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Oberlandesgericht Hamm·22 U 120/14·17.05.2015

Berufung des Beklagten wegen fehlender Unterschrift der Begründung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung ein; die Berufungsbegründungsschrift ging innerhalb der verlängerten Frist ein, war jedoch nicht vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig wegen des Formmangels. Eine Wiedereinsetzung ist nicht erfolgt und aus den Akten nicht ersichtlich. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet war; Kosten trägt der Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufungsbegründung muss die zwingenden Formerfordernisse erfüllen; insbesondere ist die Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung.

2

Die fristgerechte Einreichung der Berufungsbegründung ersetzt nicht die Einhaltung notwendiger Formvorschriften; fehlt die erforderliche Unterschrift, ist die Berufung unzulässig.

3

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf eines entsprechenden Antrags oder nachweisbarer Wiedereinsetzungsgründe; ohne Antrag oder ersichtliche Gründe bleibt ein Formmangel unbeheblich.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Rechtsmittels trägt die unterliegende Partei die Kosten; die Kostenentscheidung kann auf § 97 ZPO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 2 O 478/13

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2016; V ZR 164 und 165/16) und zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgerichts Hamm zurückgewiesen.

Gründe

3

Die Berufung des Beklagten war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Berufungsbegründungsschrift vom 02.10.2014 zwar am 06.10.2014 und damit innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen ist, aber entgegen den zwingenden Formalien vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht unterzeichnet worden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind nicht ersichtlich. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist im Übrigen nicht erfolgt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.