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Oberlandesgericht Hamm·22 U 120/14·20.05.2015

Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis zur Berufungsbegründung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzung/FristversäumungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält den Antrag zwar für zulässig, der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; eine unzureichende Bürokontrolle wurde nicht substantiiert dargelegt. Zudem fehlte die Unterschrift, sodass die Berufungsbegründung unvollständig war.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnis zur Berufungsbegründung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

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Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen; ein Verschulden des Büropersonals ist nur ausnahmsweise nicht anzurechnen, wenn konkrete Anweisungen zur Kontrolle ausgehender Schriftsätze nachgewiesen werden.

3

Die Verantwortung für die Vollständigkeit und insbesondere die Unterzeichnung von Schriftsätzen trifft den Prozessbevollmächtigten; bloße Behauptungen über übliche Büroabläufe genügen nicht zur Glaubhaftmachung.

4

Fehlt die Unterschrift und ist die Schriftsatzfertigung offensichtlich unvollständig, schließt dies regelmäßig die Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hinderns an der Fristeinhaltung aus.

Relevante Normen
§ 233 f ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 478/13

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 19.5.2015 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2016; V ZR 164 und 165/16) und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.

Gründe

3

Der Senat erachtet es als angezeigt, über den Wiedereinsetzungsantrag separat zu befinden, zumal in der Hauptsache bereits eine Schlussentscheidung ergangen ist.

4

Der gem.  § 233 f ZPO zulässige und form- und fristgerecht gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen, wenn auch nicht ohne weiteres Verschulden dessen Büropersonals. Letzteres ist hier aber nicht glaubhaft gemacht. Für die Vollständigkeit der Schriftsätze zu sorgen, namentlich auch für das Vorhandensein einer Unterschrift, ist ureigenste Aufgabe des Prozessbevollmächtigten. Ausnahmsweise kann das anders sein, wenn das Büropersonal zur Kontrolle angewiesen worden ist, dass ausgehende bestimmende Schriftsätze unterzeichnet sind. Daran fehlt es hier; jedenfalls ist dies nicht dargelegt. Der Prozessbevollmächtigte macht nur eine entsprechende Üblichkeit glaubhaft, worauf auch immer diese beruht. Bei alledem stellt sich hier auch die Frage, ob überhaupt eine Mitwirkung einer unzureichenden Postausgangskontrolle vorliegt, da nicht nur diese mangelbehaftet war, sondern die Berufungsbegründungsschrift nicht einmal vollständig gefertigt wurde. Es hat nämlich die Unterschrift gefehlt, die im Regelfall nur der Prozessbevollmächtigte leisten kann.

5

Von Amts wegen kam eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem am 18.5.2015 verkündeten Versäumnisurteil Bezug genommen.

6

Der Beschluss wurde durch den BGH am 11.02.2016 (Az.: V ZR 164/15 und V ZR 165/15) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OLG Hamm zurückverwiesen.