Beschwerde zur Streitwertaddition bei Gebührenfestsetzung und Beweisgebühr
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten wandte sich gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts. Streitpunkt war, ob für verfahrensbezogene Gebühren die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren sind, auch wenn sie nicht gleichzeitig anhängig waren. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und ergänzte die Wertfestsetzung auf 45.007,64 €. Die Beweisgebühr ist bei entsprechender sachlicher Bezugnahme auf den höheren Wert anzusetzen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ergänzung der Wertfestsetzung auf 45.007,64 €; Beweisgebühr bei Bezug zur Widerklage nach erhöhtem Streitwert anzusetzen
Abstrakte Rechtssätze
Für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, sind die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren, auch soweit sie nie gleichzeitig anhängig waren.
Die nicht gleichzeitige Anhängigkeit rechtfertigt nicht, dass sich Gericht und Prozessbevollmächtigte mit einem Teil des Streitgegenstandes unentgeltlich befassen müssen.
Bei einer Klageänderung ist eine Addition des alten und neuen Anspruchs vorzunehmen, wenn der ausgetauschte Anspruch materiiell andersartig ist und kumulativ hätte geltend gemacht werden können sowie die Klageänderung sachdienlich oder mit Zustimmung des Gegners erfolgt.
Fällt die Beweisaufnahme in den Zeitraum einer Streitwerterhöhung und bezieht sie sich sachlich auf die späteren Ansprüche (z. B. Widerklage), ist die Beweisgebühr nach dem höheren Streitwert anzusetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 9 O 469/02
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten werden die Bechlüsse des Landgerichts Essen vom 18.8. und vom 20.9.2006 teilweise abgeändert.
Der Wertfestsetzung wird dahin ergänzt, daß der für die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie für die anwaltliche Prozeßgebühr maßgebliche Wert - in Abweichung von der zeitabschnittsweisen Festsetzung - 45.007,64 € beträgt.
Gründe
Die aus eigenem Recht der Prozeßbevollmächtigten zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren sind, auch soweit sie niemals gleichzeitig anhängig waren (vgl. OLG Celle JurBüro 1986, 741; ähnlich OLG Hamm OLGR 2005, 556), ist zutreffend. Die gegenteilige Auffassung des OLG Frankfurt (JurBüro 1994, 738) überzeugt nicht, weil die nicht gleichzeitige Anhängigkeit es nicht rechtfertigen kann, daß Gericht und Anwälte sich mit einem Teil des Streitgegenstandes im Ergebnis unentgeltlich befassen müssen (vgl. Liebheit JuS 2001, 687 [690 a. E.]; ähnlich Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 3120). Die Verweisung des OLG Frankfurt auf die vergleichbare Situation bei einer Klageänderung und auf die diesbezügliche Entscheidung des KG Berlin Rpfleger 1968, 289 kann die Gegenansicht ebenfalls nicht überzeugend stützen. Auch bei einer Klageänderung ist nämlich eine Wertaddition des alten und des neuen Anspruchs keineswegs immer ausgeschlossen. Soweit in der Entscheidung des KG Berlin und teilweise auch in der Kommentarliteratur (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., Rn. 93 zu § 3; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn. 16 zu § 3 "Klageänderung"; Baumbach u. a., ZPO, 65. Aufl., Rn. 7 zu § 5; Oestreich u. a., Streitwerthandbuch, 2. Aufl., "Klageänderung") eine Addition abgelehnt wird, mag das für den Regelfall einer zulässigen Klageänderung im Ergebnis zutreffen, weil dort zumeist nur das prozessuale Begehren im Rahmen wirtschaftlicher Identität ausgetauscht wird, so daß schon nach dem Rechtsgedanken des § 45 (früher 19) Abs. 1 S. 3 GKG keine Zusammenrechnung stattfindet. Wird hingegen im Wege der Klageänderung ein Anspruch gegen einen ganz andersartigen Anspruch ausgetauscht, der auch kumulativ neben dem ursprünglichen geltend gemacht werden könnte, und ist eine solche Klageänderung trotzdem sachdienlich oder wegen Zustimmung des Gegners zuzulassen, so muß richtigerweise auch dort eine Wertaddition stattfinden (ebenso Schneider/Herget a. a. O. Rn. 3118; Liebheit a. a. O. [687])
Soweit die Beschwerdeführer ferner eine Festsetzung der Beweisgebühren nach einem Wert von 32.130,54 € erstreben, bedarf es keiner Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung. Wenn die Beweisaufnahme (auch) in den Zeitraum der Streitwerterhöhung durch die Widerklage fiel und sich auch sachlich auf die Widerklage bezog, wird die Beweisgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem höheren Wert anzusetzen sein.