Berichtigungsbeschluss (§319 ZPO): Korrektur der Kostenverteilung – 61 % Beklagte zu 1
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigt gemäß §319 ZPO die Kostenentscheidung des am 16.07.2018 verkündeten Urteils. Die Berichtigung betrifft den letzten Satz der Kostenverteilung: Die Gerichtskosten in der Berufungsinstanz sind nun zu 61 % von der Beklagten zu 1 zu tragen. Die offensichtliche Unrichtigkeit ergab sich aus der doppelten Nennung derselben Partei; die richtige Bezeichnung folgt aus dem Sprachzusammenhang.
Ausgang: Berichtigungsantrag nach §319 ZPO stattgegeben; Kostenentscheidung dahingehend berichtigt, dass Beklagte zu 1 die Gerichtskosten in der Berufungsinstanz zu 61 % trägt.
Abstrakte Rechtssätze
§319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit in einer Verkündung, soweit die Richtigstellung klar aus dem verkündeten Wortlaut oder dem unmittelbaren Zusammenhang folgt.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn dieselbe Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition doppelt genannt wird und aus dem sprachlichen Kontext die richtige Parteibezeichnung eindeutig hervorgeht.
Die Berichtigung einer Kostenentscheidung darf sprachliche oder zahlentechnische Fehler beseitigen, ohne dass es dafür einer materiellen Neubeurteilung des Kostenansatzes bedarf.
Bei der Berichtigung ist auf die im verkündeten Text erkennbare richtige Lesart (z. B. vorangestellte Artikel) abzustellen; daraus ist die korrekte Verteilung der Gerichtskosten herzuleiten.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 421/16
Tenor
wird die Kostenentscheidung des am 16.07.2018 verkündeten Urteils wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO in ihrem letzten Satz dahin berichtigt, dass die Gerichtskosten in der Berufungsinstanz zu 61 % der Beklagte zu 1) trägt.
Die offensichtliche Unrichtigkeit ergibt sich aus der doppelten Nennung derselben Partei bei der Verteilung derselben Kostenposition in der verkündeten Entscheidung, die richtige Parteibezeichnung aus den dem jeweiligen Wort „Beklagte“ vorangestellten Artikeln.