausspruch zur Verteilung der in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten dahin berichtigt, dass diese zu 52 % der Beklagte zu 1) trägt.
Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der doppelten Nennung derselben Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition in der verkündeten Entscheidung, die richtige Parteibezeichnung aus den dem jeweiligen Wort „Beklagte“ vorangestellten Artikeln.